Montag, 21. Juni 2010

Lichtraumprofil / Gehwege / Überwuchs

"Rechtsstaat" - Ist der Schutz einer Rechtsverletzung eine staatliche Aufgabe? Der Staat ein Kartell des Unrechts?


Anmerkungen zum Urteil des VG Karlsruhe vom 10.September 2008, AZ 8 K 487/07 und dem Beschluss des VGH Mannheim vom 16. Februar 2009, AZ 5 S 2811/08, veröffentlicht im Internet – Justiz Baden-Württemberg -.
Rudolf Bürger 76646 Bruchsal




Die oben genannten Verfahren enthalten in den Begründungen sachliche und rechtliche Ungereimtheiten und grobe Fehler, die dargestellt werden sollen. Gegenstand des Verfahrens war verkehrsgefährdender Überwuchs. Das Nähere ergibt sich aus den einzelnen Erörterungen und den folgenden beispielhaften Veröffentlichungen im Internet.



Landratsamt Ostalbkreis/Baden-Württemberg


Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen zurückschneiden

Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Der Geschäftsbereich Straßenbau des Landratsamts weist deshalb auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträucher- und Heckenpflanzungen entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen hin. Danach dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. D. h. die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen sind verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:













- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten

- 2,50 m über Rad- und Gehwegen

Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils beträgt nach beiden Seiten jeweils vom äußeren, befestigten Fahrbahnrand gemessen mindestens 1,25 m und bei vorhandenem Rad- bzw. Gehweg zusätzlich vom befestigten Rad- bzw. Gehwegrand gemessen mindestens 0,25 m. Mit Rücksicht auf die Belaubung der Bäume und Sträucher im Sommer und den größeren Durchhang der Äste und Zweige ist es zweckmäßig, die Maße des vorgeschriebenen Lichtraumprofils um jeweils 0,50 m zu erweitern. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand insbesondere auf Standsicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedigungen stets so nieder gehalten werden, dass ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedigungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante, 0,80 m nicht übersteigen. Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzungen zu strafrechtlichen Folgen kommen kam.

Stadt Hennef/Nordrhein-Westfalen

Gesetzliche Regeln Das Ordnungsamt der Stadt Hennef macht daher darauf aufmerksam, dass es beim Pflanzenschnitt einige Regeln zu beachten gilt. Nach § 30 des Straßenwegegesetzes sind die Eigentümer sogar zum Beschneiden ihrer Pflanzen verpflichtet. Tun sie dies nicht, kann das mit einem Ordnungswidrigkeits-verfahren nach § 59 Absatz 1 Nr. 10 Straßenwegegesetz geahndet werden. Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.


Lichtraumprofil

Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden: das so genannte „Lichtraumprofil“. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. Der Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurück zu schneiden. Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine aus-reichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.“

Gleichlautende Internetauftritte gibt es in Fülle von Gemeinden aus allen Bundesländern. Die Stadt Bruchsal selbst führt in einer Internetdarstellung auszugsweise aus:

Bekanntmachung der Stadt Bruchsal über Freihalten des lichten Verkehrsraumprofils entlang öffentlicher Verkehrswege sowie Reinigungs-, Räum- und Streupflicht an Straßen und Wegen


Nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil entlang der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten.

Stadt Bruchsal ProBÜRGER V4.6.0 - © 2004 „Baustellen und andere Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes In diesem Zusammenhang sind vorher unbedingt folgende Genehmigungen einzuholen:
Sondernutzungserlaubnis (Straßenfläche "anmieten") Gebühren: Sondernutzungserlaubnis: 0,03 Euro pro Tag und Quadratmeter lt. Sondernnutzungssatzung“ (kopiert aus dem Internet mit Schreibfehler)
Die Bezugnahme auf § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist nur dann richtig, wenn das Lichtraumprofil nicht erst ab der Grundstücksgrenze frei gehalten werden muss, sondern ein Abstand, wie oben dargestellt, zur Grundstücksgrenze einzuhalten ist. Nur dafür bedarf es dieser Vorschrift.

Im Vorverfahren war die Stadtverwaltung Bruchsal durch das Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich darauf hingewiesen worden, dass durch den Überwuchs der Tatbestand der Sondernutzung vorliegt. Diese Beurteilung wurde nach Abschluss des Gerichtsverfahrens  vom Innenministerium Baden-Württemberg unter AZ 61-3911.91/21 wie auch vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung  in  seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundestag  bestätigt.

Weitere Beispiele für die rechtliche Einordnung von Überwuchs durch Gemeinden:

58579 Schalksmühle:
Überwuchs
unerlaubte Sondernutzung
Wenn von einem Grundstück Bäume, Büsche oder sonstige Gewächse in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragen, so handelt es sich um eine unerlaubte Sondernutzung. Jeder Grundstückseigentümer hat selbst darauf zu achten, dass von seinem Grundstück nichts in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wächst. Folgt er dem nicht, so wird er von hier zum Rückschnitt aufgefordert.

59065 Hamm:
Luftraum über der Straße: jede Benutzung innerhalb des Lichtraumprofils ist als Sondernutzung zu behandeln.

54290 Trier:
Sondernutzungen
Die Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch bzw. den Widmungszweck hinaus ist eine sogenannte Sondernutzung.
Verkehrssicherungspflicht
Verwaltungsmäßige Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, z.B. bei Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
Einengung des Lichtraumprofiles durch Überwuchs von Hecken, Sträuchern, Bäumen und Wurzeln in die öffentliche Straße

Klagebefugnis

Das VG führt dazu aus:

„Dieses wiederum soll gewährleisten, dass die zuständigen Straßenbaubehörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können. Um den gebotenen Interessenausgleich ermessensfehlerfrei vornehmen zu können, ist eine Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange geboten. In die Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des Sondernutzers, auf der anderen Seite sind primär verkehrliche Gesichtspunkte, daneben aber auch sonstige in einem sachlichen Zusammenhang zur Straße stehende Gesichtspunkte von Bedeutung. Aus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger, kein sich schon aus § 16 Abs. 8 StrG ergebender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde einzustellen sind (zum Ganzen OVG NRW, Urt. v. 10.11.1994 - 23 A 757/93; Urt. v. 21.07.1994 - 23 A 2163/93; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - juris; Sauthoff, Straße und Anlieger, § 16, Rn. 750).“

Die vom VG aus obigem gezogene Schlussfolgerung geht fehl. Es sind nicht die Abwägungen einer Behörde in einem Erlaubnisverfahren darzustellen, es liegt eindeutig und unzweifelhaft eine rechtswidrige Sondernutzung vor. Der rechtwidrige Sondernutzer ist aber nicht Rechtsträger sondern Rechtsstörer. Liegt auf einer Seite das Unrecht und auf der anderen Seite das durch Widmung zugesicherte Recht auf Gemeingebrauch ist keine Kollision von Rechtsgütern gegeben, sondern das Unrecht steht dem Recht gegenüber. Die Stadtverwaltung Bruchsal und die Gerichte haben sich für den Fortbestand des Unrechtes entschieden.


Der VGH führt in der Beschlussbegründung u.a. aus:


Dem entsprechend kommt eine Untersagung bzw. Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung insbesondere in Betracht, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.01.2006 – 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239). Mit Rücksicht darauf kann bei Eingriffen privater Dritter in den Gemeingebrauch – etwa bei Sperrung eines Weges - sogar eine Verpflichtung gegenüber einem konkret Betroffenen bestehen, die weitere Teilhabe am eröffneten Gemeingebrauch durch eine entsprechende Anordnung zu gewährleisten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 09.11.1989 – 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680; Beschl. v. 03.10.1983 – 5 S 2143/82 -; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 45 u. 47). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte auch in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, NZV 2000, 140; Sauthoff, a.a.O., Rn. 921), mithin eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Straße besteht, aufgrund deren eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 03.10.1983 – 5 S 2143/82 -).“


Zur räumlichen Nähe ist festzustellen, dass das Grundstück des Klägers und der beanstandete Überwuchs etwa 100 m von einander entfernt liegen.

Zum qualifizierten Betroffensein als Klagevoraussetzung hat das vom VGH zitierte VG Meinigen im Urteil vom 06.03.2007, AZ 2 K 1024/04 ausgeführt: „Hierbei muss ein solches Recht neben dem Anlieger der Straße auch einem anliegerähnlich die Straße nutzenden Privaten zustehen, jedenfalls soweit dieser geltend machen kann, auf die Nutzung dieser Straße zur Erreichung seines Grundstücks angewiesen zu sein.“


Straßenanlieger sind nach § 15 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg: „Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (Straßenanlieger).“ Alle Bewohner sind damit rechtlich Anlieger.

Das VG Meinigen geht offensichtlich von einer grundsätzlichen Klagebefugnis des Anliegers aus, weil das Gericht zu Recht sich keine Fallgestaltung vorstellen kann, in der ein Anlieger von einer behördlichen Entscheidung für „seine“ Straße nicht betroffen sein könnte. Bei der in Rede stehenden Straße handelt es sich um eine ca. 250 m lange Stichstraße mit mehreren Wohnwegen (Wohnwege sind schmale Wege als Teil der Straße zur Erschließung der Gebäude), die einseitig mit 27 Wohngrundstücken bebaut ist und nur einen Gehweg hat. Am Ende der Straße liegt die Bereitschaftspolizei-Direktion mit etwa 650 –750 Beschäftigten. Diese Fläche ist baurechtlich Sondergebiet. Seit Änderung des Bebauungsplanes 2009 ist der westliche Teil Gewerbegebiet. Der Gehweg verbindet ein weiteres großes Baugebiet mit dem Wald als Naherholungsgebiet und führt zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs. 
Es war sicherlich eine Sternstunde der jurisprudenz, als der VGH zur Erkenntnis kam, dass der Kläger Behinderungen hinnehmen muss, aber nicht in qualifizierter Weise durch das Hindernis betroffen ist. Hinter dieser erhellenden Logik kann man u.a. auch pathologische Gründe vermuten, aber einen kann man sicher ausschließen, nämlich dass dies dem Geist des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechen könnte. 
Die Verkehrsfläche ist im Bebauungsplan genau festgelegt. Die Verwaltung hat dies zu gewährleisten. Änderungen sind ohne Beschluss des Gemeinderates unzulässig. Wozu wählen wir in Bruchsal einen Gemeinderat, wenn die Verwaltung, auch nach Meinung der Gerichte, frei darüber entscheiden darf, ob sie  Beschlüsse und Satzungen umsetzt und der Wähler aus diesen Beschlüssen und Satzungen keine Rechte ableiten kann, selbst wenn sein Miteigentum verletzt ist und für sein persönliches Eigentum sowie für ihn persönlich eine Gefahr besteht. Begreift die Mehrheit der Gemeinderäte die Tragweite und die Bedeutung der Entscheidungen nicht? Ein Gemeinderat, der seine Missachtung hinnimmt, macht sich selbst überflüssig und seine Wahl wird damit sinnlos, da wir offensichtlich in Bruchsal in einer Diktatur der Exekutive leben, die sich weder am Gesetz, an Beschlüssen des Gemeinderates noch an Veröffentlichungen im Namen des eigenen Oberbürgermeisters orientiert bzw. orientieren muss. Bei den Richtern erscheint es allerdings zweifelhaft, ob sie sich bewusst waren, dass sie mit ihren Entscheidungen die Demokratie und einen Grundpfeiler der Verkehrssicherheit abschaffen oder es war ihnen einfach gleichgültig.

            
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt unter AZ 12 LA 467/03 aus:
„Vielmehr muss ein sog. qualifiziertes Betroffensein (Manssen, NZV 1992, 465(467); s. auch BVerwG, Beschl. v. 3.4.1996 - BVerwG 11 C 3.96/11 B 11.96 -: „qualifizierte Interessen“) vorliegen. Werden allerdings grundrechtlich geschützte Rechtspositionen wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen, so kann auch dem einzelnen Bürger im Rahmen des § 45 StVO ein - aber nur auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde begrenzter - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zustehen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, s. etwa die Beschl. v. 2.8.1989, aaO u. v. 2.4.19

Einem Anlieger kann wohl nicht Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden, wenn er wie vorliegend, regelmäßig alleine oder mit Familie über den Gehweg den nahegelegenen Wald (ca. 200 m) zur Erholung und sportlichen Betätigung erreicht. Außerdem liegt die Haltestelle des ÖPNV vor der Stichstraße, so dass der Kläger als Nutzer des ÖPNV die Engstelle regelmäßig passieren muss.
Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichtet die Staaten, die Freiheit und Sicherheit aller Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen, und das unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigungen durch staatliche Organe oder durch Dritte erfolgen. Artikel 3 verpflichtet die Staaten daher auch dazu, Vorkehrungen zum Schutz seiner Bürger zu treffen und ihnen geeignete Instrumente zur Abwehr von Verletzungen zur Verfügung zu stellen. Das geeignete Instrument ist vorliegend die Klage.

Auf § 985 BGB ist in diesem Zusammenhang ebenfalls hinzuweisen. Eigentümerin des Gehweges ist die Bevölkerung der Stadt Bruchsal. In  konsequenter Rechtsanwendung müsste sich schon daraus, zumindest für den Anlieger, ein Klagerecht gegen die Verwaltung ergeben, weil das öffentliche Recht den Miteigentümer nicht schlechter stellen darf als das Zivilrecht und die Verwaltung die Rechte der Eigentümer gegenüber dem illegalen Besitzer schützen muss. Die Verwaltung ist nicht frei in ihrer Tätigkeit.

Störungen der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist, ist nach § 1 Pol.Ges. ein gesetzlicher Auftrag, über den weder eine Verwaltung noch ein Gericht zu befinden hat. Dass eine Störung vorliegt, ist auch für einen völlig ungebildeten Menschen offenkundig und dass an der Beseitigung der Störung ein öffentliches Interesse besteht, ist auch ohne weitere rechtliche Erörterung unzweifelhaft. Beide Gewalten sind geschaffen, um dies zu tun. Es besteht nicht das geringste Recht, diesen Auftrag zu ignorieren, vielmehr hat der in qualifizierter Weise Betroffene (jeder Anlieger) ein Rechtsanspruch, dass der gesetzliche Auftrag vollzogen wird. 
Es heißt  das Recht zu  ignoriert, wenn einerseits Behinderungen eingeräumt und andererseits die Klagebefugnis verneint wird. Dem Kläger wird damit das Recht abgesprochen, für seine eigene Sicherheit einzutreten.





Störung und drohende Gefahr - StVO/Polizeirecht


Im Verfahren ging es nicht um eine etwa gestörte Zufahrt zum eigenen Grundstück, sondern um die Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Verletzung öffentlichen Rechtes durch rechtswidrige Sondernutzung (§ 16 StrG BW) und die daraus resultierenden Gefahren für die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Eigentum als subjektive Rechte. Zur Darstellung der Gefahr muss auf die Systematik der StVO Bezug genommen werden. Die StVO beschreibt gefährliche Verhaltensweisen und gefährliche Zustände. Die einzelnen Tatbestände sind als abstrakte und als konkrete Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Eine konkrete Gefährdung liegt nach BGH im Straßenverkehrsrecht erst dann vor, wenn der Schadenseintritt so nahe liegt, dass es nur noch vom Zufall abhängig ist, ob ein Schaden eintritt, der Verkehrsteilnehmer das Geschehen also nicht mehr beherrscht. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten wird die allgemeine Verkehrsgefahr durch Hinzutreten besonderer Umstände gesteigert, so dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes näher rückt.

Das AG München hat unter AZ 331 C 5627/09 ausgeführt: „Das Kind habe nach der Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderfahrrad auf dem Bürgersteig fahren müssen. Der Kläger habe mit seinem PKW den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Da besonders Engstellen eines ansonsten breiten Weges zu den Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern, habe der Kläger durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt.“ Das Gericht hat hier nicht auf besondere Erkenntnisse zurückgegriffen, sondern hat das geltende Recht und die Erfahrungen aus der Verkehrsüberwachung umgesetzt. Dass Kinder an Engstellen auch auf die Fahrbahn ausweichen, ist eine allgemeine Erkenntnis. Dass sich daraus für das Gesamtverkehrsgeschehen Risiken ergeben, liegt auf der Hand. Jeder Kraftfahrer wird nicht nur reflexartig bremsen, wenn ein Kind plötzlich vor ihm steht – ein solches Ereignis hat der Verfasser selbst erlebt – sondern wird auch versuchen auszuweichen und kommt dabei in den Verkehrsraum des Gegenverkehrs. Dass es dabei zu Verletzungen ja sogar Tötungen und Sachschäden kommen kann, ist allgemein bekannt. Dass an Engstellen nach Ansicht des Gesetzgebers Gefahren bestehen, ergibt sich für den Kenner der Materie schon aus der Existenz eines eigenen Paragraphen. Allgemeinen Gefahren wird über § 1 Abs. 2 StVO und besonderen Gefahren mit speziellen Regelungen begegnet. § 6 StVO ist auf Gehwegen zweifellos nicht unmittelbar anzuwenden, aber über § 1 Abs. 2 StVO gelten die gleichen Regeln, dies ist wie z.B. bei § 9 StVO, der auf Parkplätzen auch nicht angewendet werden kann, sondern nur indirekt über § 1 Abs. 2 StVO. Zweifelsfrei ist jede Engstelle eine Gefahrenstelle. (Siehe auch Beurteilung durch Gemeinden und Landkreise, wie oben beispielhaft angeführt.)


Was im Verkehrsrecht als abstrakte Gefahr bezeichnet wird, ist im Polizeirecht eine konkret drohende Gefahr, die liegt nämlich dann vor, wenn nach objektiven Tatsachen und den Erfahrungen des praktischen Lebens die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes besteht. Schaden in diesem Sinn ist jede Behinderung. Der VGH MA, hat im Urteil vom 19.01.96, AZ 5 S 2104/95 festgestellt: „§ 16 Abs.8 StrG BW ist materielles Polizeirecht“ Die verkehrsrechtlichen Ausführungen im VGH-Beschluss wirken vor diesem Hintergrund nur befremdlich, weil sie in keinem Bezug zur Klage stehen. Das Verkehrsrecht beschreibt in seinen objektiven Tatbeständen gleichzeitig die polizeirechtlich drohenden Gefahren, das anzuwendende Polizeirecht sucht aber nicht nach einem Betroffenen (Verkehrsteilnehmer) oder einem Täter. Erst durch die Verbindung der Gefahrenbeschreibung mit der Polizeipflicht (§§ 6 und 7 Polizeigesetz Baden-Württemberg) wird der Klageantrag sachgerecht gewürdigt. Die Reduzierung der Klage auf die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches geht an der Sache vorbei und ignoriert die Erfahrungen des praktischen Lebens, wie sie im polizeirechtlichen Gefahrbegriff enthalten sind. Da man nicht glauben kann, dass solche für ein Verwaltungsgerichtsverfahren irren Ausführungen von Juristen stammen, kann man diese Passage in der Entscheidung  eigentlich nur als Hinweis auf eine temporäre Geistesstörung oder als Beweis für Rechtsbeugung werten.


Ermessensausübung – Landes-/Bundesrecht

Die Ablehnung des Einschreitens war und ist ein fortbestehender Verwaltungsakt nach § 16 Abs. 8 Straßengesetz Baden-Württemberg, der die Rechtswirkung einer Allgemeinverfügung hat, da sich die Ablehnung im Ergebnis gegen alle berechtigten Nutzer der Straße D richtete und noch richtet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es insbesondere auf den Grad der Sondernutzung an. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes muss dann eingeschritten werden, wenn eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs möglich und wahrscheinlich ist. Diese Grenze ist vorliegend deutlich überschritten. Der VGH führt in seiner Begründung aus, dass Behinderungen hingenommen werden müssen.
Das VG KA verweist in seiner Begründung u. a. auf Bay. VGH, Beschluss v. 24.11.2003, -8 CS 03.2279. Der VGH München führt in dieser Entscheidung aus, wie die Ermessensausübung im Erlaubnisverfahren zu erfolgen hat: „ Da der Straße als Verkehrsfläche eine wichtige Mittlerfunktion zukommt, soll die Behörde durch das in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts – vor allem, wie sie in den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts, aber zum Teil auch in den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zum Ausdruck kommen – vereinbar ist. Auf den Punkt gebracht geht es dabei um die Frage, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist.“


Schon dieser Verweis geht zur Begründung der Klageabweisung fehl, da sich die Klage nicht gegen eine bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis richtete und sich somit die Frage des Drittschutzes von § 16 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg überhaupt nicht stellte. Eine Sondernutzungserlaubnis war von niemand beantragt und nicht erteilt, vor allem aber standen sich nicht die Interessen zweier „Berechtigter“ gegenüber.
In der Rechtsentwicklung ist es zwischenzeitlich wohl unstrittig, dass bei Gefährdungen wegen der Schutzpflicht der Grundrechte auch eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht. Wenn das Recht eben wegen der bestehenden Gefahren eine Erlaubnis vorschreibt, ist es nicht Sache von Gerichten, dies in Frage zu stellen.    
Trotzdem sind in diesen Entscheidungen wichtige Aussagen für das Verfahren enthalten, nämlich der Hinweis, dass bei der Ermessensausübung die Gemeinverträglichkeit und die Übereinstimmung mit dem Straßenverkehrsrecht geprüft werden muss, was bei Anwendung allgemeiner Denkgesetze
bedeutet, dass eine Sondernutzungserlaubnis nur dann erteilt werden darf, wenn auch die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 2, 32 und 46 StVO zulässig wäre. Dass dies der Fall sein muss, leitet sich schon aus den Artikeln 31 und 86 des GG ab. Es kann nicht Recht sein, wenn mit dem Landesrecht Bundesrecht unterlaufen wird. Außerdem ergibt sich die Überordnung des Bundesrechtes aus § 16. Abs. 6 des Straßengesetzes Baden-Württemberg in dem der Gesetzgeber nicht eine Behördenhierarchie, sondern die Überordnung des Bundesrechtes deutlich macht. Dass Überwuchs in der gegebenen Weise nicht gemeinverträglich und mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist, ergibt sich aus folgendem:
                                                                                                                                  
Die Benutzung des Gehweges von mehreren Personen ( z.B. Familie) zwingt zum Gänsemarsch. Dies stellt nach einheitlicher Rechtsprechung aller Obergerichte und des Bundesgerichtshofes (BGH 34, 238 = NJW 87, 913) eine Behinderung im Sinne der Tathandlung nach § 1 Abs. 2 StVO dar. Aus verschiedenen Normen der StVO ist ersichtlich, dass das Bundesrecht Hindernisse auf der Straße (siehe § 2 Abs. 2 StrG BW) nicht duldet. Neben anderen Vorschriften ist in erster Linie auf § 32 StVO –als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet- zu verweisen. Bei Überwuchs wie im vorliegenden Fall –bis 0,8 m auf einer Länge von ca. 20 m bei 2 m Gehwegbreite- werden wohl außer der Stadtverwaltung Bruchsal und den entscheidenden Gerichten, auch nach nur kurzem Nachdenken, sehr wenige ernstliche Zweifel am Vorhandensein eines erheblichen Hindernisses haben. § 32 StVO soll den Straßenverkehr gegen verkehrsfremde Eingriffe aller Art  schützen. Die Vorschrift erfasst die gesamte Straße - einschließlich der Sonderwege, also auch den Gehweg wie auch den Luftraum über der Straße.

Sind Ausnahmen z.B. nach § 32 StVO zulässig, ist im Erlaubnisverfahren die Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO zu beachten.


I. .......eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen ..................................
II. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden.

Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass im Erlaubnisverfahren der Rechtsgedanke des § 9 PolG BW anzuwenden ist, kurz gesagt, dass die Ausnahme zwingend erforderlich sein muss. Ausnahmen von § 1 Abs. 2 StVO sind grundsätzlich nicht zulässig.


Auf die Besonderheit des Fußgängerbereiches nach § 45 Abs. 1b Nr. 3 wird hingewiesen, er dient nicht vornehmlich der Fortbewegung.

Der Widerspruch zum Bundesrecht bzw. das Fehlen jeglicher Verkehrssicherheitskonzeption auf dem Rathaus in B wird auch durch folgendes deutlich. Einerseits hat die Straßenverkehrsbehörde in der Straße D eine Tempo-30-Zone eingerichtet, weil dies offensichtlich nach deren Beurteilung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war. Die Anordnung erfolgte schon vor Einführung der Regelung nach § 45 Abs. 1c StVO (eingeführt durch die 33. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 -ÄndStrVR BGBl I S. 1690-) und, davon ist auszugehen, unter Beachtung der damals noch geltenden Fassung von § 45 Abs. 9 StVO, (die Ausnahme zu § 45 Abs. 1c war logischerweise damals noch nicht in Abs. 9 enthalten) andererseits duldet die Straßenbaubehörde ein verkehrsfremdes Hindernis auf dem Gehweg, versagt den rechtmäßigen Nutzern den gebotenen Schutz und behauptet, Ermessen ausgeübt zu haben. Tempo-30-Zonen dürfen nach § 45 Abs. 1c StVO nur zum Schutze von Fußgängern und Radfahrern eingerichtet werden. (Wer sonst als der Dezernent bzw. letztlich der OB sollte die Rechtspflicht haben, die unterschiedlichen Auffassungen der Ämter in Einklang zu bringen.)


 § 45 Abs. 1c, Satz 1: Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.


Zur Erforderlichkeit der Einschränkung der Nutzungsrechte für die berechtigten Benutzer des Gehweges wurde nichts vorgetragen und auch in den Begründungen (Urteil und Beschluss) nichts erörtert. § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg verpflichtet die Verwaltung zur Begründung ihrer Entscheidungen und zur Benennung der wesenlichen Entscheidungsgründe. Wie der VGH angesichts der vorgelegten Beweisfotos zu einer verbleibenden Gehwegbreite von 1,5 m kommt, ist unerklärlich. Wie das Gericht bei einer Verringerung der Gehwegbreite um bis zu 0,80 m auf einer Länge von ca. 20 m zur Beurteilung kommt, dass nur geringfügige Behinderungen eintreten können, bleibt rätselhaft. Sowohl Urteils- wie auch Beschlussbegründung sind in der Bewertung der Fakten (Gehwegbreite, Überwuchs und Hindernis) von der Realität so weit entfernt, dass ein Zusammenhang zur Wirklichkeit nicht mehr erkennbar ist.













Subtrahieren ist zunächst eine Grundrechnungsart und keine Rechtsfrage über die ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Was als „Hindernis“ auf der Straße anzusehen ist, macht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 32 StVO deutlich. Es ist weder vorgetragen, erörtert noch erkennbar, warum der Begriff „Hindernis“ im Verwaltungsrecht anders ausgelegt und angewendet werden darf. Vor diesem Hintergrund wirken die Ausführungen der beiden Gerichte höchst sonderbar. Wie streng der VGH MA die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bzw. der Polizei- und Verkehrsbehörden selbst sieht, macht er –eher beiläufig- in seinem Urteil vom 11.3.2005, AZ 5 S 2421/03 deutlich. Es geht in dieser Entscheidung um ein Hindernis in einem Fußgängerbereich. Zu all dem wird bei Niederbord immer wieder auf Gehwegen geparkt, so selbstverständlich auch im Bereich des Überwuchses. Die Tatsachenwürdigung ist insofern völlig lebensfremd, da eine geringfügige Behinderung nur dann eintreten würde, wenn der Kläger immer als einziger auf diesem Gehweg unterwegs wäre, im Einzelfall, bei verbliebenen 0,40 m Restdurchgangsbreite, sogar selbst dann nicht. Außerdem benutzen insbesondere alte Menschen mit Fahrrädern Gehwege, so auch in der Straße D.



Wie sich aus dem als Beweismittel vorgelegten Schreiben der Stadt B vom 18.8.2006 ergibt, hat die Stadt B den rechtswidrigen Sondernutzer in seinem vorsätzlichen Tun vorsätzlich bestärkt. Außerdem hat die Sachbearbeiterin  ebenfalls Tatherrschaft. Sie ist damit auch Täter (Betroffener) der Ordnungswidrigkeit nach §§ 16  Abs.1,  54 Abs.1 Nr. 1 StrG Baden-Württemberg i.V.m. § 14 OWiG, und zwar bis zur Beendigung der Tat (Dauerdelikt). Einen unvermeidbaren Verbotsirrtum kann man bei einer Fachbehörde ausschließen.

Kommunal- und Strafrecht

Die Sondernutzung ist nicht nur erlaubnis- sondern auch kostenpflichtig. Nach der Sondernutzungssatzung der Stadt B beträgt die Gebühr pro Tag und qm 3 Cent (siehe oben), woraus sich auf der Grundlage der Feststellungen durch die Stadt B eine Jahresnutzungsgebühr von € 109,50 ergibt. Die Bagatellgrenze ist damit weit überschritten. Eine Satzung wird vom Gemeinderat beschlossen. Nach § 43 (1) Gemeindeordnung Baden-Württemberg vollzieht der Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates. Er hat also die Rechtspflicht für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr zu sorgen. Da die Pflicht zur Erhebung der Gebühr unabhängig von der Erlaubnis besteht, ist auch die Nacherhebung haushaltsrechtlich zwingend, soweit die Dauer der Sondernutzung festgestellt werden kann (Siehe dazu VG Lüneburg, AZ 5 A 48/05, v. 11.01.2006 oder beispielhaft die Stadt Ulm, die in ihrer Sondernutzungssatzung vom 21.03.2007 in § 5 "Gebührenschuldner" unter Ziffer 3 regelt: Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet wer Sondernutzungen ausübt, ohne hierzu berechtigt zu sein und ebenso beispielhaft die Stadt Güstrow in Mecklenburg-Vorpommern, die in § 3 Gebührenpflicht, Fälligkeit festlegt: Die Gebührenpflicht entsteht b) bei unbefugter Nutzung mit dem Beginn der Nutzung.). Der Auftrag wurde in B dem Bau- und Vermessungsamt übertragen. Nach Auskunft der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg ist der Verzicht auf die Erhebung dieser Gebühr haushaltsrechtlich unzulässig.

Der Verzicht auf die Erhebung einer fälligen Gebühr ist ein Eingriff der Verwaltung in die Haushaltshoheit des Gemeinderates.  Der Schaden für die Stadt beträgt alleine während der Verfahrensdauer annähernd € 400 ist aber nicht nur ein finanzieller Schaden, sondern verletzt auch die Gemeindeverfassung.
Die Aussetzung des Erlaubnisverfahrens und der Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungs- und der Verwaltungsgebühren, begründet den Verdacht der Untreue nach § 266 StGB (Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2559/08 -Pflichtverletzung und Schaden-). In diesem Zusammenhang ist auf das besondere Dienst- und Treueverhältnis jedes Beschäftigten der Verwaltung gegenüber den Bürgern der Stadt zu verweisen.                                                                                                                                                  
Obwohl es für einen Ermessensmissbrauch keinen besseren Beweis als eine vorsätzliche Rechtsverletzung gibt, werden keine Ermessensfehler festgestellt. Bei den Entscheidungsträgern der Stadt handelt es sich ausschließlich um Personen, die ständig mit den städtischen Satzungen befasst sind. Es ist äußerst befremdlich, wenn die beiden Gerichte keine Ermessensfehler erkennen und lediglich feststellen, dass der Kläger von einer Rechtsverletzung der Gemeinde selbst keine Rechte ableiten kann, obwohl Straftaten im Raum stehen.
Würde man den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB nicht bejahen, da Überwuchs als Form der Sondernutzung nicht im Gebührenverzeichnis der Satzung aufgenommen ist und eine Regelung für nicht ausdrücklich genannte Formen der Sondernutzung fehlt, spricht dies dafür, dass Überwuchs auch nicht als erlaubnisfähig angesehen wird. Eine Gebührenbefreiung wäre haushaltsrechtlich wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vertretbar, da es nach dem Sinn und Zweck des Straßenrechtes nicht auf die Art und Weise der Sondernutzung ankommt, sondern nur auf die Tatsache der verkehrsfremden Nutzung. Die Befreiungstatbestände sind in der Satzung abschließend genannt. Die Duldung der Sondernutzung stellt sich somit aus diesem Blickwinkel als Amtspflichtverletzung gegenüber der Allgemeinheit und durch den Verzicht der Gebührenerhebung auch als eine vorsätzliche Schädigung des Gemeinwesens dar.

Mit den Entscheidungen wird auch die Bebauungsplanentscheidung des Gemeinderates als Hauptorgan der Gemeinde ausgehebelt. Im Bebauungsplan ist eine Gehwegbreite von 2 m festgelegt. Will die Gemeindeverwaltung dauerhaft davon abweichen, bedarf es eines Beschlusses des Gemeinderates. Siehe dazu VGH MA vom 22.3.2006, AZ 3 S 1119/04. Durch die Ablehnung des Einschreitens ist und wird eine Änderung der Gehwegbreite über Jahre hinaus festgeschrieben. (sogar die Sondernutzungserlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden) Die Straße ist Eigentum der Bevölkerung der Stadt B. Die Stadtverwaltung hat bei ihrer Tätigkeit und den dabei zu treffenden Ermessensentscheidungen die Interessen der Eigentümer der Straße zu beachten.

Bei der unerlaubten Sondernutzung handelt es sich auch nicht nur um einen Ordnungsverstoß wie z.B. falsches Parken, sondern um einen Eingriff in fremdes Eigentum, weil es sich nicht nur um eine regelwidrige Nutzung, sondern um eine Entziehung für Berechtigte handelt, da diese von der Nutzung ausgeschlossen werden. (Dass dies auch die Verwaltung der beklagten Stadt B so sieht, ergibt sich aus der Beschreibung der Sondernutzung s.o. als „Anmieten“ der Straßenfläche.) Der rechtswidrige Sondernutzer eignet sich die Verkehrsfläche zu, weil er wie ein Alleineigentümer über die Verkehrsfläche verfügt. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf den besonderen strafrechtlichen Schutz öffentlichen Eigentums in § 304 StGB hinzuweisen. Öffentliches Eigentum muss der Öffentlichkeit stets zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehen und darf durch Entscheidung einer Behörde der Öffentlichkeit nur im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages oder eines förmlichen Erlaubnisverfahrens entzogen werden (siehe VwV zu § 46 StVO). Faktisch wird die Allgemeinheit ohne Rechtsgrundlage enteignet. Man kann nur hoffen, dass mit diesen Gerichtsentscheidungen kein allgemein in der Zustiz vorherrschendes Staats- und Rechtsverständnis zum Ausdruck kommt. Für die Verwaltungen kann dies der Verfasser auf Grund eigener beruflicher Erfahrungen zumindest für den Regierungsbezirk Karlsruhe weitgehend ausschließen. Mit diesen Vergleichen soll auch die Bedeutung der Angelegenheit deutlich gemacht werden.

Der/die verantwortlichen Behördenvertreter haben Garantenstellung aus der sich die Pflicht zur Gefahrenabwehr und im Schadensfall - z.B. Körperverletzung - auch die strafrechtliche Mitverantwortung ergibt. Die Erlaubnisurkunde ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Täterschaft Beweismittel. Es muss geprüft werden, ob die Erlaubnis rechtmäßig erteilt worden ist - Überwuchs wie vorliegend ist, da mit Bundesrecht unvereinbar, nicht erlaubnisfähig - und ob Auflagen beachtet worden sind. Schon aus diesem Grund darf es die Rechtsordnung nicht hinnehmen, dass ein erlaubnispflichtiger Tatbestand ohne formelle Erlaubniserteilung fortbesteht, da im Schadensfall die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird, weil dem sachbearbeitenden Polizeibeamten / Staatsanwalt die Mitverantwortung nicht bekannt wird bzw. Aussage gegen Aussage steht, wenn der Sondernutzer darauf hinweist, dass der Sachverhalt der Behörde bekannt war (Erfolgsabwendungsmöglichkeit und subjektiver Tatbestand) und dies nicht eingeräumt wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 315b StGB hinzuweisen.



Zivilrechtliche Haftung

Das Gesetz definiert den Begriff der Verkehrssicherungspflicht nicht, vielmehr wurde der Begriff von der Rechtsprechung entwickelt. Es handelt sich bei dieser Pflicht um eine allgemeine umfassende Rechtspflicht für alle Lebensbereiche. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, wonach im Verkehr, gemeint sind alle menschlichen Formen des Umganges und der gegenseitigen Verantwortung für einander, grundsätzlich Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen ist. Jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, muss auch die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze Dritter ergreifen. Nach diesem Grundsatz treffen denjenigen Eigentümer, der öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück eröffnet - oder aber auch bloß duldet - Verkehrssicherungspflichten. Diese verpflichten ihn, das Grundstück und die Fläche auf Gefahrenquellen hin zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.  
Die Verkehrssicherungspflicht auf straßenrechtlich gewidmeten Flächen ergibt sich aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere aus der öffentlich rechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung. Die Einschränkung „soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist“ bezieht sich nicht auf das öffentliche Recht. An der Beseitigung einer Verletzung des öffentlichen Rechtes besteht grundsätzlich öffentliches Interesse und muss nicht besonders begründet werden, da die Gesetzgebung schon dem Verfassungsgrundsatz der Erforderlichkeit unterworfen ist. (Dies zieht aber nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen nach sich, sondern gilt auch für die strafrechtliche Würdigung.)                                                                                                   

Zur Gesamtdarstellung des Umfangs der kommunalen Verkehrssicherungspflicht bei Überwuchs in der Rechtsprechung ist auch auf eine Entscheidung des LG Kleve hinzuweisen in der das Gericht zur zivilrechtlichen Vorhersehbarkeit eines Schadens Stellung nimmt und damit gleichzeitig die Nähe des polizeirechtlichen Begriffes „drohende Gefahr“ zur zivilrechtlichen Fahrlässigkeit deutlich macht.


LG Kleve, 13.09.1996, Aktenzeichen: 1 O 313/96, DAR

"Die Stadt hat die Sträucher an Parkplätzen so weit zurückzuschneiden, dass an parkenden Autos auch dann kein Schaden entsteht, wenn das Fahrzeug bis zur Bordsteinkante geparkt wird. Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger mit seiner Front etwas über den Bordstein hinaus. Das Auto wurde dabei durch einen Ast beschädigt. Die Stadt hatte eingewendet, dass sie die angrenzenden Sträucher genau senkrecht zur Bordsteinkante zurückgeschnitten habe. Dies reiche nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus. Sie hätte beachten müssen, dass Parkplatzbenutzer aufgrund der eingeschränkten Sicht oft mit den Rädern bis zur Bordsteinkante fahren. Da dies nicht geschehen sei, hafte sie als Verkehrssicherungspflichtiger."


In dem  in Rede stehenden Fall haften nach einem Schadensereignis alle Verantwortlichen gesamtschuldnerisch. Geschädigte entscheiden selbst gegen wen sie ihre Forderung erheben. Der Eigentümer der Hecke kann sich immerhin darauf berufen, dass die Gemeinde Kenntnis hatte. Die Gemeinde selbst kann sich nicht exkulpieren. Es ist nicht erkennbar, warum eine Gemeinde ein solches finanzielles Risiko eingehen sollte.

Zur zivilrechtlichen Verantwortung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 05.07.2012, AZ III ZR 240/11 eindeutig Stellung genommen.

Art. 34 GG, § 75 BBG und § 96 LBG Baden-Württemberg regeln die Ersatzansprüche gegenüber den Beamten. Dass vorsätzliches Handeln auch in Bezug auf eine eingetretene Folge vorliegt, bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Stadtverwaltung Bruchsal in einer Veröffentlichung selbst auf die Gefahren hingewiesen hat, so dass der verantwortliche Sachbearbeiter, hier auch die Bürgermeister, da sie mit der Sache befasst waren, persönlich in Regress genommen werden müssten. Es stellt sich allerdings die Frage, von wem? Der eigentlich zuständige Gemeinderat wird dazu fachlich kaum in der Lage sein. Der Regressanspruch besteht auch bezüglich der nicht erhobenen Gebühren für die unerlaubte Sondernutzung.


Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht führt in der Entscheidung vom 10. September 2009 unter Aktenzeichen 1 BvR 814/09 aus:

"Wenn prozessrechtlich Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BverfGE 77, 277 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369>; 104, 220 <232>). Das Gleiche gilt, wenn Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124 a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BverfGK 5, 369 <373>! BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1BvR 830/00-, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BverfG 5, 369 <374>; 10, 208 <213>). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BverfGK 10,208 <213>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 –1 BvR 2587/06-, DVBL 2009, S. 41 und vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 3598/08 – NJWRR 2009, S. 1026 jew. Zu § 522 ZPO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO in sachlicher nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewandt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BverfG, NVwZ, S. 1163 <1164>)."

Das Bundesverfassungsgericht hat allen überzogenen Anforderungen an die Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung eine deutliche Absage erteilt. Allein der Vortrag, dass das VG in einer Abwägung zwischen Unrecht und Recht sich für den Fortbestand des Unrechtes entschieden hat, muss in einem Rechtsstaat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen, so dass der VGH MA die Berufung hätte zulassen müssen. Die notwendige Herstellung von Zusammenhängen verschiedener Rechtsgebiete macht die rechtliche Darstellung schwierig, so dass auch aus diesem Grund eine Berufungszulassungsvoraussetzung erfüllt gewesen sein dürfte.

Im Beschluss vom 25.02.2009 hat das Bundesverfassungsgericht unter AZ 1 B v R 3598/08 ausgeführt, wann eine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung zu klären ist:
„Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.“

Dass dies bei verkehrsgefährdendem Überwuchs der Fall ist, dürfte kaum zweifelhaft sein.

„Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.“

Die 8. Kammer hat ein Bündel wesentlicher Fragen offengelassen. Die Abgrenzung von §§ 16 und 28 Straßengesetz Baden-Württemberg (übernommen aus dem Bundesfernstraßengesetz als Rahmengesetz), das Verhältnis Bundes- zu Landesrecht ist ebenso von grundsätzlicher Bedeutung wie das Klagerecht eines Anliegers. Das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ist evident, da jedermann den gleichen Anspruch auf Schutz vor Verkehrsgefahren hat. Die „Begründungen“ beider Gerichte hinterlassen eher den Eindruck, als ob das Recht vernebelt werden soll.

Die Gleichbehandlung zweier völlig unterschiedlicher Sachverhalte –erlaubte Sondernutzung und unerlaubte Sondernutzung- führt zu einem in einem Rechtsstaat nicht vertretbaren Ergebnis. Wurde eine kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis erteilt, hat die Behörde in einem Grundverwaltungsakt die Gemeinverträglichkeit geprüft, so dass eine eher restriktive Handhabung der Rechtsmittelt gerechtfertigt erscheint, da die Klagebefugnis für alle Anlieger gegen diesen VA die Effektivität einer Behörde unzulässig einschränken könnte. Vorliegend ist die Ablehnung des Antrages zum Einschreiten aber der erste VA, gegen den selbstverständlich Rechtsmittel möglich sein müssen. Die Ablehnung der Klagebefugnis für Anlieger sowie die Nichtzulassung der Berufung kommen in einem solchen Fall der Abschaffung der Rechtsweggarantie gleich.



Schlussbemerkung

Bei Schaffung und Auslegung von Recht stellt sich bei jeder einzelnen Vorschrift zunächst die Frage nach deren Zweck. Behördliche Verfügungen und Gerichtsentscheide sollten diese Frage beantworten. Das Polizeirecht dient dem Schutze des Einzelnen und des Gemeinwesens. Die Frage warum ein unberechtigter Einzelner zu Lasten des berechtigten Gemeinwesens von der Rechtsprechung geschützt werden muss, bleibt in den Entscheidungen  unbeantwortet. Große Kreisstädte sind  Straßenbaubehörden, allgemeine Polizeibehörden wie auch untere Verkehrsbehörden und  sind daher gleichermaßen allen daraus resultierenden Aufgaben verpflichtet, so auch  zum Schutze des öffentlichen Eigentums als Teil der öffentlichen Sicherheit.
Zu den Grundregeln der Verkehrssicherheitsarbeit gehört die Beseitigung von Hindernissen aus dem Verkehrsraum.  Es ist widersprüchlich, wenn Sondernutzung nach dem Straßenrecht und § 32 der Straßenverkehrsordnung unterschiedlich ausgelegt und angewendet werden, da beide Vorschriften dasselbe Ziel verfolgen,  nämlich verkehrsfremde Eingriffe in den Verkehrsraum zu verhindern.
Der Gesetzgeber wählt nicht ohne Grund das Rechtskonstrukt eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt. Einerseits hat der Gesetzgeber die Gefahren jeder Sondernutzung und andererseits die Notwendigkeit von Sondernutzungen erkannt. Daraus ergibt sich für die Behörde sowohl die Verpflichtung zur Begründung der Notwendigkeit einer Sondernutzung, weil jede Sondernutzung in die Rechte der Allgemeinheit eingreift, bei gegebener Notwendigkeit die Pflicht zu gefahrenabwehrenden Maßnahmen wie auch die Pflicht zur Beendigung der Sondernutzung bei Fehlen der Notwendigkeit. Nur wenn im Klagefall  die Pflicht zur Begründung der Sondernutzung auf die Behörde übergeht, macht diese Form der Gesetzgebung wirklich Sinn.

Eine mustergültige Regelung hätte die Stadt Ludwigsburg / Baden-Württemberg in § 11 Abs. 2 ihrer Satzung vom 24.07.2000 getroffen, wenn dies auch für Überwuchs angewendet würde:
„Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen sich aus der Sondernutzungserlaubnis ergebenden Verpflichtungen nicht nach, werden die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen auf Kosten des Pflichtigen angeordnet.“
Diese Regelung schützt das Gemeinwesen, macht der Verwaltung eine klare Vorgabe und teilt dem unberechtigten Sondernutzer mit, was er zu erwarten hat.

Würde  unser Recht einen behördlichen Verstoß gegen  Grundregeln der Verkehrssicherheit zulassen, hätten wir ein schlechtes Recht. Der Verfasser ist von der Qualität unseres diesbezüglichen Rechtes überzeugt. Immerhin lässt das Landesrecht über § 28 Abs. 2 Straßengesetz BW sogar einen Eingriff in das Recht auf Eigentum zu, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und § 16 Abs. 8 StrG BW als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden kann, weil der Tatbestand der Sondernutzung nicht vorliegt. § 16 Straßengesetz regelt alle Formen der Sondernutzung –lex specialis-während § 28 Straßengesetz  Baden Württemberg der Behörde z. B. die Möglichkeit gibt, den Eigentümer zu verpflichten, seine Hecke, die nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragt, an Einmündungen auf Sitzhöhe eines Kraftfahrers herunter zu schneiden, um Sichtbehinderungen zu beseitigen                Das OVG NRW führt dazu in seinem Beschluss vom 21.07.2009, AZ 11 A 701/07, unter Ziffer 25 aus: “Teile von Anpflanzungen, die von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen (Überwuchs) stellen eine Sondernutzung dar“. In Ziffer 33 wird ausgeführt: „ § 30 StrWG (Anmerkung des Verfasser: in BW entsprechend § 28) regelt nach der Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes nur Sachverhalte, in denen Anpflanzungen a u f  dem Grundstück die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dagegen erfasst die Bestimmung nicht den Überwuchs von Anpflanzungen in das Lichtraumprofil über der Straße.“


Die Gründe, warum der VGH MA auf § 28 StrG BW verweist, bleiben unerfindlich, da diese Vorschrift vorliegend nicht einschlägig ist. Jedenfalls scheint dieser Senat von Geist und Sinn des Straßenrechtes nichts begriffen zu haben und dies ist die mildeste mögliche Bewertung. Beschreibt eine Rechtsvorschrift wie § 16 Abs. 1 StrG BW einen Tatbestand und enthält gleichzeitig eine Eingriffsermächtigung wie hier Abs. 8, gehört es wohl zu den handwerklichen Grundregeln, dass nicht auf eine andere Rechtsgrundlage ausgewichen werden darf. Ein Fehler, den ein Rechtskundiger nicht versehentlich macht. Unabhängig davon erscheint es wenig vernünftig, Regeln für die Anlage von Straßen, sachbezogen Ziffer 3.1.1 der Richtlinien über bürgerfreundliche und behindertengerechte Gestaltung des Straßenraumes, zu schaffen, die Regeln beim Bau der Straßen anzuwenden, um sie dann von jedem beliebigen Sachbearbeiter einer Behörde ohne entsprechende Begründung, also willkürlich, außer Kraft setzen zu lassen. Die Richtlinie verbietet sogar jegliche Verkehrsmöblierung von Gehwegen im 2-m-Bereich.

Rechtswidrige Entscheidungen von Gerichten kann man vorwurfsvoll beklagen, ändern bzw. verhindern kann man sie kaum. Richter sind mit den einzelnen Fachbereichen nur gelegentlich befasst und  daher mit grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherheitsarbeit kaum vertraut, obwohl es sich jedem, der auch Verkehrsteilnehmer und bei klarem Verstand ist, aufdrängen müsste, dass Hindernisse im Verkehrsraum gefährlich sind. Von einem Juristen kann man wohl auch die Erkenntnis erwarten, dass in unserer Rechtsordnung nur Gefahr begründendes Tun oder eben solche Zustände erlaubnispflichtig sind. Wenn allerdings Richter nicht wollen oder nicht können, hat das Recht keine Chance.
Möchte man für die Verkehrssicherheit sowie für die Zielsicherheit gerichtlicher Entscheidungen ernstlich etwas tun, wäre dies durch eine Änderung der Straßengesetze möglich. Die Eingriffsermächtigung könnte bei ungenehmigter Sondernutzung deren Beendigung zwingend vorschreiben, wie es die Stadt Ludwigsburg getan hat (s.o.). Mit einer derartigen Änderung würde weder in die gemeindliche Selbstverwaltung, das Recht zur Erteilung von Erlaubnissen wird dadurch nicht berührt,  noch in andere Rechte unzulässig und unzumutbar eingegriffen, Behörden, Richter und Kläger hätten aber eine sichere Rechtsposition.
Im Übrigen verpflichtet das Bundesrecht in § 32 StVO den Verursacher zu sofortigen Beseitigung zw. zur Absicherung von Hindernissen auf der Straße, dazu gehört auch der Gehweg (s.o.). Es ist nicht erkennbar, warum die verkehrssicherungspflichtige Behörde nicht in der Pflicht stehen sollte, wenn der Verursacher nicht handelt. Da es offensichtlich Behörden und Gerichte gibt, die dies nicht kapieren, kann diesem Mangel nur gesetzlich begegnet werden.
Ein durchschnittliches Rechtsempfinden wird durch die Untätigkeit bei Fehlen einer vorgeschriebenen Erlaubnis und durch die Klageabweisung in hohem Maße strapaziert, weil die Untätigkeit und die Klageabweisung als willkürlich erscheinen, das Erlaubnisverfahren ad absurdum geführt und eine Straftat nach § 266 StGB gerichtlich  zumindest toleriert, gemessen am Verhalten der Verwaltung der Stadt Bruchsal nach Abschluss des Gerichtsverfahrens, sogar gefördert wird.

Bleibt die schlichte Frage zu stellen: “Kann sich ein intelligentes Volk wirklich ein so widersprüchliches, sinnloses und im Grunde asoziales Recht geben, wie es die Stadtverwaltung Bruchsal in der  OB-Ära Doll, die 8. Kammer des VG Karlsruhe und der V. Senat des VGH Mannheim darstellen?“ Die Frage wird von Millionen  Hauseigentümern sowie Tausenden Kommunen und Landkreisen, die dem Gemeinwohl den in unserer verfassungsmäßigen Ordnung zugedachten Rang einräumen (s.u. öffentliches Eigentum muss dem Gemeinwohl dienen),  im Alltag eindeutig beantwortet.

Das von allen Regeln abweichende Vorgehen der Stadtverwaltung Bruchsal zeigt aber auch zu welch abstrusen Ergebnissen ein überzogener „rechtlicher Föderalismus“ führen kann. Stadtverwaltung und Gerichte verweigern dem Kläger wie auch allen anderen Verkehrsteilnehmern den gebotenen Schutz vor bereits im Gesetz beschriebenen Gefahren und entlarven damit die ständigen Erklärungen von Behörden und Politik zur Bedeutung der Verkehrssicherheit als reine Worthülsen und pure Heuchelei. Verkehrssicherheitsarbeit erschöpft sich ganz sicher nicht in der Anordnung hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlagen äußerst fragwürdiger Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Die Ermächtigung zur Einrichtung einer Zonengeschwindigkeit gilt nicht für Sonder- und Gewerbegebiete (s.o.).
Behördliche/gerichtliche Entscheidungen sind zwar immer ein facettenreiches Spiegelbild der Entscheidungsträger, vor allem und ganz besonders, ob der Mensch oder die Staatsmacht im Mittelpunkt ihres Denkens und Handelns steht, aber nicht immer ein Spiegel des geltenden Rechts. In der Grobabgrenzung  muss der Rechtsuchende im Umgang mit Vertretern der Staatsmacht neben der weit überwiegenden Vielzahl der Könner mit denjenigen rechnen, die ihre fehlenden Kenntnisse mit ihrem Gefühl für Recht und den Regeln von Sitte und Anstand (Ordnungsbegriff des Polizeirechtes) ausgleichen und damit zu dem Ergebnis kommen, das in einer christlich geprägt Rechtskultur („du sollst nicht stehlen“  umfasst theologisch alle Formen rechtswidriger Eingriffe in fremdes Eigentum) im Interesse der Allgemeinheit gesetzlich angestrebt ist und den anderen, die vom Selbstverständnis getragen werden:  „L`etat c`est moi!“  Diejenigen kann man daran erkennen, dass ihre Schreiben, ohne nähere Begründung, zum Ausdruck bringen:“ Ich habe entschieden  ...“
Bereits im Kindergarten bringt man den Kleinen bei, dass das Spielzeug allen gehört und keiner das Recht hat, es für sich alleine zu beanspruchen. Die soziale Prägung (Anstand) erhält und lernt ein Mensch in der Familie, bereits in der Kita oder anscheinend nie. Die Entscheidungen entsprechen also nicht einmal dem geistigen und moralischen Niveau, das man Kindern vermittelt. Man muss sich also auch fragen, aus welchem sozialen Milieu die Entscheider eigentlich stammen. In den Kindergarten scheint keine bzw. keiner gegangen zu sein, jedenfalls scheinen sie von Sozialverhalten noch nie etwas gehört zu haben.

Das Wesensmerkmal eines Rechtsstaates schlechthin ist neben der Gewaltenteilung die Verpflichtung für Legislative, Exekutive und Judikative,  jede Entscheidung nachvollziehbar und stichhaltig zu begründen,  daran dürfen keine Zweifel verursacht werden.
Die Gerichtsentscheide sind in ihrer Rechtsaussage vergleichbar mit einer kaum vorstellbaren gerichtlichen Entscheidung, dass die Polizei nicht verpflichtet sei, einem Dieb das Diebesgut wegzunehmen.  
Am Beispiel dieses Verfahrens wird deutlich, wie Recht auf reine Macht reduziert, wie Recht geradezu auf den Kopf gestellt werden kann. Maria von Ebner-Eschenbach formuliert dazu:“ Das Recht des Stärkeren ist das stärkste Unrecht!“  Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist es aber, diese Form des „Rechts“ zu verhindern.
Solche Entscheidungen fügen dem Rechtsstaat größeren Schaden zu, als es Täter jemals könnten, weil jedermann zu Recht erwartet, dass der Staat das Recht und damit auch die Menschen schützt. Unser Rechtssystem wird nicht durch die erklärten Staatsfeinde bedroht, sondern durch diejenigen, die dieser Staat fürstlich honoriert und die hier, spätestens wenn es zu einem Unfall mit Körperschaden kommt, selbst zu Tätern werden. Soweit sie bisher diesbezüglich noch nicht zu Tätern geworden sind, haben sie dies ausschließlich der Sorgfalt anderer zu verdanken. Dies ist ein treffliches Beispiel dafür, dass wir in Teilen kein Schuld- sondern ein „Zufallsstrafrecht“ haben.





Das einschlägige Recht kann auf eine einfache Formel gebracht werden: Verkehrsflächen werden für den Verkehr gebaut! (Man kann über viele Rechtsfragen trefflich diskutieren, aber darüber mit Sicherheit nicht, wenn man ernst genommen werden will.) Mit behördlicher Erlaubnis sind andere Zwecke in Notsituationen zulässig oder es muss ein irgendwie geartetes öffentliches Interesse an der Sondernutzung vorliegen. Fußgängerbereiche sind  auch Kommunikationszentren und dienen damit auch anderen Zwecken. Die rechtswidrige Sondernutzung ist zur Störungsbeseitigung und aus Gründen der Gefahrenabwehr zu beenden.


In § 10 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg wird ausgeführt:
Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Die Einwohner sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. 
Straßen sind öffentliche Einrichtungen. Die Grundsätze der Benutzung regelt das Landesrecht abschließend. Die Benutzung ist zulässig im Rahmen des Gemeingebrauchs oder mit besonderer Erlaubnis, sonst nicht. So einfach und so EINDEUTIG ist vorliegend unser Recht. Das Landesrecht lässt keinen Raum für abweichende Entscheidungen von wem auch immer. § 10 Abs. 2 GemO manifestiert einen Rechtsanspruch und nennt die dazugehörende Pflicht. Die Gemeindeordnung ist Basis jeglichen kommunalen Handelns.
In § 10 Abs. 2 wird eine fundamentale Voraussetzung für das Funktionieren jeglicher Gemeinschaft beschrieben. In einem Staat, der sich in der Verfassung als sozial bezeichnet, müsste allein die Ablehnung dieses Prinzips zur Auflösung des V. Senates führen.

(In einem Verein würden solch asoziale Entscheidungen jedenfalls eine heftige Reaktion der Vereinsmitglieder und evtl. auch die Abwahl des Vorstandes auslösen. Der Vorgang macht daher auch deutlich, dass man Bürgermeister und Richter werden kann, ohne die charakterliche Qualifikation zu besitzen, eine Dorfverein zu führen.)

§ 16 Abs. 7 Straßengesetz Baden-Württemberg regelt:
(7) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen,dass bestimmte Sondernutzungen an Gemeindestraßen keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen. Sie können die Sondernutzung an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 regeln.
Zuständig ist der Gemeinderat. Siehe  Gemeindeordnung Baden-Württemberg  insbesondere § 4.
Diesbezügliche Zuständigkeiten gibt es weder für das Bau- und Vermessungsamt noch für den Oberbürgermeister. Deren Entscheidungen verstoßen damit gegen die demokratische Grundordnung, weil die  Gemeindeexekutive in die Kompetenz der Gemeindelegislativen eingreift. Sie hat die Beschlüsse der Gemeinderates weder zu interpretieren noch zu modifizieren, sondern schlicht auszuführen.


Bei wertender Betrachtung der „Begründungen“ scheint in der Vielzahl der Abweichungen von Rechtsprechung und Verwaltungsregelungen sowie im Vergleich  mit gesetzlichen Regeln in anderen Bereichen eine eklatant rechtsferne Grundhaltung der Entscheidungsträger zum Ausdruck zu kommen, die keinerlei Bezug zu unserer Rechtsordnung erkennen lässt, insbesondere weil die Stadtverwaltung Bruchsal selbst in einer Veröffentlichung das Freihalten des Lichtraumprofiles als notwendig bezeichnet hat. Die Veröffentlichung nennt zwar, bezogen auf die beigefügte Skizze, die falsche Rechtsgrundlage ist aber im Ergebnis richtig. (Siehe dazu im Internet: Überwuchs/Gemeinderat Bruchsal/Haushaltslage) Das Straßen- und Wegerecht sowie alle dazu ergangenen Richtlinien wie auch einzelne Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes dienen einem gemeinsamen Ziel, nämlich den Verkehrsraum sicher zu gestalten und sicher zu erhalten. Wer sich  bei Überwuchs auf § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg bezieht,  kann sich kaum ernsthaft mit Sinn und Zweck des Straßenrechts beschäftigt haben. Während der Gesetzgeber mit § 28 die Verkehrssicherungspflicht über den eigentlichen Verkehrsraum hinaus auf Gefahren, die von außerhalb drohen, ausweitet, will die Stadtverwaltung Bruchsal aus eben dieser Vorschrift eine Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht ableiten und wird darin von den beiden Gerichten noch bestärkt.  Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrsraumes ist uneingeschränkt und lässt auch keinen Ermessensspielraum zu, da es sich um schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben sowie bedeutende Sachwerte handelt. Einschreiten nach § 16 Abs. 8 Straßengesetz Baden-Württemberg ist nach Sinn und Zweck des Straßenrechtes geboten, wenn der Verkehr beeinträchtigt  werden kann. Ein nachdrückliches und wirksames Einschreiten ist auch notwendig, um der Signalwirkung vorzubeugen, die eine beharrliche und gravierende Ignoranz von Rechtsnormen ersichtlich in der Öffentlichkeit hat.
Nachdenklich und betroffen macht nicht nur der Umgang mit dem Recht selbst, sondern vor allem das Fehlen von Gefahrenbewusstsein, insbesondere für Kinder. Eine Straße bildet mit all ihren Teilen eine Gefahreneinheit. Die selektive Beurteilung einzelner Straßenteile zeigt das Fehlen jeglichen Sachverstandes, weil sich Gefahren immer auf das gesamte Verkehrsgeschehen auswirken. (Siehe § 32 StVO „ auf die Straße“)

Solche  Entscheidungen müssten eigentlich zu einem Aufschrei der Empörung in den Ministerien führen, da sie der Ministerialbürokratie unterstellen, den Volksvertretern ein grundgesetzwidriges, objektiv menschenfeindliches, ja geradezu schwachsinniges Recht zur Abstimmung vorgelegt zu haben.  
Das ganze Maß der Unfähigkeit und mangelnder Führung auf diesem Rathaus wird durch die Einrichtung einer Zonengeschwindigkeit deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass eine 30-km/h-Zone insbesondere den Fußgängerquerverkehr schützen soll, der bei einseitiger Wohnbebauung und nur einem Gehweg überhaupt nicht stattfinden kann. Gleichzeitig wird der Fußgänger- und Radfahrerlängsverkehr auf dem Gehweg, der über die §§ 1, 6, 12 und 32 StVO sowie die Sondernutzung nach § 16 StrG BW geschützt ist, vorsätzlich und einvernehmlich mit dem Betroffenen (Täterbegriff) der Ordnungswidrigkeiten behindert und gefährdet und damit eine Gefahrensituation für das gesamte Verkehrsgeschehen geduldet. Außerdem wird der eigene Oberbürgermeister öffentlich als Marionette vorgeführt, weil Bau- und Vermessungsamt sowie Rechtsamt zeigen, dass sie sich für die mit dem Namen des Oberbürgermeisters versehenen Veröffentlichungen keinen Deut interessieren. Selbst Bürgermeister Hockenberger weicht in einem Schreiben an den Kläger  von dieser Veröffentlichung ab und zeigt damit ein Führungschaos auf diesem Rathaus auf, wie man es sich in einer Behörde kaum vorstellen kann. Die Bürgermeister ignorieren den Gemeinderat und die Beschäftigten legen offensichtlich keinerlei Wert auf die Rechtsauffassungen ihres Chefs, da es nicht vorstellbar ist, dass das Bau- und Vermessungsamt über eine Veröffentlichung des OB, die den eigenen Tätigkeitsbereich betrifft, nicht informiert war. Es ist auch nicht vorstellbar, dass der OB über die Veröffentlichung selbst nicht unterrichtet war. Indem der Oberbürgermeister dieses Vorgehen duldet, macht er sich selbst zum Rathaushanswurst.      
Es ist natürlich aber auch möglich, dass der Oberbürgermeister von all dem Kenntnis hatte und mit diesem Vorgehen einverstanden war. Über den Sachverhalt hatte der Kläger jedenfalls auch Schriftverkehr mit dem OB. Ein solch unwürdiges und charakterloses Verhalten wäre allerdings mit dem Beamtenrecht kaum vereinbar. Die Öffentlichkeit wird belogen und getäuscht, niemand kann sich mehr auf die Veröffentlichung der Verwaltung verlassen, sie sind Schall und Rauch, und es wird auch gezeigt, wie öffentliche Ämter ohne jede Moral und Ethos und ohne auch nur einen Funken Verstand zu investieren ausgeübt werden können, es macht auch deutlich, welcher Geist und welcher Ehrbegriff auf diesem Rathaus herrschen. Es ist sicherlich eine ganz besondere Intelligenzleistung, mit öffentlichen Geldern Verkehrsraum zu schaffen und ihn dann zuwachsen zu lassen.                                                             

                                
                                                                                        
Der Gesamtvorgang ist im Wettbewerb des alltäglichen Behörden- und Gerichtsirrsinns und der Verantwortungslosigkeit fraglos preiswürdig, zeigt aber auch nachdrücklich, dass die geistigen Schöpfer des Straßenrechtes mit guten Gründen die Entscheidung über die kosten- und einzelerlaubnisfreie Sondernutzung ausschließlich in die Verantwortung des Gemeinderates gelegt haben.

Für einen leidenschaftlichen Verfechter unseres Rechtsstaates ist es eine tiefgreifende Erkenntnis, dass eine öffentliche Verwaltung ohne jedes durchgreifende Sachargument nur mit asozialem Machtgehabe  und dem Bestreiten des natürlichsten Rechts eines jeden, nämlich sich um seine Sicherheit zu kümmern, vor deutschen Verwaltungsgerichten bestehen kann. Kein Gericht hat das Recht, einen Kläger auf andere Wege zu verweisen, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt, aber sicher ist die Ablehnung der Klagebefugnis die die Arbeitskraft am meisten schonende Form der Erledigung einer Klage.


Nochmals, weil es so unglaublich ist, eine nicht vorhandene Verkehrsform wird besonders geschützt und der tatsächlich stattfindende Verkehr wird mit Wissen und Billigung von Bürgermeistern und Richtern massiv behindert und gefährdet. Mit fachlichem Versagen allein ist dies nicht zu erklären, man ist versucht, aus Hamlet zu zitieren.



Ebenso bedenklich ist der offensichtliche Mangel an Respekt vor der Öffentlichkeit und deren Eigentum, der in allen in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen zum Ausdruck kommt.  
Was sind das für Menschen, denen die Sicherheit unserer Kinder und Enkel anvertraut ist und die über unser Recht wachen sollen? Wie definieren sie Gemeinwohl und Rechtstreue dem und der sie verpflichtet sind und was verstehen sie unter Verantwortungsbewusstsein und Pflichterfüllung?


Wer rechtswidrige Eingriffe in öffentliches Eigentum für rechtens erklärt oder auch nur duldet und wem das Wohl der Menschen so gleichgültig ist, hat sein gestörtes Verhältnis zu unserer Rechtsordnung unter Beweis gestellt und hat nach der Werteordnung des Verfassers seine fehlende Eignung für ein öffentliches Amt nachdrücklich bekundet, eben weil dadurch eine Geisteshaltung zum Ausdruck kommt, die vermuten lässt, dass dies alles für seine Entscheidungen belanglos ist, ja die Gefährdung von Menschen und die rechtswidrige Selbstbedienung an öffentlichem Eigentum als selbstverständlich angesehen werden.

Wie öffentliches Eigentum sorgfältig verwaltet wird, zeigt die Stadt Reutlingen in der Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren -. Das Gebührenverzeichnis ist bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt beispielgebend, weil die Inanspruchnahme des Luftraumes über der Straße (s.o.) und der Eingriff in das Lichtraumprofil ausdrücklich aufgeführt sind.
Dass öffentlicher Verkehrsraum sogar im Rahmen des Gemeingebrauches bewirtschaftet wird, erkennt man auch an den Parkgebühren, die ihre Rechtfertigung der Höhe nach nicht in der Verkehrssicherheit finden.

Beispielhaft kann auch auf § 8 Abs. 2 der Satzung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 24.07.2000 hingewiesen werden:
„Die Verpflichtung zur Errichtung einer Gebühr für unerlaubte Sondernutzung wird durch ein parallel in derselben Sache durchgeführtes Bußgeldverfahren nicht berührt.“
Der VGH setzt sich mit dem Verweis auf § 28 StrG BW auch in Widerspruch zum Fachministerium in Stuttgart (s.o.). Von Verwaltung und Justiz werden damit in einem Bundesland unterschiedliche Rechtsauffassungen, die sich gegenseitig ausschließen, vertreten.
In welchem Zustand muss sich eine Gesellschaft und vor allem die Verwaltungsjustiz befinden, wenn Eliten in einer banalen Angelegenheit nicht mehr Recht von Unrecht unterscheiden können oder glauben, sie müssten den Rechtsstaat durch die Duldung und Zementierung von Unrecht und schwerwiegend asozialem Verhalten zu Lasten der Allgemeinheit schützen. Auch die kommunale Selbstverwaltung lässt ein Rathaus nicht zu einem rechtsfreien Raum werden und hebt die Gewaltenteilung nicht auf.

Die Selbstverwaltung gibt der Exekutiven nicht absolutistische Macht, sondern überlässt der kommunalen Legislativen in Vertretung der Bevölkerung das Recht, örtliche Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzungen allgemein zu regeln. Die beispielhaft genannten Regelungen in Ludwigsburg, Reutlingen und Villingen-Schwenningen zeigen wie Demokratie und kommunale Selbstverwaltung funktionieren müssen. Der Gemeinderat regelt und die Verwaltung vollzieht!

Ist es wirklich möglich, dass dies Bürgermeistern und Richtern fremd ist?
Ist es möglich, dass baden-württembergische Bürgermeister und Richter noch nie etwas vom Sozialstaatsprinzip und der sich daraus ergebenden Gemeinwohlverpflichtung des öffentlichen Eigentums gehört und nicht wissen, wie sie mit öffentlichem Eigentum umzugehen haben. Der Gebrauch öffentlichen Eigentums darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. 

Der Vorgang macht  deutlich, dass auch die beste Sache  in falschen Händen nur schlecht ist.
In unserem Recht ist also alles detailliert geregelt, wie es deutsche Art ist. Der Rechtsuchende ist aber nicht nur vom Recht, sondern viel mehr  vom Staatsverständnis, dem Gerechtigkeitssinn, vom Wissen der Rechtsanwender und von deren Willen, Fleiß und Fähigkeit, das fehlende Wissen zu ergründen, abhängig. Jeder Rechtsuchende vertraut zwar auf das Recht, muss aber bedenken, dass er sich auf jeder Ebene insbesondere auch dem geistigen und charakterlichen Horizont der Entscheider ausliefert, wie die Diskrepanz zu den aufgeführten Satzungen deutlich macht. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert lediglich den gesetzlichen Richter, mehr aber auch nicht.

In der rechtlichen Betrachtung ist alternativ auch eine Rechtsbeugung nach § 339 StGB denkbar.


Die Entscheidungen sind so abwegig und absurd, dass sich dieser Gedanke geradezu aufdrängt, insbesondere auch wegen der Vielzahl der primitiven Fehler, die man bereits bei einer unteren Fachbehörde ausschließen können müsste.
Es stellt sich ernsthaft die Frage, ob ein rechtlich Ausgebildeter  in dieser Häufigkeit und so systematisch tatsächlich unbewusst am Recht vorbei entscheiden kann. Beide denkbaren Antworten sind erschreckend, da beide Möglichkeiten in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel sind, weil weder die Gefährdung von Menschen noch eine Eigentumsverletzung noch kriminelles Unrecht hingenommen werden dürfen. Der Vorgang erscheint als eine Form der „Rechtsausübung“, die die Verfassung verletzt (S. auch  Art 14 Abs. 2 GG: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.), Gesetze missachtet, nicht einmal einfachsten Regeln menschlichen Anstandes genügt  und unser Land als asozialen Unrechtsstaat desavouiert.

Dass in einem Land, in dem fast jeder Windhauch gesetzlich geregelt ist, ein mit unserer Rechtsordnung Vertrauter annehmen kann, dass Eingriffe in fremdes Eigentum und in die Verkehrssicherheit nicht eindeutig geregelt sein könnten  und die Duldung dieser Eingriffe der Willkür eines Bürgermeisters oder eines Sachbearbeiters beim Bau- und Vermessungsamt überlassen bleiben könnten, ist nach Überzeugung des Verfassers eher unwahrscheinlich. Ein deutlicher Hinweis nicht nur für Untreue sondern auch für eine Rechtsbeugung zu Gunsten des Betroffenen (Täter im OWiG) der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach seiner Ansicht zudem der Widerspruch zur Veröffentlichung der Stadtverwaltung Bruchsal über die Kostenpflicht einer Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, auch angesichts der Tatsache, dass im Bebauungsplan Dittmannswiesen sogar die Zaunhöhen vorgeschrieben sind und dem Rechtstreuen für die Befreiung vom Bebauungsplan eine Gebühr in Höhe von € 100 abverlangt wird. Zumindest die Bebauungspläne sowie das Nachbarschaftsrecht (§ 12 Hecken) sollten dem Bau- und Vermessungsamt sowie den Bürgermeistern bekannt sein, auch wenn Verkehrs- und Straßenrecht offensichtlich fremd sind. Allerdings benötigt man vorliegend überhaupt keine Rechtskenntnisse, da die einfachsten Regeln des Anstandes und unserer Zivilisation ausreichen, eben weil diese Regeln in unserem Recht zum Ausdruck kommen bzw. dort übernommen sind.                      
Selbst für einen Menschen, dem Verwaltungsrecht völlig fremd ist, müsste es selbstverständlich sein, dass städtische Gebühren nach Satzung, und zwar von jedem, und nicht nach Gusto erhoben werden müssen. Es stellt sich die Frage nach welchen sonstigen Kriterien in Bruchsal Gebühren erhoben werden. Hängt die Gebührenbefreiung davon ab wen man in der Verwaltung kennt oder wie viele Bekannte man dort hat? Irgendwelche Regeln müssen ja bestehen, wenn es nicht das Recht ist.

Wie heißt es so schön in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz:“Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Teil jeder Unfallaufnahme ist die Prüfung der Sicherheit des Verkehrsraumes an der Unfallstelle und die Feststellung der Verantwortlichen für festgestellte Mängel. In erster Linie ist dies natürlich der Eigentümer der Verkehrsfläche. (Das ist hier nicht anders als bei jedem anderen Grundstückseigentümer. Nur der Winterdienst wurde durch Satzung auf den Hauseigentümer übertragen.) Da die Allgemeinheit als Eigentümer nicht herangezogen werden kann,  ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter des Bau- und Vermessungsamtes verantwortlich (§ 9 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und § 14 Strafgesetzbuch). Es darf vermutet werden, dass es sich um einen sehr schlecht ausgebildeten Verwaltungsbeamten handelt, sonst würde er sich nicht freiwillig der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen, Unkenntnis schützt  allerdings nicht vor Strafe. Der Sachbearbeiter ist also Unfallbeteiligter mit allen Konsequenzen, auch haftungsrechtlich. Ebenso ist der Eigentümer der Hecke Beteiligter (Täter).                                                                                                                                                        
                                                                                                                                                 
Sollte es also im Zusammenhang mit der Engstelle zu einem Verkehrsunfall kommen, sind neben dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bau- und Vermessungsamt hier auch die mit der Sache befassten Bürgermeister,  jedenfalls nach der derzeitigen Beweislage, als Beschuldigte und Betroffene zu behandeln, da beim unechten Unterlassungsdelikt die Handlung durch das Unterlassen ersetzt wird. Die diesbezüglichen Schreiben der Bürgermeister an den Kläger werden ggfls. der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Da die ursächlichen Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich und anhaltend begangen sind, kann auch hinsichtlich der Folgen nicht mehr von einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen werden, ob sogar bedingter Vorsatz vorliegt, ergibt sich aus der Beweislage. Da die Beseitigung der Unfallursache möglich und das Unterlassen pflichtwidrig war, sind die Folgen auch vorwerfbar.                                                                                                                                                                                                      
Der Bundesgerichtshof (AZ 4 StR 796/53 v. 25.02.54) hebt in seiner Definition des subjektiven Merkmales der  Rücksichtslosigkeit im Verhaltensrecht auf die eigensüchtigen Motive des Täters und auf seine Bedenkenlosigkeit hinsichtlich der Folgen seines Verhaltens ab. Wem der Wuchs seiner Hecke wichtiger ist als Verkehrssicherheit handelt rücksichtslos und wer dieses Verhalten stützt und sich wider besserem Wissen (Siehe Veröffentlichung der Stadtverwaltung) über die grundsätzlichen und offenkundigen Bedürfnisse des hohen Rechtsgutes der Verkehrssicherheit bedenkenlos hinwegsetzt oder Bedenken diesbezüglich überhaupt nicht aufkommen lässt, handelt nicht weniger rücksichtslos und in strafwürdiger Weise in hohem Maße verwerflich, da es in unsere Rechtsordnung keinen relevanten Tatbestand zu geben scheint, mit dem die Entscheidungen vereinbar wären. Im Strafrecht führt rücksichtsloses Verhalten wegen schwerwiegender Charaktermängel zum Regelentzug der Fahrerlaubnis. Bei Ordnungswidrigkeiten ist die Erhöhung des Bußgeldes vorgesehen und im Ergebnis kann es auch zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, in der Regel liegt aber ohnehin eine Straftat vor. Dass der Zustand auch grob verkehrswidrig ist, bedarf keiner besonderen Erörterung, da es sich um ein erhebliches Hindernis handelt. Führt diese Tathandlung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert liegt eine Straftat nach § 315 b StGB vor.    

Zur Verurteilung der Bürgermeister wird es aber sicherlich kaum kommen, da in der praktischen Umsetzung unserer Rechtsordnung das Verschulden regelmäßig dem Kleinsten zugeordnet wird. Soziale Kompetenz hat übrigens nur derjenige Vorgesetzte, der seine Mitarbeiter auch diesbezüglich vor Schaden bewahrt.  
Interessant wäre eine höchstrichterliche Entscheidung unter welchen Voraussetzungen Richter für die Folgen ihrer Entscheidungen, wie etwa Beamte, auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können oder müssen. Sollte dies nicht vorgesehen bzw. möglich sein, wären sie wohl die einzige Berufsgruppe, die sich mit dem Verweis auf Unkenntnis bzw. besser die eigene Unfähigkeit exkulpieren könnte und richterliche Unabhängigkeit würde sich letztlich als Narrenfreiheit darstellen, weil der Tatbestand der Rechtsbeugung, bezogen auf Richter, ohnehin eine mehr als theoretische Größe ist.

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: 
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. (Da wir ein Volk von Narren wären, wenn wir ein solch widersinniges Recht hätten, stellt sich die Frage nach dem Schwachsinn tatsächlich.)
Bei der unbewussten Fahrlässigkeit begeht eine Person eine strafbare Handlung (hier: trifft eine falsche Entscheidung), ohne dass sie sich dessen bewusst ist, obwohl sie aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den Umständen in der Lage war, das Unrecht der Entscheidung zu erkennen. Zu beachten ist, dass die betreffende Person nicht nur in der Lage gewesen sein muss, die Situation zu erkennen, sondern auch den Eintritt des Schadens zu verhindern.                                                                                                                     
Kann irgendjemand ernsthaft wollen, dass diese Fragen in Bezug auf Entscheidungen von Bürgermeistern und Richtern gestellt werden müssen? Aber selbst wenn man den Personenkreis als schuldunfähig einstufen und ihre Entscheidungen nicht als fahrlässig ansehen würde, wären sie moralisch immer mitverantwortlich. Es ist aber wohl eine Tatsache, dass zumindest Richter für kein Unheil, das sie anrichten, zur Verantwortung gezogen werden.
                                        
               
Die Verhinderung rücksichtslosen Verhaltens war immer und muss immer Kernanliegen jeder Verkehrssicherheitsarbeit sein. Rücksichtslosigkeit ist allerdings auch ein allgemeines gesellschaftliches Problem. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die charakterlichen Anforderungen an die Inhaber öffentlicher Ämter nicht mindestens denjenigen entsprechen müssen, die von einem Fahrerlaubnisinhaber verlangt werden, wenn sie im Bereich Verkehrssicherheit tätig sind.
Wer Rücksichtslosigkeit fördert ist so wenig für ein öffentliches Amt geeignet wie derjenige, der die Selbstbedienung an öffentlichem Eigentum duldet (Art. 33 Abs.2 GG persönliche Eignung). Es ist eine Pervertierung des Rechts, wenn jahrelange Untätigkeit und Unfähigkeit des zuständigen Sachbearbeiters zur Begründung eines Verwaltungsaktes und zur Rechtfertigung für den Fortbestand eines rechtswidrigen gefährlichen Zustandes herangezogen werden. Ein solcher Überwuchs entsteht erst nach vielen Jahren. (Siehe dazu die unter Zivilrecht zitierte Entscheidung des BGH)               


Der Vorgang zeigt auch auf, wie weit die Urteilsformel:„Im Namen des Volkes......„ von der Realität entfernt ist. Das Volk wird ohne Rechtsgrundlage „enteignet“ und behördlich mit  Unterstützung der Gerichte behindert und gefährdet. Hätten die Richter auch nur beiläufig an die Interessen des Volkes gedacht, wären Urteil und Beschluss völlig undenkbar. Die „Begründungen“ erscheinen eher als intellektuelle Offenbarungseide von Verwaltungsgerichten denn als Gerichtsentscheide und verletzen in ihrer geistigen Schlichtheit die Menschenwürde, eben weil für einen sozial gebildeten Menschen auf den ersten Blick klar sein muss, dass sich kein Kulturvolk ein solches Recht geben kann. Bewerber für ein Amt des mittleren Dienstes würden mit solchen „Leistungen“ wegen fehlender Grundkenntnisse unserer Staats- und Rechtsordnung aussortiert vor allem aber, weil man solchen Charakteren nicht die Verantwortung für die Sicherheit anderer übertragen kann.


Nicht nur Friedrich Schiller in „Die Jungfrau von Orleans“ und Albert Einstein haben das Kernproblem der Menschheit formuliert; schon deshalb scheinen eine Klarstellung des Rechtes und die Zuordnung zur Auftragsverwaltung dringend geboten, weil sich nur im Alltag erweist, ob unser Land auch in der Realität ein demokratischer und sozialer wie auch ein Rechtsstaat im Sinne des Artikels  20 Absätze I und III Grundgesetz ist. Es genügt offenkundig nicht, gute Gesetze zu machen, sie müssen auch von Anwendern und Richtern verstanden werden. Das Recht darf nicht so locker und nebenbei umgangen werden können, für ein solches Risiko ist Verkehrssicherheit zu wichtig und vor allem darf die Sicherheit von Menschen und unsere staatliche Grundordnung nicht vom mehr oder weniger entwickelten Denkvermögen eines Bürgermeisters oder eines Richters abhängig sein.                     
Denkt man über die tieferen Gründe nach, die zu solch groben Unrechtsentscheidungen führen, jedes halbwegs anständig erzogene Kind weiß, was in vorliegender Angelegenheit Recht ist, drängt sich der Gedanke auf, dass neben den fehlenden Grundkenntnissen über die Organisation und das Funktionieren einer Demokratie nur eine Geisteshaltung, die dem Bewusstsein erwächst, Herr der und nicht Verwalter für die Allgemeinheit zu sein, Ursache sein kann. Wird diese an Anmaßung und Größenwahn kaum noch zu überbietende Geisteshaltung von der Amtsleitung verbreitet, überträgt sie sich regelmäßig auf große Teile des Amtes. Wenn und soweit sich die Justiz diese Geisteshaltung zu eigen macht und damit mündige Menschen zu rechtlosen Muschkoten entwürdigt, erfüllt unser Land nicht die Ansprüche, die an einen Rechtsstaat zu richten sind und Justitia vermittelt den Eindruck, dass sie sich lieber mit der Macht als mit dem Recht verbündet. Die Zeit der Entscheidungen nach „Gutsherrenart“, wie es verschiedentlich in der Rechtsprechung ausgedrückt wurde, sollte eigentlich der Vergangenheit angehören. Die Aussichten, dass diese aus der Zeit des Absolutismus stammende Geisteshaltung verschwinden könnte, sind aber eher gering, weil es bei uns noch zu viele sind, die Demokratie nicht wirklich verinnerlicht haben. Vielleicht äußert sich in dieser Geisteshaltung auch eine latent vorhandene Geringschätzung des Parlamentarismus. (Offensichtlich wird von manchen Regierenden nicht nur auf kommunaler Ebene das Parlament als überflüssig angesehen, wer politisch interessiert ist, kennt die Vorgänge. Legt man den Kenntnisstand der sog. Volksvertreter zugrunde, muss man sich über diese Geisteshaltung auch nicht wundern. Wer respektiert schon Menschen, die nicht einmal einfachste Regeln des Sozialverhaltens kennen?

Diese Geisteshaltung ist auch Basis dafür, dass aus einem Rechtsstaat ein Justizstaat wird in dem sich die dritte Gewalt nicht mehr um das Recht bemüht, sondern sich das eigene Recht schafft.


Die Entscheidungen zeigen exemplarisch auf, dass der Rechtsstaat nicht an den Gesetzen, sondern an den Anwendern scheitert. In dieser Sache richten sich die Entscheidungen nicht nur gegen einen Kläger, sondern gegen die Allgemeinheit und gegen das Recht. Es wird aber auch deutlich, dass „Recht“ und Macht identisch sind und sich Demokratie und Diktatur darin in keiner Weise unterscheiden.
Nicht einmal der Landtag hat im Petitionsverfahren (14/03993) das Recht der kommunalen Legislative verteidigt und weitere Eingriffe in dessen Kompetenz verhindert. Mit der Bestätigung der Gerichtsentscheide urteilt der Petitionsausschuss in sachlich nicht gerechtfertigter Weise über die Qualität baden-württembergischer Gesetzgebung. Wie dargestellt, haben wir ein hervorragendes Recht, das leider nicht verstanden wird. Das Abstimmungsergebnis  ist weder christlich noch sozial, obwohl sich die Mehrheit des Landtages so etikettiert. 


Nachdem es im Prozess also auch um den Anspruch der Allgemeinheit, also des Volkes, gegenüber seiner Verwaltung ging, nach geltendem Recht zu handeln, unser aller Eigentum gesetzesgemäß zu verwalten und uns alle vor vermeidbaren Gefahren zu schützen, ein eigentümliches Verständnis von "Volksvertretung". Ein Kläger kann zumindest theoretisch seine Rechte einklagen (§ 113 Verwaltungsgerichtsordnung), in der Realität allerdings nur, wenn es dem Gericht gefällt, das Volk wird, wie am Beispiel deutlich wird, von niemand vertreten.
U.a. wurde in der Landtagsdrucksache 14/5946 ausgeführt: "Die vorgeschlagene Ergänzung des 16 Abs. 6 StrG läuft auf eine Änderung der bundesrechtlichen StVO hinaus. Mit einer Änderung des Straßengesetzes würde in das Gefahrenabwehrrecht der StVO eingegriffen, für das eine umfängliche Bundeskompetenz begründet ist (Art 74 Abs. 1 Nr. 22 GG)." Immerhin räumt der Petitionsausschuss damit ein, dass Hindernisse im Verkehrsraum gefährlich sind. Der Petent hatte nicht mehr aber auch nicht weniger als den Schutz des öffentlichen Eigentums nach dem Grundgesetz (Sozialbindung Gemeinwohl) verlangt. Durch die Ergänzung des Straßengesetzes sollte dieser verfassungsrechtliche Schutz auch für den Verkehrsraum  gewährleistet werden, weil weder die Verwaltung der Stadt Bruchsal, noch das Rechtssamt noch die beiden Gerichte, diese Verpflichtung respektiert haben. Wer sollte in höherem Maße berufen sein, die Verfassung zu schützen, außer der Landtag selbst. Wie sollen Menschen, die nicht einmal die Verfassung kennen, die Regierung kontrollieren und das Volk vertreten? Diese Erkenntnis erzeugt einen bitteren Geschmack.

Hat der Gemeinderat von Ludwigsburg (s.o.) verfassungswidrig in die Bundeskompetenz eingegriffen? Ganz gewiss nicht, er hat aber das ernst genommen, wofür er gewählt wurde. Wie man sieht, leben wir schon im „Musterländle“, nur nicht überall. Sicherlich möchte die Mehrheit der Bruchsaler auch dazu gehören.


Das Bundesverkehrsministerium hat in seiner Stellungnahme im Petitionsverfahren auf Bundesebene, das Ziel war und ist eine rechtliche Klarstellung der Anwendungsgebiete der §§ 16 und 28 Straßengesetz Baden-Württemberg in den entsprechenden Vorschriften des  Bundesfernstraßengesetzes als Rahmengesetz sowie eine Ergänzung von § 32 StVO, die Angelegenheit als lokales Landesproblem abgelehnt. Der Petitionsausschuss hat dies übernommen. Alle Hindernisse auf der Straße werden von § 32 StVO erfasst, warum dies bei Überwuchs nicht sein darf, erschließt sich nicht und blieb unbeantwortet. Jedes Hindernis schafft gleiche Gefahren. 


Die Beurteilung als Landesproblem ist sachlich richtig. Zuständig ist der Bund im Straßenrecht in erster Linie für Bundesstraßen und die Autobahnen. Primär zuständig ist auf den Sachverhalt bezogen das Land. Der Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg sollte sich gelegentlich mit den Artikeln  70 ff GG und mit den eigenen Zuständigkeiten vertraut machen oder sollte der Petent veralbert werden? Vermutlich nicht, das Schreiben macht aber deutlich, dass das Parlament seiner Kontrollfunktion mangels Sachkenntnis überhaupt nicht nachkommen kann, es zeigt auch die allgemeine Leistungsfähigkeit unserer Volksvertretung auf. Der Petent hatte diesen Weg gewählt, obwohl er keine besonderen Erwartungen in Bezug auf die Kompetenz von Abgeordneten hat, weil er der Überzeugung ist, dass diese Rechtsfrage von jedermann aus dem gesunden Rechtsempfinden heraus beantwortet werden kann und er erwartet hatte, dass der Landtag wenigstens seine eigene Zuständigkeit sowie die einfachsten Regeln menschlichen Zusammenlebens kennt. Straßenrecht und Polizeirecht sind Ländersache. Der sachbezogene Teil des Landesstraßengesetzes Baden-Württemberg  gehört zum Rechtsbereich der Gefahrenabwehr für den eben nach dem Grundgesetz das Land zuständig ist. (Siehe VGH Mannheim vom 19.01.1996, AZ 5 S 2104/95) Kann man aber von „Volksvertretern“, die täglich damit ausgelastet sind, die Welt zu retten, wirklich auch noch verlangen, dass sie sich um die Sicherheit der eigenen Bevölkerung kümmern.Was kann man also überhaupt von Abgeordneten erwarten, die nicht einmal ihre eigene Zuständigkeit kennen. Kurz zusammengefasst: „Nichts!“ Politik erschöpft sich wohl im Kampf um die Fleischtöpfe der Nation?



Sicher kann auch nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung zu einer Gesetzesänderung führen, wird jedoch die demokratische Grundordnung ausgehebelt, darf keine Parlament dies hinnehmen, da es sich sonst selbst in Frage stellt. Allerdings muss der Petitionsausschuss den Stellenwert der Parlamente selbst am besten einschätzen können. Auf  "Volksvertreter", die das Volk nicht vertreten, kann man getrost verzichten.  
Sicher hätte man auf Bundesebene handeln können, es ist aber auch nachvollziehbar, dass der Bund sich auf die Lösung eigener Probleme beschränkt. Es ist jedoch wenig sinnvoll, ständig dem Rest der Welt zu erklären, was ein Rechtsstaat ist und wie Demokratie funktionieren muss, wenn im eigenen Land demokratische Regeln verletzt werden.                                                                                                               
Ein Land, in dem gegen das Volk gerichtete Misshandlungen des Rechtes durch die Judikative keine Reaktionen der übrigen Verfassungsorgane auslösen  und diese nicht gegen solche gegen die Allgemeinheit gerichteten Fehlentwicklungen tätig werden, ist nur eingeschränkt ein Rechtsstaat, denn in einem starken Rechtsstaat kontrollieren sich die Verfassungsorgane gegenseitig. Auch dies ist Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Wir alle müssten uns dafür schämen, wie unser Land bei der Wiedergutmachung staatlich begangenen Unrechts verfährt, wenn der "Geschädigte" nicht zur Klientel der jeweils Herrschenden gehört. Beispiele gibt es genug.

Es wäre wünschenswert, dass unsere Volksvertreter anerkennen: „Das Recht ohne Macht ist machtlos – die Macht ohne Recht ist tyrannisch. Also muss man dafür sorgen, dass das was Recht ist, mächtig und das was mächtig ist, gerecht sei. (Blaise Pascal 1623 – 1662 Naturwissenschaftler und Philosoph)“ Die Macht des Rechtes liegt in der unzweideutigen und schlichten Klarheit der Gesetze, so klar, dass es auch der dümmste Richter versteht.

Tröstlich ist die Tatsache, dass die höchsten deutschen Gerichte immer wieder versuchen, die Dinge ins rechte Licht zu rücken. Der Verfasser war von der substanzlosen Oberflächlichkeit der VGH-Begründung so geschockt und wie gelähmt, so dass er die Frist zur Verfassungsbeschwerde versäumt hat. Er selbst hat über zwei Jahrzehnte als Dozent in der Ausbildung für die mittlere Beamtenlaufbahn (Vollzug und Verwaltung) solche Konglomerate gravierender Fehler mit „ungenügend“ bewertet. Es sei beispielhaft nur auf die Feststellung des Gerichtes hingewiesen, dass der Kläger nicht für seine Enkel zur Klage berechtigt sei. Der Kläger hatte nicht für seine Enkel geklagt, sondern mit dem allgemeinen Hinweis auf die Gefährdung von Kindern  die soziale Unverträglichkeit der Verwaltungsentscheidung dargestellt. Wenn auf diesem Niveau „Recht“ gesprochen wird, welche Ergebnisse kann man da erwarten. Allerdings kann man diese Feststellung auch als Indiz dafür werten, dass es nur darum ging, eine Klage abzuweisen. Es ist auch auf aufschlussreich, wenn ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen wird, obwohl die Entscheidung des VG quasi den Stempel des Unrechts auf der Stirne trägt.
Für den Ausbildungsbereich des Verfassers und den Vergleich mit den fachlichen Aussagen in den Entscheidungen bleibt festzustellen, dass er sich nicht erinnern kann, dass es einem Beamtenanwärter jemals gelungen wäre, auf so wenig Papier eine solche Fülle an Unsinn zu produzieren und unsere Rechtsordnung derart zu malträtieren. Seine Einschätzung als „unbrauchbar“ gilt für alle tangierten Ausbildungsbereiche, die in einer Klausur natürlich nicht alle gleichzeitig erarbeitet werden müssen. In der Tagesarbeit muss dieser Anspruch aber zweifellos gelten, zumindest in der Fachaufsicht und vor Gericht.
Es ist sicherlich möglich, dass die Kammer die verschiedenen Regelungsinhalte der §§ 16 und 28 StrG BW nicht begriffen hat und auch nicht zwischen erlaubter und verbotener Sondernutzung sowie den verschiedenen Formen der Erlaubnis unterscheiden kann, immerhin hat eine Kammer einen weiten Zuständigkeitsbereich, wenn dies aber bei einem Fachsenat ebenso der Fall ist und dort auf dem gleich Niveau wie von der Stadtverwaltung Bruchsal und dem der Kammer entschieden wird, ist die Berufungsinstanz in der Tat nicht nur überflüssig. Vor solchen Gerichten muss man sogar Angst haben. Diese Entscheidung des VGH ist nämlich auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Da sie nicht nur für die Stadtverwaltung Bruchsal ein Freibrief zum vielfältigen Rechtsbruch nach Belieben ist, ermuntert sie zur Nachahmung, weil nirgendwo wohl so viel unreflektiert abgeschrieben und kopiert wird, wie bei der Rechtsfindung und der Rechtsanwendung. Im Übrigen sind Richter, die die öffentliche Sicherheit gefährden, in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel, dies muss unabhängig davon gelten, welche Hintergründe dazu geführt haben.


Dieser Aufsatz soll verantwortungsbewusste Rechtsanwender zum eigenständigen Nachdenken veranlassen, dies war und ist der Verfasser auch all denjenigen schuldig, für deren Ausbildung er mitverantwortlich war. Er will mit diesem Aufsatz alle Sachbearbeiter mit Immanuel Kant auffordern: „Hab Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“



Mit Urteil und Beschluss kann in der Lehre geradezu musterhaft aufgezeigt werden, dass durch das Zusammenkopieren von Textstellen aus absolut korrekten Entscheidungen, zwar ein Urteil oder Beschluss entsteht, aber noch lange kein Recht gesprochen wird.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und das Recht nicht verstanden ist. Mit Rechtsprechung hat ein solcher Vorgang nichts zu tun, vielmehr  degeneriert dabei die Juristerei zu einem mehr oder weniger fast manuellen Vorgang. Eine Steigerung dieser Form des Unrechtes ist nur noch durch vorsätzliche Rechtsbeugung möglich.
Für die Lehre wird auch deutlich, wie wichtig es ist, die Behandlung eines Gesetzes immer mit der Formulierung des allgemeinen Gesetzeszweckes und die Erläuterung jeder einzelnen Vorschrift mit der  Darlegung des besonderen Regelungszieles zu beginnen. Urteil und Beschluss sind, obwohl sie völlig am Recht vorbeigehen, für die Lehre trotzdem bestens geeignet, da sie zusammengefasst als Kompendium zur Darstellung aller überhaupt nur möglichen Fehler dienen können. Der einzige Schwachsinn, den die Gerichte nicht von der Verwaltung der Stadt Bruchsal übernommen haben, ist die Gleichsetzung der Sondernutzung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes und des Gefährdungspotenzials mit falschem Parken. Beides unterscheidet sich gravierend. Wobei der Kläger in völliger Überschätzung der fachlichen Kompetenz und der Fähigkeit der Richter zu folgerichtigen Schlüssen nicht weiter darauf eingegangen ist, weil dieser Vergleich sich jeder Logik entzieht. Das entsprechende Schreiben ist von Bürgermeister Hockenberger unterzeichnet und wurde vom Kläger dem Verwaltungsgericht zur Darstellung der absoluten Inkompetenz der Bruchsaler Verwaltung als Beweismittel vorgelegt. Ein solcher Vergleich begründet nicht nur Besorgnis hinsichtlich der fachlichen Kompetenz des Vergleichenden, sondern verursacht auch Beunruhigung hinsichtlich der Geistesgaben bzw. des Denkvermögens sowohl des Verfassers wie auch des Unterzeichners. Wenn eine Behörde einerseits eine Fläche für den Verkehr widmet und dann duldet, dass diese Fläche mit Gestrüpp zuwächst, muss man dies, aber ganz besonders die Ablehnung des Einschreitens als Verwaltungsakt (siehe oben), wohl als deutliches Zeichen fortgeschrittener Schizophrenie werten, da dies im Widerspruch zum selbst gesetzten Verwaltungsakt der Widmung steht. Es bleiben also nur die Alternativen Geisteskrankheit oder Rechtsbeugung.





Symptomatisch ist auch die Verurteilung der Bundesrepublik durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen zu langer Verfahrensdauer. Erst am 24.11.2011 wurde das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verabschiedet, obwohl die Tatsache, dass es das offensichtlich nicht nur selten gibt, wohl vielen politisch Verantwortlichen und vor allem den Richtern bekannt war. 

Der Kläger in obiger Sache wurde nach einer Sachstandanfrage ca. 1½ Jahre nach Klageeinreichung vom Gericht mit der größten aller denkbaren Banalitäten, nämlich dem Hinweis auf die Belastung durch „Altverfahren“, abgespeist. Offensichtlich zählt eine 1½ Jahre alte Klage nach Vorstellung dieses Richters zu den „Neuverfahren“. Deutlicher kann die Justiz ihre Arroganz nicht ausdrücken. Ein nunmehr auch gesetzlich anerkannt unerträglicher Zustand.

Der Kläger hat sich daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2008 wegen der Verfahrensdauer an das Justizministerium in Stuttgart gewendet. Am 10. September 2008 wurde durch Urteil die Klage mit einer Begründung abgewiesen, die einem Menschen, der in unserem Kulturkreis aufgewachsen ist, die Fremdschamröte ins Gesicht treiben muss. Honi soit qui mal y pense?

"In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln."
wird Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe im Internet zitiert.
Wer könnte dem widersprechen.



Selbst in amerikanischen „Heimatfilmen“ findet man keine Hinweise auf einen derartigen Mangel an Rechtskultur. Den damaligen Protagonisten war allerdings Demokratie auch eine Herzensangelegenheit und daher die Beachtung von Ratsbeschlüssen selbstverständlich, so wird es jedenfalls dargestellt.



In Leitsätzen zusammengefasst, ergibt sich aus den Entscheidungen:

1. Niemand hat einen Anspruch auf Sicherheit und Schutz vor Verkehrsgefahren. Eine aus den Menschenrechten (Art. 3) abzuleitende Schutzpflicht des Staates besteht insofern nicht.


2. Eine Pflicht zum Schutz der Grundrechte Leben, Gesundheit und Eigentum vor durch Dritte verursachte Gefahren ergibt sich auch aus Artikel 1 Abs. 3 des Grundgesetzes  nicht. 

Eine verpflichtende Wirkung besteht diesbezüglich weder für die vollziehende Gewalt noch für die Rechtsprechung. Auch § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg begründet ebenfalls keine Rechtsansprüche, selbst dann nicht, wenn sich die Gefahr aus dem Zustand einer gewidmeten Verkehrsfläche ergibt, die öffentliches Eigentum ist.


3. Über öffentliches Eigentum verfügen die Gemeindeverwaltungen nach freiem Ermessen. Über die Erhebung von Gebühren entscheiden sie nach eigenem freien Entschluss, die Gemeindeordnung, das Gebührenrecht, Satzungen sowie die demokratische Grundordnung sind insoweit außer Kraft gesetzt.




Das Vorgehen der Stadtverwaltung Bruchsal ist vorliegend weder demokratisch noch rechtsstaatlich, wird aber von den beiden Gerichten gestützt. Wenn Gerichtsentscheide die Zuständigkeit des Gemeinderates übergehen, entmündigen sie im Namen des Volkes das Volk selbst, da der Gemeinderat die Verkörperung der Stimme des Volkes ist.  Dass ein Gremium von Laien wie der Gemeinderat, das die Exekutive kontrollieren sollte, mit einer solchen Situation völlig überfordert ist, auch weil es keine Unterstützung der Kommunalaufsicht erhält, liegt auf der Hand. Wenn also eine Gemeindeverwaltung  alles falsch macht, was man nur falsch machen kann, wenn sich Bürgermeister aufführen wie russische Zaren, wenn das Unrecht geradezu kultiviert wird und das Rechtsamt einer Stadtverwaltung dennoch vor Gericht obsiegt, ist sicherlich die Bezeichnung Justizskandal angemessen.                                                                                                                                      
Wenn dem Unrecht ein höherer Stellenwert eingeräumt wird als der Verkehrssicherheit und dem Schutz des öffentlichen Eigentums, wenn Gewaltenteilung und Gemeinwohl ignoriert werden und asoziales Verhalten und Straftaten gefördert werden, werden die KOORDINATEN DES RECHTSSTAATES so kräftig verschoben, dass jede andere Bezeichnung den Vorgang nur unzureichend beschreiben würde.
Besteht richterliche Unabhängigkeit in der Loslösung vom Gesetz und jeglicher Verantwortung?



Es erscheint angebracht, die Amtseide in Erinnerung zu rufen.

Eidesformel für Beamte  (Bürgermeister sind Wahlbeamte):
„Ich schwöre, dass  ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."   
Eidesformel für Richter:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gotte helfe.“


Es ist nicht der Eid, der den Mann glaubhaft macht, sondern es ist der Mann, der den Eid glaubhaft macht. (Aischylos)

„Die Hälfte allen Unglücks – vom gröbsten bis zum feinsten – geht auf Unwissenheit oder Denkfehler zurück, gewollte oder ungewollte Ungeistigkeit.“  (Christian Morgenstern 1871-1914)
Nach Jahrzehnten der Beschäftigung mit Unfallursachen und Methoden der Verkehrsüberwachung ist beim Verfasser die Überzeugung entstanden, dass „geistige und charakterliche Mängel“, wie es das Gesetz ausdrückt, wohl zu den häufigsten aber zu den gleichwohl am seltensten benannten Unfallursachen zählen.  
Besonders tragisch sind Unfälle bei denen Kinder in Folge geistiger Mängel von Erwachsenen zu Schaden kommen.                                                                   
                                                                                                                                                                                                                                     
Wer mit wachem Verstand die Welt betrachtet, erkennt die Aktualität dieser Erkenntnis aber nicht nur im täglichen Verkehrsgeschehen. Nichts hinterlässt so viele Opfer wie die Verbindung von Unvermögen, Gewissenlosigkeit und Macht. 
Verkehrssicherheitsarbeit ist der Schutz der Menschen vor vermeidbaren Schäden, dies schließt auch den Schutz, um es unverblümt auszudrücken, vor den Folgen der eigenen Dummheit ein. Erst wenn es zum Schaden und zu einer Verurteilung gekommen ist, wird der Sinn dieser Arbeit für viele begreiflich.                                                                                                                                                                                                                                                                              
Ob die Protagonisten in dieser Angelegenheit bei einem rechtswidrigen Eingriff in ihr persönliches Eigentum, im Verzicht auf eigene finanzielle Forderungen  und einer Gefährdung ihrer selbst wohl ebenso „großherzig“ reagieren oder beschränkt sich ihre „Großzügigkeit“  nur auf den Umgang mit fremdem Eigentum, öffentlichen Gebührenforderungen und der Sicherheit anderer Menschen? 

Ob wohl eine oder einer dieser „mutigen“ aber, wohlwollend beurteilt, völlig ahnungslosen Leuchten am Firmament des Rechts schon einer Mutter die Nachricht überbracht hat, dass ihr Kind überfahren wurde, weil es an einer Engstelle auf die Fahrbahn ausgewichen ist? (und weil man auf dem Rathaus und bei Gerichten offensichtlich nicht genügend Verstand besitzt, um die Gefährlichkeit eines Hindernisses zu erkennen) Solche Ereignisse erweitern den Blickwinkel ganz erheblich, dann ist es allerdings für die Beteiligten leider zu spät.

Um die in der Überschrift aufgeworfene Frage eindeutig zu beantworten, bleibt abschließend festzustellen: Der Schutz einer Rechtsverletzung ist weder Aufgabe einer Gemeindeverwaltung noch Auftrag eines Gerichtes, solche Entscheidungen sind eine Schande für den Rechtsstaat, weil sich seine Organe als Kartell des Unrechts darstellen! 
Da in den Entscheidungen ein Zusammenhang mit unserem Recht auch nicht ansatzweise erkennbar ist, sie vielmehr rechtsfeindlich und asozial sind, reduziert sich deren Inhalt auf reine Eignungs- und Charakterstudien, die uns zeigen, wem wir ausgeliefert sind. Sie disqualifizieren jeden der Entscheider für sein Amt. Wer intellektuell nicht in der Lage ist, die Gefährlichkeit eines solchen Hindernisses zu erkennen, ist geistig seinem Amt nicht gewachsen, wer mit dem Tatbestand der Sondernutzung nicht umgehen kann, ist weder in einer Fachbehörde noch in einem Fachsenat am richtigen Platz und wer die Gefahr erkennt und so verantwortungslos mit Leben und Gesundheit anderer umgeht (siehe Veröffentlichung der Stadtverwaltung Bruchsal) und so weit außerhalb unserer Rechtsordnung steht, ist charakterlich für jedes öffentliche Amt ungeeignet. Kann es sein, dass man von Bürgermeistern und Richtern weniger erwarten darf, als das was unsere Rechtsordnung bei jedermann als selbstverständlich voraussetzt? Geistige und charakterliche Untergrenzen gibt es in unserer Rechtsordnung aber anscheinend nur für Fahrerlaubnisinhaber. Was muss eigentlich geschehen, um die Ignoranz auf dem Rathaus Bruchsal und bei den Gerichten zu beenden? Ist noch ein höheres Maß an Inkompetenz vorstellbar? Kaum, aber wir wissen von Albert Einstein, dass er sich sicher ist, dass Dummheit keine Grenzen hat und lange Machtausübung verdirbt bei vielen den Charakter, eine Erkenntnis, die auch nicht neu ist. (Warum wohl die Väter der Verfassung der USA die Amtszeit des Präsidenten auf 8 Jahre beschränkt haben?) Es ist zutiefst deprimierend, dass solche Menschen auf Rathäusern und als Richter/-in ihr asoziales Unwesen treiben dürfen. Was ist das für eine Justiz, die uns glauben machen will, wir hätten ein völlig idiotisches Recht. Wer uns dies einzureden versucht, entscheidet weder nach noch über unser Recht, sondern urteilt ausschließlich über sich selbst. Ein Kenner der Materie vermutet als geistige Schöpfer der Entscheidungen eher geistig umnachtete Analphabeten als Juristen oder Menschen mit sozialer und rechtlicher Bildung.



Jetzt kann jeder Leser für sich entscheiden, ob er ein solches Maß an Unfähigkeit für möglich hält. Wenn diese Überlegung zu einem klaren „nein“ führt, bleibt nur bewusste und vorsätzliche Rechtsbeugung als Alternative. Der Verfasser hat daran keine ernstlichen Zweifel, weil unsere Rechtsordnung ausnahmslos alle verkehrsfremden Hindernisse im Verkehrsraum verbietet und weil er es immer noch für unmöglich hält, dass Menschen mit so erbärmlichen Rechtskenntnissen und einer solchen Geisteshaltung, die keinerlei Streben nach Recht erkennen lässt, in den öffentlichen Dienst übernommen werden. Zum einen kann, wer Recht sucht, unmöglich so viele und so gravierende Fehler machen. Zum anderen, weil selbst ein Mensch, der bis zur Grenze der Schuldunfähigkeit geistig degeneriert wäre, begreifen kann, dass Verkehrsflächen nicht gebaut werden, um sie mit Gestrüpp zuwachsen zu lassen und dass dies Gefahren schafft. Man kann in einzelnen Rechtsfragen unterschiedlicher Meinung sein, aber Urteil und Beschluss sind nur möglich, wenn unsere Rechtsordnung völlig ignoriert bzw. auf den Kopf gestellt wird.
Am Umgang mit dem Prinzip der Gewaltenteilung durch Bürgermeister und Gerichte kann jeder auch erkennen, welch fragiles Gebilde unsere Demokratie ist, weil sie offensichtlich jeder unbeanstandet aushebeln kann, wenn er auf dem Rathaus sitzt oder Richter ist. Wer die Zuständigkeit eines Parlamentes (Gemeinderat) ignoriert und sich über dessen Beschlüsse (Satzungen) hinwegsetzt, greift die Demokratie in ihrem Kern an. Darf ein Rechtsstaat es hinnehmen, dass solche Gerichtsentscheide Bestand haben, die sich über die staatliche Ordnung hinwegsetzen und die öffentliche Sicherheit gefährden? Ein Land, in dem solche Gerichtsentscheide Bestand haben, darf sich nicht als Rechtsstaat bezeichnen, da ein Rechtsstaat das Recht und nicht die Macht und deren Willkür schützt. Die demokratischen Prinzipien zu schützen, muss eigenständige Aufgabe der Landesverfassungs- wie auch des Bundesverfassungsgerichtes sein, wie die Verfolgung von Offizialdelikten, Pflicht  der Staatsanwaltschaften ist, wenn das Gemeinwesen in seinen Rechten verletzt wird. Es ist geradezu beschämend, dass ein Verfassungsbruch nur deshalb geduldet wird, weil der Beschwerdeführer eine Frist nicht eingehalten hat. Der Vorgang ist sowohl für die Verkehrssicherheit wie auch den Rechtsstaat und die Demokratie ein Desaster, da er den Geist eines Obrigkeitsstaates in seiner übelsten Form und die Beliebigkeit des "Rechtsstaates" offenbart. 
Stellt man die zitierte Entscheidung des OVG NRW den baden-württembergischen Entscheidungen gegenüber, erkennt man einerseits ein filigranes juristisches Werk, auf das in einem Rechtsstaat Anspruch besteht und das den Rechtsstaat spiegelt und andererseits Entscheidungen, in denen mit einer Sensibilität auf unserer Staats- und Rechtsordnung herum getrampelt wird, die vergleichbar ist mit der Feinfühligkeit einer in Panik geratenen Büffelherde. Geht man von beiden Gerichtsentscheiden aus und beurteilt den in diesem Zusammenhang geführten Schriftverkehr mit Fachaufsicht und Petitionsausschuss leben wir in Baden-Württemberg in dieser für die Verkehrssicherheit  grundlegenden Angelegenheit in einem Tal absoluter rechtlicher Finsternis.                                                    
Von Rechtskultur keine Spur! Bedauernswerte Baden-Württemberger. Erschreckend ist vor allem die Kette des Versagens von der Gemeindeverwaltung über die Gerichte und die Fachaufsicht bis zum Landtag. Offensichtlich ist niemand bereit, seinen Verstand zu benutzen, oder beschränken sich die Fähigkeiten grundsätzlich nur auf Abschreiben und Kopieren. 
(Wie sich aus der Petition ergibt, machen sich Politiker darüber offensichtlich keine Gedanken. Der bequemste Weg ist der Verweis auf die Gewaltenteilung, auch dann, wenn Gerichte die Gewaltenteilung selbst nicht respektieren.
In der Medizin  spricht man in einem solchen Fall von multiplem Organversagen, was absolut sicher zum Tod führt. Im Rechtsstaat kann man dies nur als Verzicht auf Rechtsstaatlichkeit ansehen.)                                                                                                                              

Zu all dem wird  ein Rechtsuchender für eine solche Anhäufung von geistigem Müll auch noch kostenpflichtig gemacht, während der kostenpflichtige Sondernutzer nichts bezahlt.

Am Rande bemerkt: Mit einem solch asozialen Amtsverständnis und einem solchen Eingriff in unsere Werteordnung wird man in Bruchsal Ehrenbürger und im Wahlkreis Bruchsal Landtagskandidat der CDU. Solche Menschen werden auch noch gewählt und übernehmen Verantwortung für das Sozialgefüge einer Kommune und im Land, obwohl sie offenkundig nicht einmal wissen, was das Wort „sozial“ bedeutet. Nun, die einen werden gewählt, weil man sie kennt und die anderen eben, weil man sie sie nicht wirklich kennt.  (Siehe auch Bruchsal Volksvertreter Ehrenbürger) 

Haben wir, also die Bevölkerung, das Recht von unseren Vertretern eine Rechtsgestaltung zu verlangen, die den Schutz vor vermeidbaren Verkehrsgefahren gewährleistet und solche groben Unrechtsurteile ausschließt? Alle, die diese Frage aus Überzeugung mit „Ja“ beantworten können, sollten sich unter Bezugnahme auf die Landtagsdrucksache 14/5946 an den Landtag Baden-Württemberg oder unter Bezugnahme auf die Petition Pet 1-17-12-9201-035824 per Mail an den Deutschen Bundestag  vorzimmer.peta@bundestag.de oder mit Schreiben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden! Siehe dazu auch: Überwuchs/Verkehrsraum/Recht! 
 


Quellen: Internet
Anmerkung: In Verfahren bestritt die Stadtverwaltung Bruchsal die Pflicht zur Verkehrssicherung. Siehe dazu im Internet: Informationen zu Freihalten des lichten Verkehrsraumprofils im Bereich der Stadt Bruchsal wie auch Überwuchs/Gemeinderat Bruchsal/Haushaltslage

Die Klage wurde im Januar 2007 beim VG Karlsruhe eingereicht. Nach fast 9 Jahren scheint man in der Verwaltung der Stadt Bruchsal zumindest das Straßenrecht in seiner geltenden Fassung anwenden zu wollen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich daraus, da auch an anderer Stelle der Stadt Überwuchs zurück geschnitten wurde.
Allein von diesem Schuldner und an dieser Stelle ist in dieser Zeit der Allgemeinheit ein Schaden in Höhe von ca, € 1000,00 nur durch die nicht erhobene Nutzungsgebühr entstanden. Sicher ist der Schaden, wenn alle Stellen und alle Schuldner erfasst werden würden weit größer. Ganz sicher streiten sich die Verantwortlichen auf dem Rathaus jetzt darüber, wer den Schaden begleichen darf. Zuständig für die Klärung dieser Frage wäre eigentlich die Staatsanwaltschaft.
Unabhängig vom Verdacht der Untreue nach dem StGB ist nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg auch ein Bußgeld wegen unerlaubter Sondernutzung fällig.
§ 17 OWiG Höhe der Geldbuße:
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
                                                                                                                                                                 (
Bei ordnungsgemäßer Amtsführung ist also neben der öffentlich rechtlichen Forderung  wegen Sondernutzung in Höhe von mindestens € 1000,00 ein Bußgeld, das diesen Betrag übersteigt, zu erheben.                          

Wer oder was den hoffentlich eingetretenen Sinneswandel herbeigeführt hat, ist dem Verfasser nicht bekannt. Es ist in unser aller Interesse wünschenswert, dass die Erleuchtung auch die 8. Kammer des VG Karlsruhe und den V. Senat des VGH Mannheim möglichst bald erfasst, ob es allerdings Lichtquellen in der notwendigen Stärke gibt, erscheint fraglich. Da keiner der Entscheidungsgründe mit unserer Rechtsordnung in Einklang steht, sind alle nur Ausdruck richterlicher Macht. 
„Recht haben ist ein Ausdruck von Macht!“ (Oswald Spengler, Geschichtsphilosoph) 1633 musste Galilei sich der Macht der Kirche unterwerfen und erst 1992 wurde er rehabilitiert. Es hat sich nichts und es wird sich nichts ändern “Recht ist Macht“ und alles was den Horizont der Mächtigen übersteigt ist falsch.

Auch in einem Rechtsstaat sind weder Kenntnisse noch Gewissenhaftigkeit und Vernunft oder Klugheit Voraussetzung für Entscheidungen, sondern ausschließlich die Macht.

Da das Urteil der 8. Kammer und der Beschluss des VGH MA Rechtsbestand haben, besteht ein sachlicher Grund, den Aufsatz auch weiterhin Sachbearbeitern und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Urteil und Beschluss sind so maßlos dumm, falsch und gemeingefährlich oder alternativ kriminell und gemeingefährlich, jedenfalls so katastrophal, dass sie keinesfalls unwidersprochen stehen bleiben dürfen!   
Kommt es nach solchen Entscheidungen zu schwerwiegenden Folgen, kann man die Entscheidungen nur als verbrecherisch bezeichnen, da es keine ad hoc Entschlüsse waren, sondern man genügend Zeit hatte, die möglichen Folgen zu überdenken und diese Folgen offensichtlich in Kauf genommen worden sind.                                                                                                                            

Jedenfalls werden mit diesen Entscheidungen Denkarmut und Faulheit hoffähig gemacht und zum möglichen Prinzip des Verwaltungshandelns erhoben. Dieses Maß an geistigem Versagen ist sicher geeignet, die Vorstellungskraft eines zivilisierten und rechtstreuen Mitteleuropäers über die Grenzen menschlicher Fehlleistungen zu überfordern und sie berauben auch den gutgläubigsten Menschen jeglicher Illusion darüber, dass es einen  Zusammenhang  zwischen Recht und Gerichten geben muss. Vergleichbare fundamentale Fehler führen bei Ärzten unmittelbar zum Friedhof.
Nicht einmal die deutsche Sprache wird von den Bürgermeistern und Richtern respektiert oder muss man dieser Sprache gar nicht mächtig sein, um solche Ämter auszuüben. (Seit Jahren lautet der Slogan der Landesregierungen: „Wir können alles außer Hochdeutsch!“ Kann man darauf stolz sein?
Spätestens, wenn sich die Selbstironie als Wahrheit erweist, ist es nur noch peinlich.) Die Einrichtung nennt man Gehweg, weil man darauf unbehindert und gefahrlos gehen können muss. Genau dafür werden sie gebaut und dafür zu sorgen, dass dies auch möglich ist, ist Aufgabe von Behörden und der Gerichte. Wie soll ein Mensch das Recht verstehen, wenn er nicht einmal in der Lage bzw. bereit ist, die Sprache richtig anzuwenden. Rein rechtlich ist festzustellen, dass der Gemeinderat die beschließende und die Verwaltung die vollziehende Gewalt ist.

In Ihrer geistigen Plattheit unterscheiden sie auch nicht zwischen Gemeinde und Gemeindeverwaltung. Gemeinde ist die Gesamtheit der Bewohner und das was sie gemeinsam und jeder für sich selbst erschaffen haben. Die Gemeindeverwaltung hingegen hat bei ihrer Tätigkeit des Verwaltens die Verfassung und die Gesetze (auch Gemeinderecht) und das Gemeinwohl zu beachten, jeder von uns hat einen diesbezüglichen Anspruch, wenn wir ein Rechtsstaat sind.

Wie oben ausgeführt, fehlt es den Entscheidern offensichtlich an den charakterlichen Voraussetzungen, die an einen Inhaber einer Fahrerlaubnis gerichtet werden müssen. Man sollte ihnen allen die Fahrerlaubnis entziehen und sie zu Fußgängern machen, dies würde ihnen möglicherweise die Bedeutung der Bezeichnung „Gehweg“ eröffnen, dass sie die übrigen Verkehrsgefahren dadurch begreifen, erscheint bei den intellektuellen Ansprüchen, die sie  offensichtlich selbst an sich stellen, allerdings weniger wahrscheinlich.


Das Zynische dabei ist, dass das Bau- und Vermessungsamt in einem persönlichen Gespräch die behördliche Untätigkeit als „Bürgerfreundlichkeit“ apostrophiert hat, eine aus der Dienst- und Fachaufsicht bekannte Scheinargumentation, die gerne von Arbeitsscheuen und Unfähigen verwendet wird, um ihr Versagen zu kaschieren. Korrekte Arbeit basiert auf dem Recht. Bürgerfreundlichkeit hat die Allgemeinheit im Blick und zum Ziel (S.o. die zitierte Richtlinie). Kann ein Mensch, der auch nur über Rudimente von Verstand verfügt, wirklich annehmen, die Duldung von andauernden Verkehrshindernissen und Gefährdungen hätte etwas mit Bürgerfreundlichkeit zu tun!


Bei der Führung dieser Gemeindeverwaltung und bei diesem Rechtsamt scheinen bisher, wenn es um Verkehrssicherheit geht, die intellektuellen Möglichkeiten bei der Kontrolle von Parkuhren beendet gewesen zu sein. Ob sich fundamental etwas geändert hat, ist noch offen.

Die Straßenverkehrssicherungspflicht verpflichtet die Behörde, sämtliche Verkehrsteilnehmer vor den von öffentlichen Straßen und Wegen ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB bezeichneten Rechtsgüter zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet (Vgl. BGH VersR 1967, 281, 1196; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1057). Verkehrsteilnehmer sind etwa Kraftwagenfahrer, Motorrad- oder Fahrradfahrer, Fußgänger oder auch Inline-Skater (BGHZ 150, 201). Gegenüber demjenigen, für den erkennbar kein Verkehr eröffnet wurde, bestehen bei einer unbefugten Nutzung aber keine Verkehrssicherungspflichten (LG Heidelberg, Urt. v. 06.10.2010, Az. 5 O 85/10; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 19.03.2009, Az. 6 U 157/08 (nur im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen)). Siehe dazu „Verkehrssicherungsplicht als Amtspflicht“ von Dr. Michael Luber

"Das Recht erkennen und nichts tun, ist Mangel an Mut!" (Konfuzius)



"Die Welt wird nicht bedroht von Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen." (Albert Einstein)
Dies gilt für alle Lebensbereiche.

Die schlimmsten und folgenschwersten Geißeln der Menschheit sind weder Pest noch Cholera oder sonst eine schlimme Seuche, sondern die überall verbreitete schiere Blödheit, weil sie die meisten Opfer fordert. Gegen Krankheiten gibt es Mittel, gegen Blödheit offensichtlich nicht. Der muss man trotzdem entgegentreten selbst dann, wenn wenig Aussicht auf Erfolg besteht.  Vergleichbare Akte völliger Verblödung sind zumindest in der Verkehrssicherheitsarbeit behördlicherseits selten. Wenn sie denn auftreten, muss man sich an die alte Volksweisheit erinnern: "Der Fisch beginnt am Kopf zu stinken!"  Eines macht dieses Verfahren jedenfalls deutlich: Der Rechtsstaat steht und fällt mit seinen Gerichten und es gibt keine geistige Flugtiefe vor der man bei Gericht sicher sein kann!  
Jeder selbständige Handwerker wäre mit einer solchen Arbeitsqualität innerhalb kurzer Zeit bankrott, aber Richter müssen sich über ihre Zukunft so wenig Gedanken machen, wie sie sich vorliegend offensichtlich über ihre Entscheidungen und deren Folgen gemacht haben. Wer so bescheuerte Entscheidungen trifft, kann geistig kaum von dieser Welt sein.                                                                                                                                                                  

Entscheidungen, die  
  1.   dem Verwaltungsakt der Widmung widersprechen,
  2.   die Gewaltenteilung ignorieren,
  3.   die Hoheit des Gemeinderates übergehen,
  4.   sowohl das Sozialstaatsprinzip wie auch das Gemeinwohl aushebeln,
  5.   den Schutz des öffentlichen Eigentums der Beliebigkeit überlassen,
  6.   das hohe Rechtsgut Verkehrssicherheit der Rücksichtslosigkeit unterordnen,
  7.   Leben, Gesundheit und Eigentum gefährden und verletzen,
  8.   einem Menschen das Recht absprechen, für seine Sicherheit einzutreten,
  9.   die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes aufheben,
  10.   Artikel 3 der Erklärung der Menschenrechte übergehen,
  11.   dem Unrecht einen höheren Stellenwert als dem Recht geben,
  12.   ja sogar sich anmaßen, geltendes Recht als unverhältnismäßig einzuordnen,
  13.   und, und, und
  14.   sich gegen das Gemeinwesen richten

sind eine wahre Demonstration der Kraft und Überlegenheit unseres Rechtsstaates, der offensichtlich alles aushält. Daran kann sich die Welt ein Beispiel nehmen. 
Der Ablauf zeigt auch, wie wenig Interesse am Recht vorhanden ist und wie viele Hindernisse dem Recht entgegenstehen.

Diese 8. Kammer und dieser V. Senat zeichnen ein Bild von sich selbst, das dem Gegenteil dessen entspricht, was sich ein gesetzestreuer Mensch unter einem Gericht vorstellt. So entfernt von unserer Rechtsordnung argumentieren und agieren Rechtsbrecher, aber nicht diejenigen, die die Aufgabe haben, unser Recht zu schützen und dies auch wollen. § 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg: “Die Polizei hat die Aufgaben, Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.“ Dies ist eine Verpflichtung, die sich an alle richtet, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, also zum Schutz der Menschen im weitesten Sinn, berufen sind.
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Bruchsal (da die Satzung vom Gemeinderat beschlossen wurde, ist diese Bezeichnung korrekt) regelt folgendes:
Keiner Erlaubnis bedürfen ferner folgende Sondernutzungen an Gemeindestraßen, soweit diese Sondernutzungen nicht schon nach Abs. 1 erlaubnisfrei sind:

Zone A und B:

1. Verteilen von Werbematerial
2. Straßenmusik, unter Beachtung der Regelungen in Anlage 3
3. Sammelcontainer für Abfall- oder Wertstoffsammlungen, sofern für die  Nutzung ein Vertrag vorliegt.

Zusätzlich in Zone B:

1. Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Ausstellungs- oder Verkehrseinrichtungen über Gehwegen, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinreichen oder eine Fläche von 1 m² nicht überschreiten und mindestens 1,20 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
2. Fahrradständer, sofern ein Durchgang von 1,20 m verbleibt,
3. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe. 
  

Da Überwuchs nicht benannt ist, bedarf es einer kostenpflichtigen Einzelerlaubnis, die nicht erteilt wurde, weil dies auch nicht erlaubnisfähig ist. Die beiden Gerichte haben also entschieden, dass entgegen dem Straßengesetz und der Satzung die Verwaltung rechtmäßig handelt, wenn sie sowohl das Straßenrecht wie auch die Gemeindesatzung ignoriert. Die Entscheidung über Maßnahmen bei rechtswidriger Sondernutzung obliegt nach § 2 Abs. 6 der Satzung der Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung Bruchsal und nicht der Straßenbaubehörde.

Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die Entscheidungen der Polizei, in diesem Zusammenhang als umfassender Begriff zu verstehen (Polizeibeamte und Behörde), diesem Auftrag gerecht wurden und damit rechtmäßig waren. Vorliegend haben weder die Verwaltung der Stadt Bruchsal noch die Gerichte ihrem Auftrag entsprochen. 
Ob dies aus Ahnungslosigkeit, beklemmender Fehlsicht oder mit dem Willen, das Recht zu beugen, geschehen ist, ist im Ergebnis gleichgültig. Mit Recht haben die Entscheidungen jedenfalls nichts zu tun. Für objektive Rechtsbeugung zur Machtdemonstration spricht eine Äußerung bei dem o. a. Gespräch, wörtlich:“Der kann doch uns nicht sagen, was wir zu machen haben!“  (Die Art der Äußerung zeigt auch die Umgangsformen auf diesem Rathaus –ohne ein Mindestmaß an Höflichkeit und ohne Sprachkultur sowie unwillig zuzuhören und über das Gehörte nachzudenken.)


Keine der für die Entscheidungen verantwortlichen Personen auf jeder Ebene ist für das Richteramt oder ein sonstiges öffentliches Amt geeignet, weil es ihnen nicht nur an den unverzichtbaren Rechtskenntnissen, sondern offensichtlich und insbesondere auch an der Fähigkeit zu einfachsten Denkabläufen fehlt. Das Sicherheitsrisiko, das diese Menschen für die Öffentlichkeit bilden, ist einfach zu groß, da ihnen bei aller Rechtsunkenntnis und geistigen Armut noch dazu offensichtlich solche Selbstverständlichkeiten fremd sind, wie vor allem das Bewusstsein, dass Deutschland ein sozialer Rechtsstaat ist, sonst würden sie soziales Verhalten einfordern und würden ebenso die Pflicht zur Gleichbehandlung, wie es die Gemeindeordnung verlangt, als notwendige Voraussetzung einer funktionierenden menschlichen Gemeinschaft akzeptieren.
                                                       
Da man den Richterinnen und Richtern nicht völlige Verblödung unterstellen darf, obwohl sich beim Lesen von Urteil und Beschluss bei einem verständigen Menschen dieser Eindruck geradezu aufdrängen muss, müssen die Richter und -innen  wohl in mittelalterliche Werte- und Ordnungsvorstellungen verhaftet sein, um nicht einmal zum Anfangsverdacht der Rechtsbeugung zu kommen oder sollte das Recht gebeugt werden? Der Widerspruch zwischen der Veröffentlichung der Verwaltung (s.o.) und der Entscheidung im konkreten Fall und dem Prozessverhalten weisen geradezu dick unterstrichen auf Rechtsbeugung hin. Die Feststellung, dass der Kläger Behinderungen hinnehmen muss, aber nicht in seinen Rechten betroffen ist, lässt dies durchaus auch vermuten, weil das Gericht damit ja einräumt, dass es nicht nur um den Gemeingebrauch, sondern um Störungsbeseitigung und Gefahrenabwehr geht, was in einem Rechtsstaat auch zur Klage berechtigt (s.o.). Diesem Gericht fehlt aber wohl die Intelligenz, um den Widerspruch in der eigenen Argumentation zu erkennen. Bei genehmigter Sondernutzung müssen grundsätzlich umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, so dass weder eine Störung noch eine Gefahr vorliegt. Jedenfalls erwecken Stadtverwaltung und Richter /-innen nicht den Eindruck, als Demokraten in unserer Rechtskultur aufgewachsen und ausgebildet zu sein.
Wie irrsinnig die Entscheidungen sind, wird deutlich, wenn man sich vorstellt, der Gehweganlieger würde seine Gartenmauer um 80 cm nach vorne auf den Gehweg versetzen. Tatsächliche Wirkung und rechtliche Beurteilung sind mit Überwuchs identisch. Man sollte meinen, dass selbst der dümmste Mensch auf dieser Welt begreifen muss, dass dies nicht unser Recht sein kann, aber diesen Gerichten muss man offenbar sogar den Unterschied zwischen einem Blumenbeet und einer gewidmeten Verkehrsfläche erklären. 

Welche Geisteshaltung  sowohl zu der behördlichen wie auch zu den gerichtlichen Entscheidungen gerade an dieser Örtlichkeit geführt hat, zeigt ein Blick in den Bebauungsplan, weil in § 9 Abs. 4 offene Bebauung vorgeschrieben ist. Offene Bebauung bedeutet, dass zur Straße (zum Gehweg) hin überhaupt kein Zaun errichtet werden darf. Dies wird immer dann angeordnet, wenn die im Grundsatz notwendige Gehwegmindestbreite von 2,5 m unterschritten wird. Vorliegend ist zudem nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, sodass der Verkehrsraum für berechtigte Gehwegnutzer ohnehin äußerst beengt ist. Gemeindeverwaltung und Gerichte setzen sich also über geschriebenes Recht hinweg und ignorieren damit schlicht den Gesetzgeber. Exekutive und Judikative haben Recht anzuwenden und absolut keine Befugnis dies zu ändern oder nach Belieben zu verfahren.

Gehwege werden gebaut und unterhalten für folgende Zwecke:
·        Das Begegnen zweier Fußgänger, auch mit Regenschirm, muss möglich sein. Zwei sich begegnende Fußgänger müssen genügend Abstand zwischen sich haben.
·        Zu berücksichtigen ist auch, dass Fußgänger ein Gepäckstück, eine Tasche oder dergleichen tragen.
·        Ein Überholen langsamer Personen, die zum Beispiel nur schlendern, muss möglich sein.
·        Fußgänger sind häufig als Paar oder größere Gruppe unterwegs.
·        Es muss ein Abstand zur Hauswand oder zum Zaun vorhanden sein.
·        Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn muss gewährleistet werden.
·        Mit dem Fahrrad fahrende Kinder dürfen nicht zur Gefährdung werden.
·        Zu der Nutzbarkeit der Gehwege gehört besonders auch die Berücksichtigung der Anforderungen mobilitätsbehinderter Personen. Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten, muss das Begegnen von zwei Rollstuhlfahrern möglich sein.
·        Zunehmend wichtig wird auch das altengerechte Bauen. Personen mit Rollatoren sollten auch aneinander vorbeikommen.
·        Zur Nutzbarkeit gehört auch die Möglichkeit des Begegnens zweier Personen mit Kinderwagen.
·        Gehwege haben auch soziale Funktionen wie Aufenthalt. Auch dafür muss der entsprechende Platz vorhanden sein.
Welcher geistig normale Mensch könnte auch nur auf die Idee kommen, dass eine Notwendigkeit besteht, einem Gericht zu erklären, was ein Gehweg ist und zu welchen Zwecken diese gebaut werden. Im Übrigen ist gesetzlich abschließend definiert, wer Gehwege wie benutzen darf. Weder die 8. Kammer noch der V. Senat haben das Recht, irgendetwas an dieser gesetzlichen Regelung zu ändern. Die Verwaltung der Stadt Bruchsal darf dies nur im Rahmen eines geordneten und kostenpflichtigen Einzelerlaubnisverfahrens und nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Da kein Mensch so dumm sein kann, dass er nicht weiß, was ein Gehweg ist, müsste dies für einen Staatsanwalt schon den Anfangsverdacht der Rechtsbeugung begründen.

Artikel 20 Grundgesetz, Absätze 1 bis 3
1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 79 Grundgesetz, Absatz 3
3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welches die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Dürfen Bürgermeister und Gerichte trotzdem von Artikel 79 Abs. 3 abweichen! Wie wir nicht nur an diesem Beispiel erkennen, hat unser Alltag manchmal herzlich wenig mit unserem Grundgesetz gemeinsam! Auch die „Volksvertreter“ zeigen sich genau so gleichgültig, verantwortungslos und grundgesetzresistent wie diese Bürgermeister und diese Richter; selbst Leben und Gesundheit von Kindern bedeuten diesen Menschen nichts oder sie haben nicht den Verstand, die Gefahr zu erkennen.
In diesem Verfahren ging es um mehr als um Überwuchs. Es ging um eine Grundsatzfrage der Verkehrssicherheit und um Grundsatzfragen unserer staatlichen Grundordnung. Durch Verwaltungsakt, Urteil und Beschluss wird zum einen in die Sicherheit des Verkehrsraumes eingegriffen und zum anderen liegt objektiv durch Änderung der Widmung ein Frontalangriff auf unsere Demokratie vor, weil sich Exekutive und Judikative über die Legislative hinwegsetzen. Aber um das alles zu begreifen, reicht offensichtlich das Denkvermögen nicht nur bei den beteiligten Bürgermeistern sowie Richterinnen und Richtern nicht aus. Ein Lehrstück aus dem Gruselkabinett der Unrechtsprechung, weil die Akteure nicht nur in die Verkehrssicherheit eingreifen, sondern auch jede einzelne Bruchsalerin und jeden einzelnen Bruchsaler in ihrem/seinem Eigentumsrecht verletzen.

In einem Rechtsstaat darf in grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherheit und der demokratischen Grundordnung das Unrecht niemals über dem Recht stehen. 
Die Mehrzahl der Menschen in Mitteleuropa ist in jungen Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit überzeugt, dass Justitia in ihrem Metier im Staatsdienst nur eine charakterliche und geistige Elite duldet. Die Realität ist allerdings in hohem Maße ernüchternd. Welche moralischen Ansprüche stellen eigentlich Menschen an sich selbst, wenn sie den rechtswidrigen Egoismus eines einzelnen über die Bedürfnisse der Allgemeinheit, über das Recht, über demokratische Grundsätze  und über das hohe Rechtsgut Verkehrssicherheit stellen. Diese Frage müsste jeder am Verfahren Beteiligte für sich selbst beantworten.  
Kammer und Senat sind sich offensichtlich nicht im Klaren, welche Verantwortung sie sowohl für die Verkehrssicherheit, das Sozialverhalten wie auch für den Rechtsfrieden haben.



In der Verfassung des Landes Württemberg-Baden vom 28. November 1946 war in Artikel 8 ausgeführt: „Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.“ Diese Formulierung war eindeutig und wurde ersetzt durch Absatz 2 des Artikels 14 GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.“ Eine nur scheinbar schwammigere Formulierung, da sie im Zusammenhang mit dem Begriff „sozial“ gesehen werden muss. Wenn der Senat ausführt, dass der Kläger Behinderungen hinnehmen muss, billigt er ausdrücklich, weil ja nicht nur der Kläger sondern die Allgemeinheit behindert und gefährdet wird, sowohl das dem Gemeinwohl widersprechende und damit auch asoziale Verhalten des Täters wie auch die asoziale Entscheidung der Verwaltung der Stadt Bruchsal und ordnet dem Schutz des „Diebes“, dem für Behinderung und Gefährdung Verantwortlichen einen höheren Stellenwert zu, als dem Schutz von Leben, Leib und Eigentum der Allgemeinheit. 
Was für eine perverse Verdrehung unserer Werteordnung, wenn einem Gebüsch ein höherer Stellenwert zugeordnet wird als der Verkehrssicherheit, und welch geistige und sittliche Entgleisung, den Täter zum schützenswerten Opfer zu machen. Wie sollen Menschen mit einem solchen Rechtsverständnis das Richteramt im Sinne unserer Rechtsordnung ausüben?                                                                
Dass öffentliches Eigentum dem Gemeinwohl und damit der Allgemeinheit dienen muss, müsste eigentlich für jeden, der im Dienste der Allgemeinheit steht, selbstverständlich sein. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist der Vorgang eine Schande für das ganze Land Baden-Württemberg einschließlich und ganz besonders für die Gemeindeverwaltung Bruchsal.             

Urteil und Beschluss sind Dokumente geistiger und/oder charakterlicher Beschränktheit; sie machen deutlich, wo die Grenzen des Rechtsstaates unabhängig vom politischen System liegen. Um diese Grenzen zu erkennen, muss man sich nur vergegenwärtigen, wie wohl die Verwaltung reagiert und die Richter entschieden hätten, wenn einer der ihren in der Straße Dittmannswiesen wohnen würde oder eines ihrer Kinder durch das Hindernis im Verkehrsraum gefährdet worden wäre. Wohl gemerkt: „Vor dem Gesetz sind alle gleich.“
Da also nach nüchterner und gewissenhafter Prüfung das Recht als Entscheidungsgrundlage ausgeschlossen ist, verbleiben alternativ nur geistige
Schuldunfähigkeit oder objektiv Rechtsbeugung. Sollte ein Leser eine weitere Möglichkeit erkennen, wäre der Verfasser für einen Hinweis dankbar. Die Herbeiführung einer mit Sicherheit erhellenden Entscheidung eines Verfassungsgerichtes ist für den Kläger bedauerlicherweise derzeit nicht mehr möglich.                                                                       
Es entsetzt mit welcher Vehemenz und wie stringent mit welch absonderlichen Begründungen das Unrecht verteidigt wird und mit welcher Nonchalance man sich sogar über die Verfassung hinwegsetzt. Glauben wirklich alle in der Reihe der Unrechtsverteidiger, dass sie den Menschen und dem Rechtsfrieden dadurch dienen, indem sie völlig idiotische und kriminelle Gerichtsentscheide, die rechtswidrig in das öffentliche Eigentum und in die Sicherheit des Verkehrsraumes eingreifen, nachbeten. Einige müssen doch lesen und nicht nur abschreiben und kopieren, sondern auch denken können. Ein Rechtsstaat hat ein anderes Gesicht. Unser Rechtsstaat zeigt sich ganz gewiss nicht in Gerichtsentscheiden, weil von Gerichten genauso viele Fehler gemacht werden wie in allen anderen Berufen auch.
Auch Gerichten muss das Menschenrecht auf Irrtum zugebilligt werden, aber es gibt kein Menschenrecht auf Schwachsinn.
Das Urteil der 8. Kammer ist offenkundig dumm und falsch. Die Beschlussbegründung wirkt im völlig unmotivierten Wechsel zwischen Verwaltungs- und Verkehrsrecht bzw. dem Recht über Ordnungswidrigkeiten und der Ignorierung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes und der Sozialgebundenheit des öffentlichen Eigentums sowie der Gewaltenteilung so verquer, dass dies ernsthafte Besorgnis nicht nur über die fachliche Kompetenz des Senates, vor allem aber auch um den Rechtsstaat schlechthin verursacht. Der  Senat erweckt mit dieser wirren Aussage den Eindruck, als würde er die gebotene Trennung der einzelnen Rechtsgebiete nicht beherrschen und die Verfassung schlicht übergehen und stellt sich dar, als ob er sich nicht im Klaren darüber ist, ob er über ein Bußgeld- oder ein Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Einen solchen Unsinn kann ein rechtlich gebildeter Mensch eigentlich nur im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung von sich geben. Der Beschluss erschöpft sich in abgedroschenem und hirnlosem Juristengeschwafel, das an geistiger Seichtheit nicht mehr zu unterbieten erscheint, ein Verbrechen am Rechtsstaat und damit an den Menschen. 
Die Lücke, die fehlende Rechtskenntnisse und Sozialbewusstsein sowie der Mangel an Verstand verursachen, wird mit § 113 Verwaltungsgerichtsordnung ausgefüllt, so dass der Anschein der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt. Jeder halbwegs vernünftige Dozent würde unter eine solche geistige Bruchlandung "unbrauchbar" schreiben und damit nicht nur den Inhalt bewerten.


Gesetze kennen bedeutet nicht, sich ihre Worte aneignen, sondern ihren Sinn und ihre Tragweite. (Justinian, byzantinischer Kaiser) Davon scheinen  Kammer und  Senat Lichtjahre entfernt zu sein. Gerade die Schaffung des § 28 Straßengesetz BW macht deutlich, welchen überragenden Stellenwert die Gesetzgebung der Verkehrssicherheit zumisst. Dieser V. Senat hat davon nicht nur nichts begriffen, sondern dreht die Absicht des Gesetzgebers sogar ins Gegenteil.
Über die Hintergründe, die diese geistige Verwirrung hervorgerufen haben, kann man zu unterschiedlichen Überzeugungen gelangen. In der öffentlichen Wahrnehmung erscheinen Gerichte nur deshalb eher positiv, weil zum einen die Mehrzahl der Menschen zu ihrem Glück mit Gerichten nichts zu tun hat und zum anderen, weil richterliches Versagen immer anderen angelastet wird. 
Unser Rechtsstaat zeichnet sich vor allem aus im Recht zur freien Meinungsäußerung und durch jeden verantwortungsvoll und gewissenhaft handelnden Menschen, unabhängig davon, welches Amt ihm im Staatsgefüge anvertraut ist. Wir leben so viel und so wenig in einem Rechtsstaat wie es Rechtstreue und Intelligenz der jeweils Handelnden zulassen, vorliegend jedenfalls nicht.

In diesem Land liefern wir unsere Kinder und Enkel,uns alle wie auch unseren Rechtsstaat dem Schwachsinn und der Verantwortungslosigkeit aus, aber keiner fühlt sich veranlasst, dagegen etwas zu unternehmen. Wenn Pflichtbewusstsein und die Fähigkeit bei allen möglichen Anlässen über Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und über Verkehrssicherheit zu schwadronieren in Einklang stünden, wäre dies nicht der Fall.
Würde Albert Einstein noch leben, könnte er Urteil und Beschluss sowie jede mündliche und jede schriftliche Äußerung der Verwaltung der Stadt Bruchsal in dieser Sache einschließlich der zitierten Landtagsdrucksache als Beweis seiner Überzeugung anführen:

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“  Dies nicht deshalb, weil die Entscheider nicht nur von unserer Staats- und Rechtsordnung völlig unbefleckt erscheinen oder eher ein gestörtes Verhältnis zu unserer Rechtsordnung erkennen lassen, sondern insbesondere, weil die Entscheidungen einen unerträglichen und unglaublichen Mangel an Verstand aufzeigen. Solche Dokumente völliger Inkompetenz und geistiger Beschränktheit dürften in einem Rechtsstaat kein Amtsgebäude verlassen, da es ja einfältige Menschen geben kann, die tatsächlich glauben, dass Baden-Württemberg ein rechtlich völlig unterentwickeltes Land sein könnte. Die Spirale der Torheit beginnt mit dem von Bürgermeister Hockenberger unterzeichneten Schreiben und steigert sich mit jedem Schriftstück bis zum Beschluss des V. Senats. 
Der Bescheid des Petitionsausschusses ist dann nur noch der dazu passende Schlusspunkt, der keinerlei rechtlich zutreffende Aussage enthält aber den Wert des Petitionsrechtes und die sachliche und soziale Inkompetenz des Ausschusses deutlich macht und aufzeigt, wie überflüssig sogenannte "Volksvertreter" sind. Aber offensichtlich sind diese Damen und Herren lieber Parlamentarier als im Wortsinne Volksvertreter, sonst würden sie sich um die grundlegenden Bedürfnisse des Volkes kümmern, aber wer will schon von Menschen vertreten werden, die nicht einmal einfachste Regeln des Anstanden, geschweige denn unsere Verfassung (Grundgesetz) kennen. Dieses Schreiben beweist, dass nicht nur Gerichte, sondern auch die Abgeordneten über Sachverhalte entscheiden von denen sie keine Ahnung haben oder dass sie genau so schlampig (Zuständigkeit) mit dem Recht umgehen wie manche Gerichte.

Es entsteht der Eindruck, dass jede nachfolgende Stelle nachdrücklich bemüht ist, den Satz zu widerlegen: „Dümmer geht`s nimmer!“ Nach dem dargestellten Stand der Rechtsentwicklung scheint die Erde doch eine Scheibe zu sein.
Es gibt zwei Ursachen von Fehlern. Zum einen schlichter Kenntnismangel, zum anderen fehlender Verstand oder zumindest der fehlende Willen, von diesem genetischen Geschenk Gebrauch zu machen. Die Ursache, die Gefährlichkeit fester und dauerhafter Hindernisse im Verkehrsraum nicht zu erkennen, liegt zweifelsfrei in der 2. Kategorie. Der Beschluss ist der dämlichste „juristische“ Text, den der Verfasser jemals in seinem Leben gelesen hat. Hätte er den Text nicht vor sich liegen, würde er ihn vom höchsten Verwaltungsgericht des Landes für unmöglich halten. Bei einer derart pseudojuristischen Verhöhnung des Rechts darf juristisch nicht ohne Apostroph geschrieben werden. Schon zum Schutze ihres Ansehens müsste die gesamte Verwaltungsjustiz in unserem Land ein dringendes Interesse daran haben, diesen Beschluss aus der Justizhistorie zu tilgen, weil dieser Beschluss einen Schatten auf alle Verwaltungsgerichte wirft. Wenn ein derartige Peinlichkeit das Produkt einer Bestenauslese ist, was kann man dann vom Rest erwarten. Die Verwaltungsjustiz des Landes muss bestimmt nicht den Ehrgeiz entwickeln, im Ländervergleich die asozialsten und unsinnigsten Entscheidungen getroffen zu haben. In dieser Disziplin muss das Land nicht unbedingt an der Spitze liegen.



Zumindest die Strafjustiz erwartet von jedem Mitglied unserer Gesellschaft tiefer gehende Gedankengänge und unterstellt jedermann, wenn kein gegenteiliges  Gutachten vorliegt, mehr Verstand bzw. verlangt dessen Anwendung. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Rechtspflicht, die mit der Widmung entsteht, dafür gibt es Behörden und Polizei. Verurteilungen scheitern beim unechten Unterlassungsdelikt nur am Nachweis der Erfolgsabwendungsmöglichkeit, wenn der Beweis, dass die Polizei (Vollzug oder Behörde) Kenntnis von der Gefahrenstelle hatte, nicht erbracht werden kann. Die Stadtverwaltung Bruchsal kann sich mit dieser Ausrede jedenfalls nicht exkulpieren, weil regelmäßige   Kontrollen Pflicht sind. Spätestens mit Eintritt eines Schadens können sich die Entscheidungen für den Sachbearbeiter und die Stadtkasse (Bevölkerung) als Danaergeschenk erweisen.
Der Polizeivollzugsdienst genügt in einem solchen Fall seiner Verpflichtung durch Meldung der Störung der öffentlichen Sicherheit und der bestehenden Gefahr nach  § 74 Abs. 2 Polizeigesetz an die Behörde und ist nach der Meldung entlastet.                                                                             
                                                                      

Wie das oben zitierte Urteil des LG Kleve zeigt, verlangt auch die Zivilrechtsprechung mehr Verstand als die beiden Gerichte in die Rechtsfindung einzubringen gewillt sind. Da Straf- und Zivilgerichte also mehr Verstand verlangen, muss man feststellen, die beiden Verwaltungsgerichte argumentieren und entscheiden damit dümmer als das Gesetz erlaubt.
Dieser Art Oberflächlich- und Gewissenlosigkeit möchte sicherlich niemand ausgeliefert sein. Der alltägliche Irrsinn auf den Straßen, dem man ausgeliefert ist, genügt völlig, es bedarf diesbezüglich gewiss keiner Ergänzung durch Behörden und schon gar nicht durch Verwaltungsgerichte.  

Übernimmt man die Feststellung von Friedrich Schiller, der in "Die Jungfrau von Orleans" die Erkenntnis prägt, dass auch Götter gegen Dummheit vergeblich kämpfen und damit meint, dass jeder für seine Blödheit selbst verantwortlich ist, müssten auch die 8. Kammer wie auch der V. Senat für die Folgen ihrer Entscheidungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein festes Hindernis im Verkehrsraum mit unfallursächlich war und sich einer der Beteiligten auf die Entscheidungen bezieht, weil Überwuchs als Sondernutzung, wie vorliegend, nicht fahrlässig begangen werden kann. In jedem Fall müsste wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung Anklage erhoben werden.
Schonräume darf es in einem Rechtsstaat für niemand, auch nicht für Richter, geben. Die psychische Unterstützung bei einem Dauerdelikt ist im Strafrecht bis zur Beendigung der Tat, also der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, Beihilfe. Im Recht über Ordnungswidrigkeiten ist der Unterstützer nach dem extensiven Täterbegriff ebenfalls Täter (s.o.).                                                                                                                
Die Vorstellung, dass Kinder wegen der Blödheit und Gewissenlosigkeit von Bürgermeistern, zweier Gerichte und eines Petitionsausschusses zu Schaden kommen könnten, kann einen verantwortungsbewussten Menschen schon fassungslos machen.
Gerichte, die mit einer solchen Geisteshaltung entscheiden, sind in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel, weil ihnen anscheinend nicht nur jedes Rechts- sondern auch jedes Schamgefühl fehlt, sonst würden sie zumindest solchen asozialen Schwachsinn nicht auch noch veröffentlichen. Gerichte werden in unserem Land aber wie heilige Kühe behandelt, selbst wenn sie einen Eckpfeiler der Verkehrssicherheit niederreißen und entscheiden wie Geistesgestörte oder Kriminelle (Verdacht der Beteiligung am Tatbestand der Untreue durch Förderung dieser Straftat s.o. und der Rechtsbeugung)
Erst wenn ein Kind stirbt, weil es an einer solchen Engstelle mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn ausgewichen ist und überfahren wurde, beginnt bei uns eine öffentliche Diskussion über Behördenversagen. Wie jedermann vorliegend erkennen kann, liegt in Wahrheit auch ein gerichtliches und politisches Versagen vor, darüber muss genau so öffentlich gesprochen werden, und zwar bevor die Katastrophe eingetreten ist. Aber ist es nicht typisch, dass immer erst etwas Schlimmes geschehen muss.

Ohne blasphemisch sein zu wollen, Weiterbildung scheint bei diesen Gerichten aussichtslos, da man Mängel an Verstand und Charakter damit nicht beheben kann, für solche Gerichte kann man nur beten. Wie sollen Menschen Recht sprechen, die selbst den Aufbau eines Gesetzes nicht begriffen haben! Wer den Nachweis seiner Unfähigkeit so eindrücklich zu Papier gebracht hat, müsste zum Schutze des Rechtsstaates und der Menschen sofort aus dem Amt entfernt werden. Es stellt sich die Frage, wer das Gemeinwesen vor Rechtsbruch und Gefahren schützt, wenn sich Justiz, Verwaltung und Gesetzgeber verweigern? Wer schützt den einzelnen, das Gemeinwesen und insbesondere unsere Kinder vor richterlicher Dummheit und Willkür? Die den Rechtsstaat kennzeichnende vorgesehene gegenseitige Kontrolle der Gewalten scheint in Baden-Württemberg offensichtlich nicht zu funktionieren bzw. fehlt gänzlich. Solche Menschen machen den Rechtsstaat zu Fiktion. Die größte Gefahr, die dem Rechtsstaat droht, sind daher unfähige Gerichte, weil sie mit ihren absurden Entscheidungen die Zweifel am System verursachen und nähren und die Bezeichnung „sozialer Rechtsstaat“ zum puren Etikettenschwindel werden lassen. Es wäre ein Verbrechen, wenn ein Kind zu Schaden käme, weil der Staat seine Hausaufgaben nicht macht, da er scheiner Schutzpflicht nicht nachkommt.                                                                                


Zig Millionen Menschen wissen was ein Gehweg ist und zig Millionen erkennen schon aus dem Wort „Sondernutzung“, dass sich da jemand gemeinschaftswidrig verhält, weil er in die Rechte der Allgemeinheit eingreift und sich etwas herausnimmt, was ihm nicht zusteht, aber die 8. Kammer und der V. Senat erkennen dies nicht. 
Es ist außerdem die Frage zu stellen, mit welchem Recht sich ein Land "demokratischer, sozialer Rechtsstaat" bezeichnen darf, wenn sich Gerichte die Gewaltenteilung  ignorieren und höchst asozial entscheiden.                                                     
                                                          
                                                         






                 

Bei aller geistigen und vor allem charakterlichen Erbärmlichkeit, die in Urteil und Beschluss zum Ausdruck kommt, soll, um die Rechtsprechung nicht in einem zu düsteren Licht darzustellen, auch nochmals auf die anderen zitierten Entscheidungen hingewiesen werden in denen verantwortungsbewusste und kluge Richter wirklich Recht gesprochen haben. 
Ebenso kann der Verfasser nach fast 4 Jahrzehnten Zusammenarbeit mit Gemeinde- und Kreisverwaltungen im Bemühen um Verkehrssicherheit weitgehend großes Engagement bestätigen, einen vergleichbaren Umgang mit Verkehrssicherheit, öffentlichem Eigentum und öffentlichen Forderungen hat er jedenfalls nicht erlebt. Umso unbegreiflicher ist es ihm nach wie vor, dass sich Gerichte einem derart schizophrenen und verlogenen Verwaltungsverfahren anschließen. Der Vorwurf der Schizophrenie ergibt sich daraus, dass die einschlägige Rechtsverordnung der Stadt Bruchsal (vom Gemeinderat beschlossen) den Anlieger zur Reinigung des Gehweges verpflichtet und gleichzeitig lässt die Exekutive zu, dass diese zu reinigende Fläche durch Büsche unbenutzbar wird, außerdem aus dem Widerspruch zur Widmung. Man muss wohl in der 8. Kammer des VG Karlsruhe oder im V. Senat des VGH Mannheim sein, um diese Logik zu begreifen.


                                                                                        
Wer nach den geistigen Schmerzen, die bei einem verständigen Menschen beim Lesen der beiden Gerichtsentscheide zwangsläufig entstehen, sich entspannen und mit der Justiz versöhnen möchte, dem wird der Beschluss des LArbG Baden-Württemberg vom 24.05.2007, AZ 9 Ta 2/07, als Lektüre empfohlen. (Siehe Internet)


Auch wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Notwendigkeit zur Ergänzung des Rechtes nicht bejaht und geschätzte 99,9 % der Menschen das derzeitige Recht ohne Probleme erkennen, wenn sie in einer zivilisierten Familie groß geworden sind, nochmals der Appell an die Verantwortlichen im Land Baden-Württemberg: „Schaffen sie eine Gesetzeslage, die möglichst alle Gerichte verstehen. Weder Verkehrssicherheit noch der Rechtsstaat dürfen an Gerichten scheitern!“ Immerhin wagen es diese Richter/-innen und der Petitionsausschuss unsere Verfassung zur Disposition zu stellen, wenn dies kein ausreichender Anlass ist, gibt es überhaupt keinen, außerdem müssten sich diese strahlenden Sonnen am Olymp des Rechts nicht mehr über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hinwegsetzen und könnten dem Rechtsstaat in der vorgesehenen Weise dienen. Dem Mangel an Charakter und Verstand kann man nur mit Gesetzen begegnen, die keinerlei Auslegungsmöglichkeiten zulassen. Wenn es um Verkehrssicherheit allgemein und um die Sicherheit von Kindern im Besonderen geht, muss das Gesetz so eindeutig sein, dass Entscheider gezwungen werden, unabhängig davon wo sie tätig sind, nach geltendem Recht zu handeln, selbst wenn sie unserer Muttersprache nicht mächtig sind, unsere verfassungsmäßige Ordnung und die einschlägigen Gesetze nicht kennen, die einfachsten Regeln von Sitte und Anstand nicht beherrschen (Ordnungsbegriff) und auch nicht gewillt sind, so viel Verstand einzusetzen wie es unsere Rechtsordnung von jedermann, auch von völlig Ungebildeten, verlangt. Ein einziges Kinderleben ist mehr wert, als die ganze Reihe derer, die in diesem Verfahren ihre mangelnde Eignung unter Beweis gestellt haben. 

   
Wie auch in dieser Sache deutlich wird, erhebt sich die Macht sogar über das Gesetz. In einem Rechtsstaat darf dem kein Raum gegeben werden. Klare Gesetze entlasten letztlich auch Verwaltung und Justiz.



Die polizeirechtliche Erforderlichkeit, das Lichtraumprofil einer Verkehrsfläche frei zu halten, wird durch das abschließende Lichtbild verdeutlicht, weil auch für Versorgungsfahrzeuge die Zufahrt möglich sein muss. Schon ohne zusätzliche Hindernisse bedarf es eines "Fahrkünstlers", um einen Lastkraftwagen rückwärts zu den Häusern zu steuern.  Beidseitiger Überwuchs erfüllt hier den Tatbestand der unerlaubten Sondernutzung in Tateinheit mit Behinderung. In der bundesweit gefestigten einheitlichen Abschlepprechtsprechung sind als Mindestdurchfahrtsbreite 3m festgelegt. Bei einer Zufahrtsbreite von 3,45 m ragt der Baum ca. 1 m und das Gebüsch bis ca. 0,7 m in das Lichtraumprofil. Unabhängig vom Tatbestand der unerlaubten Sondernutzung, werden selbst einfachste Regeln der Verkehrssicherung missachtet. Wohnwege sind auch Rettungsgasse und Feuerwehrzufahrt. Die Bruchsaler Bevölkerung leistet sich den Luxus, unfähige Beamte auch für Pflichtverletzung durch Nichtstun zu honorieren.


                                                             


                                                      
                                                             

                                                              



Verwaltungsgericht Neustadt, Entscheidung vom 22.03.2005, - 1L 45205.NW

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nicht nur das Landesnachbarrechtsgesetz zu beachten, wonach sie mit Hecken – abhängig von deren Höhe – gegenüber Nachbargrundstücken bestimmte Abstände einhalten müssen. Hecken dürfen auch nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Im entschiedenen Fall existierte die Hecke seit ca. 30 Jahren und ragte auf einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg hinein. Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum Rückschnitt aufgefordert. Diese erhoben hiergegen Widerspruch und wandten sich wegen des Sofortvollzuges zugleich an das Verwaltungsgericht. Das Gericht hat die Entscheidung der Ordnungsbehörde bestätigt:  
Werde eine Hecke so breit, dass sie auch Teile des Gehweges in Anspruch nehme, so stelle dies eine Nutzung der Straße über den sog. Gemeingebrauch hinaus dar. Eine derartige Sondernutzung sei nicht erlaubt. Der Gehweg müsse vielmehr für den Fußgängerverkehr freigehalten werden. Der Umstand, dass die Hecke schon über einen langen Zeitraum bestehe, könne daran nicht ändern.                                                                                                                                 

Wer unsere Rechtsordnung verstanden und verinnerlicht hat und auch nur über einen Funken Verstand verfügt, kann Entscheidungen wie die  8. Kammer und der V. Senat nicht treffen, ausgenommen sie/er denkt böswillig, Menschen verachtend, verkehrsfeindlich und asozial und nur wer die Selbstbedienung an öffentlichem und damit auch fremdem Eigentum rückhaltlos bejaht, kann wie vorgefallen entscheiden. 


So könnte auch der Täter im Strafverfahren bei der Begründung des Strafmaßes charakterisiert werden.

Die deutsche Sprache kennt kein Wort, das dieses Maß an Charakter- und Geistlosigkeit zutreffend beschreibt. Die einzige richtige Antwort auf diesen Vorgang bietet nur das Strafrecht. Bedauerlicherweise kümmern sich Staatsanwälte um solche Sachverhalte nur, wenn Körperschaden eingetreten ist oder ein Mensch getötet wurde und auch dann sitzen die eigentlich Schuldigen regelmäßig nicht mit auf der Anklagebank, nämlich diejenigen, die nur bei ihren Gehaltsforderungen auf ihre große Verantwortung verweisen. 

Zumindest von Gerichten sollte man erwarten dürfen, dass sie unserer Muttersprache mächtig sind und diese auch korrekt anwenden. Recht zu sprechen ist ohne dies sicher nicht möglich. 

Keine der in Baden-Württemberg beteiligten Institutionen hat in vorliegender Angelegenheit nach geltendem Recht entschieden. Für einen Menschen, der ein Leben lang leidenschaftlich für den Rechtsstaat eingetreten ist, weil sein Beamteneid für ihn Richtschnur war und ist, ist dies nur schwer zu ertragen. Die Beherrschung unserer Muttersprache sowie Rechtskenntnisse, die unsere Rechtsordnung von jedermann in seinem Verhalten verlangt und die für einen zivilisierten Menschen eine bare Selbstverständlichkeit sind, sollten in einem Rechtsstaat zumindest von Gerichten ebenfalls erwartet werden dürfen. Um den Begriff „sozial“ korrekt anzuwenden bedarf es übrigens keiner Rechtskenntnisse ein Minimum an Anstand genügt völlig. In einem Rechtsstaat dürfen sich nach dem Verständnis des Verfassers weder die Fachaufsicht, bei Gefahren für Leib oder Leben besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Eingreifen, noch ein Gericht zu Vollstreckungsgehilfen einer grob rechtswidrigen Entscheidung einer Behörde herabwürdigen. Fachaufsicht und Gerichte schützen damit nicht unser Recht, sondern begehen und schaffen, wie vorliegend, neues Unrecht.
Der Rechtsstaat ist sicher keine Soloveranstaltung der Justiz, er ist vielmehr ein Gemeinschaftswerk der drei Gewalten zu dem jede der Gewalten ihren Beitrag leisten muss, und zwar unter Benutzung des eigenen Verstandes. Wenn und soweit jeder von jedem nur abschreibt, verliert die Gewaltenteilung als Kern des demokratischen Rechtsstaates weitgehend ihren Sinn.
Wenn Fachaufsicht und Volksvertretung schwerwiegend asoziale und gemeingefährliche Entscheidungen nachgeordneter Behörden und der Justiz mittragen und nichts tun, um solche für die Verkehrssicherheit und den Rechtsstaat verheerende Entscheidungen zukünftig zu verhindern, entstehen zwangsläufig Zweifel an deren Willen zur Rechtsstaatlichkeit. Wer nicht bereit ist, die Grundrechte der Menschen zu schützen, ist in keiner der drei Gewalten an der richtigen Stelle, und zwar auch dann nicht, wenn er/sie aufgrund geistiger Mängel nicht in der Lage ist, die Gefahr für die Grundrechte zu erkennen und ihr/ihm soziales Verhalten aufgrund charakterlicher Mängel offensichtlich fremd ist. Wer den Wuchs einer Hecke über das hohe Rechtsgut Verkehrssicherheit stellt, hat offenkundig nicht nur charakterliche Probleme. Wieviel Dunkelheit muss in einem Gehirn vorherrschen, das zum Ergebnis kommt, dass zwar für jeden Privatmann, auch für alle am Verfahren beteiligten Entscheider, die Verkehrssicherungspflicht besteht, die dafür zuständige Behörde von dieser Pflicht ausgenommen ist und dies bei einer für die Behörde bestehenden Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr.

Wenn ein Beschluss der höchsten verwaltungsgerichtlichen Instanz des Landes Fehler enthält, die bei einem Bewerber für den mittleren Dienst zur Ablehnung führen, weil, unabhängig von den übrigen Fehlern, sogar Basiskenntnisse wie öffentliche Sicherheit und drohende Gefahr ignoriert werden, und die zur Entscheidung Berufenen intellektuell nicht in der Lage sind, die Folgen ihrer Entscheidung für das Gemeinwesen zu erkennen und folgenlos das Recht ins Gegenteil verdrehen dürfen, kommt dies dem Begräbnis des Rechtsstaates gleich und die Gerichte werden selbst zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und gehören selbst vor Gericht gestellt. So sieht der verfassungsrechtlich garantierte, grundrechtegleiche, effektive Rechtsschutz sicherlich nicht aus (Art. 33 Abs.2 i.V.m. Art.19. Abs. 4 GG). Das Verfahren zeigt, dass auch das beste Recht nichts wert ist, wenn es von Gerichten beliebig missbraucht werden kann. Ein Land, das Gerichte mit so mangelhafter fachlicher Kompetenz wie auch einer solch asozialen Geisteshaltung hat und dessen Organe eine derart stringente Unrechtspflege betreiben, kann schwerlich ein sozialer Rechtsstaat sein, man wähnt sich doch eher in einer beliebigen Bananenrepublik oder noch deutlicher in einem asozialen Unrechtsstaat, weil das Unrecht über das Recht gestellt ist. Judikative und Exekutive outen sich damit als Vertreter des längst überkommenen Obrigkeitsstaates. 
Damit nicht genug, auch die sog. Volksvertreter verweigern sich dem Schutz der Grundrechte und unternehmen nichts gegen diesen gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. versuchen, die ihnen verfassungsmäßig auferlegte Verantwortung weiterzureichen, eigentlich unvorstellbar, aber wie man sieht, ist in diesem Land wohl alles möglich. Ob dieser Ausschuss systemrelevant ist und ob er sich überhaupt für die Belange der Öffentlichkeit interessiert bzw. weiß, was Gemeinwohl bedeutet, bleibt zumindest offen. Ein Rechtsstaat würde nach der Vorstellung des Verfassers jedenfalls so krasse, einem maroden Staats- und Rechtsverständnis erwachsende, gegen die Allgemeinheit gerichtete Fehlentscheidung richtigstellen und solche Eingriffe in das Recht gesetzlich verhindern.
 

Zum Schluss bleiben die Fragen, die sich alle am Verfahren Beteiligten stellen sollten: Wie weltfremd und moralisch verkommen muss man eigentlich sein und welches Verhältnis zur verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der Grundrechte muss man haben, um ein Verhalten, durch das Menschen an Leib und Leben gefährdet werden, rechtswidrig in fremdes Eigentum eingegriffen wird und eine Straftat im Raum steht, zu unterstützen und zu fördern.

Die Grundrechte sind subjektive Rechte, die in ihrer Funktion als Abwehr-, Leistungs- und staatsbürgerliche Rechte alle Staatsgewalt binden (Art. 1 Abs. 3 GG), sowohl die Gemeindeverwaltung Bruchsal wie auch die 8. Kammer des VG Karlsruhe und den V. Senat des VGH Baden-Württemberg in Mannheim wie selbstverständlich auch die gesamte Fachaufsicht des Landes und den Gesetzgeber, der eben aus Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet ist, Gefahren für das Gemeinwesen, die durch Fehlentscheidungen der Judikativen entstehen, abzuwehren. Höchste Pflicht für alle ist Verfassungstreue, die vorliegend grob verletzt wird, weil sich jeder einzelne am Verfahren Beteiligte seinem Verfassungsauftrag verweigert. Ein Totalversagen des Rechtsstaates.

Auf diese Weise wird das Vertrauen in den Rechtsstaat zerstört, weil niemandem, auch Kindern nicht, die Grundrechte etwas nützen, wenn sie zwar in der Verfassung (Grundgesetz) stehen, sie aber nicht geschützt werden. Es ist sehr aufschlussreich, dass Politiker über die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz diskutieren, aber nicht bereit sind, die allgemeinen Grundrechte der Kinder zu schützen, so dass der Eindruck entsteht, dass nach unserem Recht, für Politiker und Justiz, Kinder weniger schützenswert sind als Tiere, diesbezüglich geschah und geschieht nämlich einiges.

Zwischen reden und handeln besteht eben ein nicht unwesentlicher Unterschied. Im Reden sind wir Deutschen jedenfalls Weltmeister. Anscheinend haben auch alle am Verfahren beteiligten Personen weder Kinder noch Enkel für deren Sicherheit sie Verantwortung fühlen, so dass sie sich wenigstens dadurch über die Gefährlichkeit der Situation bewusst würden. Wer so mit Leben und Gesundheit von Kindern umgeht, hat in keiner der drei Gewalten eine Daseinsberechtigung.

In diesem Verfahren wurde alles mit Füßen getreten, was einen demokratischen, sozialen Rechtsstaat ausmacht. Ein kindlicher Irrglaube, Gerichte würden immer nach Verfassung und Gesetz entscheiden. Der an den Grundrechten orientierte Leser erkennt auch, auf welch brüchigem Fundament Demokratie und der soziale Rechtsstaat steht, wenn jeder unfähige Sachbearbeiter auf dem Rathaus, der auch jeden Anstand vermissen lässt, Gemeinderatsbeschlüsse übergehen und unsere Rechtsordnung aushebeln kann, u.a. auch die vom Gemeinderat beschlossene  Satzung über die Gebührenerhebung für die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes und sich sogar Bürgermeister weigern dürfen, sicherheitsrelevante Beschlüsse umzusetzen. Wenn dies unserem Recht entsprechen würde, könnten wir alle Gemeinderäte abschaffen, dass der Gemeinderat die Brisanz nicht erkennt, ist nicht verwunderlich, da im Gegensatz zur Verwaltung eine Grundausbildung für den Gemeinderat nicht vorgesehen ist.

Die Verbindung von Macht und verantwortungsloser Dummheit, gleichgültig bei wem und wo sie auftritt, ergibt ein zerstörendes Gebräu. Ein Faktum, das, wie vorliegend auch, alltäglich vielfach bestätigt wird. Die Liste der dadurch zerstörten Leben ist endlos.

Urteil und Beschluss sind nicht nur grundfalsch, sondern in ihrer beängstigend geistlosen Dämlichkeit auch eine Verletzung der Menschenwürde. Diese Gerichte berauben sich mit ihren „Begründungen“ selbst ihrer Würde, weil sich in den  Entscheidungen unsere Rechtordnung mit keinem Hauch spiegelt. Ein Gericht kann eine Klage zurückweisen, aber bitte mit einer Begründung, die mit unserer Muttersprache und unserem Recht vereinbar ist.

 

Die drei wesentlichen Verlierer dieses Verfahrens sind Verkehrssicherheit, Moral und der Rechtsstaat schlechthin. Urteil und Beschluss sind Dokumente des Denkunvermögens und der Charakterlosigkeit. Solches dürfte in einem Rechtsstaat keinen Bestand haben, sodass der Eindruck entsteht, dass es an einer intellektuell und charakterlich qualifizierten Führungsklasse mangelt. Rechtsstaatliche Strukturen allein, machen noch lange keinen sozialen Rechtsstaat. Menschen tun Unrecht und schaffen Recht nicht Strukturen.

 

 

Die Taten (Entscheidungen) eines Menschen sind die Konsequenzen seiner Grundsätze. Sind die Grundsätze falsche, so werden die Taten nicht richtig sein. (Bernhard Lichtenberg)

Der soziale Rechtsstaat kann nur durch größte Sorgfalt bei Wahlen und Personalentscheidungen geschützt werden. Insbesondere die Ausführungen zu § 28 Straßengesetz BW im Beschluss machen deutlich, dass, trotz „sorgfältigster“ Auswahl, es immer Gerichte geben wird, die zwar den Text eines Gesetzes kennen aber nicht dessen Sinn und Tragweite begreifen (Justinian, siehe oben), weil ihnen, wie vorliegend offensichtlich, z. B. die Grundsätze der Gefahrenabwehr fremd sind, diese Gerichte haben unser einschlägiges Recht nicht einmal ansatzweise verstanden oder es vorsätzlich gebeugt. Ebenso wird es immer Gerichte geben, die mehr als fragwürdig mit ihrer Pflicht umgehen und kein Richter kann klüger urteilen als er selber ist, so dass der Rechtsstaat Stückwerk ist und bleiben wird.       Es ging in diesem Verfahren um den Schutz der Grundrechte und nicht um den Schutz der Macht eines Bürgermeisters oder einer gänzlich unfähigen Exekutive. Die Entscheidungen erwecken, neben völliger Unkenntnis des Rechts den Eindruck, dass die Gerichte auf der Seite der Macht entscheiden. Rechtstreue und Parteilosigkeit sind für Gerichte aber unverzichtbar. Jede Entscheidung muss dem in besonderem Maße entsprechen.                                                                                                                                                            

Was bleibt am Ende dieses Verfahrens: Durchgreifende Zweifel am Verstand, weil auch ein geistig Behinderter die schwerwiegende Verkehrsgefahr erkennen kann, oder durch schier unglaubliche Fehler, die eigentlich kein rechtlich und sozial gebildeter Mensch, der die deutsche Sprache beherrscht, machen kann, der begründete Verdacht der Rechtsbeugung. Insbesondere in Verbindung mit der oben zitierten Veröffentlichung der Stadtverwaltung Bruchsal und der Tatsache, dass die Nutzung von Gehwegen (dazu gehört auch der Luftraum) abschließend im Recht geregelt ist, ein deutlicher Hinweis auf Rechtsbeugung. Weder Bürgermeister noch Gerichte sind befugt, das Recht zu ändern. Wie man am Verhalten von Millionen verantwortlicher Hauseigentümer oder sonst Verantwortlicher erkennen kann, wird auch kein  halbwegs vernünftiger Mensch einen solchen lebensgefährlichen und damit kriminellen Irrsinn von sich geben, wie diese beiden Gerichte. Millionen einzelner Verantwortlicher haben, jeder für sich alleine, mehr Verstand, Rechtsempfinden und soziale Kompetenz als Kammer und Senat zusammen. Nur ausgeprägt asozial denkende Egoisten verhalten sich so wie der verursachende Hauseigentümer und dem schließen sich diese Gerichte an und werden damit zu Mitverantwortlichen. Damit begründet sich auch die Überzeugung der Untauglichkeit der beteiligten Gerichte. Mit einer Illusion hat dieses Verfahren gründlich aufgeräumt. Wer auf dem Rathaus nur auf Arroganz und völlige Inkompetenz trifft, darf nicht erwarten, dass dies  in der Justiz anders sein muss.

Der Wertekanon dieser Gerichte beinhaltet offenkundig: „Ein  Gebüsch und die Sicherung der Macht eines Bürgermeisters sowie dessen soziales und mentales Unvermögen sind wichtiger als Leben und Gesundheit von Menschen.“ Es ist schlimm, dass sich solche Geisteshaltungen in öffentlichen Ämtern breit machen dürfen, in der Justiz werden sie zur Katastrophe, weil es in einem Rechtsstaat Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, den von Allmachtphantasien geprägten Größenwahn der Exekutive nach geltendem Recht sozialverträglich zu korrigieren. Eine Justiz, die diesen Anspruch nicht hat und nicht erfüllt, ist schwer krank und ohne jedes Gefühl für Recht und Anstand. Die fachliche und soziale Begründung der Klageabweisung ist beschämend für die gesamte Verwaltungsjustiz. Ob die Entscheidungen aus Dummheit oder mit bösem Willen so getroffen wurden, ist für den Schaden am Rechtsstaat letztlich gleichgültig, weil sie für jeden halbwegs anständigen

Menschen, der über ein Mindestmaß an sozialer Kompetenz verfügt, das Unrecht auf der Stirn tragen. Im Übrigen zerstören solche Gerichtsentscheide auch jegliche staatliche Autorität mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, weil für  jedermann erkennbar wird, dass hohe staatliche Ämter erreichbar sind trotz intellektueller Überforderung mit einfachen, alltäglichen Sachverhalten und fehlender charakterlicher Eignung für jedes öffentliche Amt. Die Welt wäre ohne Gerichte wie diese 8. Kammer und dieser V. Senat wohl besser. Wer in der Lage ist, so verantwortungsloses, dummes Zeug zu produzieren, hat keinerlei Vertrauen verdient.

 

 

Zur Entwicklung  der Rechtsprechung in Baden-Württemberg“:

Das VG Stuttgart hat unter AZ 8K 1359/18, am 19.12.2018, die Anordnung der Pflicht zum Rückschnitt des Überwuchses auf die Grundstücksgrenze als rechtmäßig bestätigt, obwohl der Überwuchs seit Jahren bestand.

Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis und in der Begründung, ist aber in einem Punkt unvollständig.

Unter Ziffer 22 führt das Gericht aus: 6. Die angefochtene Verfügung des Rückschnitts der Gehölze findet ungeachtet der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG ihre Rechtsgrundlage auch in § 16 Abs. 8 StrG“

Unter Ziffer 23 wird ausgeführt:  „Zudem ist eine straßenrechtliche Anordnung nach   § 16 Abs.8 StrG regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, sofern kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 S 1775/13 -, juris). Dass der Kläger einen Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis haben könnte, ist nicht ersichtlich. Eine solche Erlaubnis könnte dem Kläger bereits deshalb nicht erteilt werden, weil durch die Sondernutzung im Bereich des Gehwegs der L-Straße Menschen mit Behinderung erheblich beeinträchtigt würden (§ 16 Abs. 1 S. 3 StrG).“

Das Gericht umgeht in Ziffer 22 die Festlegung des „lex specialis“ und lässt damit Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Gesetzgebung aufkommen. Zur Begründung, dass nur § 16 StrG anzuwenden ist, gilt folgendes:

1.    § 16 schützt dem Gesetzeszweck nach die Sicherheit des gewidmeten Verkehrsraumes vor verkehrsfremden Eingriffen und damit alle Formen des Verkehrs. Alle verkehrsfremden Gegenstände im Verkehrsraum sind gefährlich. Wie mit solchen verkehrswidrigen Zuständen zu verfahren ist, kann man im Bundesrecht nachlesen: der Verantwortliche hat diese unverzüglich zu beseitigen (§ 32 StVO). (Eine unzweideutige polizeirechtliche Forderung neben dem Tatbestand. Die diesbezüglichen Ausführungen des VGH gehen völlig am Gesetzeszweck vorbei.) Wie bereits oben ausgeführt, ist der Sachbearbeiter der Behörde Verantwortlicher.

 

2.    Überwuchs ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

3.    Eine Erlaubnis ist vorliegend grundsätzlich nicht möglich, weil

           a) die Sondernutzung ein Eingriff in öffentliches und damit fremdes Eigentum ist und 

           b) der Erlaubnis ein  weit überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Verkehrsraumes und einem unbehinderten Verkehrsablauf entgegensteht. Nach der Verwaltungsvorschrift ist ein strenger Maßstab anzulegen.                                                                                                                                                                  

4.    Im Erlaubnisverfahren sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen, da jede Sondernutzung ein Eingriff in die Sicherheit des Verkehrs ist  ausgenommen die Verkehrsfläche würde überhaupt nicht in Anspruch genommen.

5.    Die rechtswidrige Sondernutzung ist nicht nur formell illegal (siehe oben) und eine Gefahr, sondern ist auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit.

6.    Dies wiederum hat Konsequenzen für die Verpflichtung zum Einschreiten, weil das hohe Rechtsgut „Verkehrssicherheit“ betroffen ist, eine Störung bereits besteht und die Grundrechte Leben, Gesundheit und Eigentum gefährdet sind und daher das Ermessen auf null reduziert wird.

7.    Im Schadenfall wird der zuständige Sachbearbeiter zum Unfallbeteiligten durch Unterlassen.

8.    Im Übrigen darf, wie oben ausgeführt, die kommunale Executive ohne Zustimmung des Gemeinderates an der im Bebauungsplan festgeschriebenen Größe der Verkehrsfläche nichts ändern, sondern hat sie frei zu halten.

 

§ 28 StrG soll dem Gesetzeszweck nach, der Verkehrssicherheitsbehörde die Möglichkeit geben, Gefahren, die sich aus Bepflanzung außerhalb des Verkehrsraumes ergeben, abzuwehren. Eine Störung der Öffentlichen Sicherheit liegt noch nicht vor.

 

Beispiele:                                                                                            

a)    schmaler Gehweg, im Bebauungsplan wird offene Bebauung festgelegt oder ein Zaun darf nur in bestimmten Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden. (Bebauungsplan ist Satzung, und damit Gesetz im materiellen Sinne - Ortsrecht - und daher für das Gemeindegebiet bindendes Recht; Missachtung ist Störung der öffentlichen Sicherheit Rechtsgrundlage: auch Baurecht)    

b)    an einer Einmündung wird die Sicht durch hohen Bewuchs auf dem Grundstück beeinträchtigt, hier darf die Höhe des Bewuchses begrenzt werden.

Die Einschreitschwelle muss sich zwangsläufig von der des § 16 StrG  unterscheiden.

 

 

Man könnte die Ausführungen des VG Stuttgart als diplomatischen Versuch werten, dem VGH Mannheim nicht direkt zu widersprechen, weil es sicherlich nicht einfach ist, von der höchsten diesbezüglichen Instanz im Lande abzuweichen. Wenn es um Grundrechte, um Leben und Gesundheit von Menschen geht, darf es aber keine Zurückhaltung geben. Bleibt zu hoffen, dass möglichst viele Verwaltungsgerichte das Selbstbewusstsein haben, nach geltendem Recht zu entscheiden.

Nochmals! In einem Justizsystem hat die Justiz das letzte Wort und die nicht selbständig Denkenden (die Mehrheit?) schreiben selbst den katastrophalsten Blödsinn, wie ihn diese 8. Kammer des VG Karlsruhe und dieser V. Senat des VGH Mannheim von sich gegeben haben, ab.  

Es sollte uns allen bewusst sein, Urteil und Beschluss belegen dies nachdrücklich, dass in der Justiz weder klügere noch charakterfestere Menschen tätig sind als in den anderen Gewalten, deshalb kontrollieren sich in einem Rechtsstaat  die Gewalten gegenseitig unter Benutzung des eigenen Verstandes und unterstützen sich im Ziel, die Grundrechte der Menschen zu schützen. Gemeinwohl nicht asozialer Eigennutz zeichnen unser Land aus, zumindest in der Verfassungstheorie. Jedenfalls gehört es zu den Aufgaben des Innenministers unsere Verfassung zu schützen, was aus Sicht des Verfassers zu einer Reaktion nach einer Verletzung der Verfassung durch die Judikative zwingt, und dies nicht nur durch vollmundige Reden. Nicht nur der Kläger, sondern die Allgemeinheit und der Rechtsstaat sind vorliegend absolut unfähigen (unwilligen) Gerichten, denen sowohl die Rechtskenntnisse wie wohl auch der Verstand, Anstand und soziale Kompetenz fehlen, zum Opfer gefallen. Anstand und soziale Kompetenz werden in der Regel in der Familie vermittelt. Vielleicht sollte dies verstärkt in jeder Rechtsausbildung geschehen, weil ohne Anstand und soziale Kompetenz unsere Rechtsordnung niemals verinnerlicht werden kann. Diese Gerichte setzen sich über das kommunale Recht und damit über den Gemeinderat als kommunalen Gesetzgeber, über Landes- und Bundesrecht über die eigene Rechtsprechung des V. Senates hinweg oder kennen sie nicht einmal. Offensichtlich haben diese Gerichte auch nicht verstanden, wie Demokratie auf kommunaler Ebene funktionieren muss. Betrachtet man mit welch oberflächlichen Schlampigkeit diese Gerichte über Grundsatzfragen der Verkehrssicherheit hinweggehen, muss einem angst und bange um den Rechtsstaat werden.                     

Ob diese Gerichte das Grundgesetz jemals gelesen haben:

Artikel 20 Abs. 3: „Der Gesetzgeber muss sich an die Verfassung, Verwaltung und Gerichte müssen sich außerdem an Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und Gewohnheitsrecht halten.“ (Gewohnheitsrecht hat heute keine Bedeutung mehr, weil es gegenüber dem Gesetz nachrangig ist.)       

Artikel 1 Abs. 3: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Artikel 1 Abs. 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“  (Die Würde des Menschen manifestiert sich in seinen Grundrechten.)

Der eklatante Mangel an einem gefestigten demokratischen Rechtsbewusstsein auf allen Ebenen ist die erschütternde Erkenntnis dieses Verfahrens. Diese Gerichte, wie auch alle involvierten Behörden, haben unseren demokratischen, sozialen  Rechtsstaat zu einem hirnlosen und asozialen Zerrbild entstellt und greifen den Rechtsstaat in seiner Kernsubstands an, wobei der Rechtsstaat sich in der Fortentwicklung durch die Kraft des Geistes vom Faustrecht unterscheiden sollte. Sie haben nicht einmal verstanden, dass der Gemeinderat die beschließende und die Verwaltung die ausführende Gewalt sind. Weder ein Bürgermeister noch ein Amtsleiter haben das Recht, Gemeinderatsbeschlüsse (Ortssatzungen wie Bebauungspläne) zu modofizieren oder noch schlimmer, sie zu ignorieren. Ein Zeichen, dass demokratisches Bewusstsein völlig fehlt.

Der Verfasser hofft, dass es ihm gelungen ist, überzeugend darzustellen, dass die Entscheidungen auf dem Rathaus Bruchsal und der 8. Kammer wie auch des V. Senates mit unserem Recht absolut nichts zu tun haben und er einen Beitrag leisten konnte zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Grundrechte in Baden-Württemberg. In anderen Bundesländern ist dies, wie auch in vielen Kommunen in Baden-Württemberg, ohnehin selbstverständlich. Wie so oft, hängt dies von der Kompetenz des jeweiligen Führungspersonals ab.

„Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ (Bertolt Brecht)

 

Wer glaubt, dies sei der einzige Fall richterlicher Inkompetenz muss ein unheilbarer Optimist oder ein Ignorant sein. Trotzdem leben wir noch in einem freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat wie vermutlich keine Generation vor uns. Da kein Mensch vollkommen ist, kann es logischerweise auch Menschenwerk nicht sein. Es geht nicht darum, dass ein Rechtsstaat alles richtig macht, es geht darum, dass das Bemühen um das Recht bei jedem Handelnden erkennbar sein muss, was vorliegen nicht der Fall ist. Diese Entscheidungen sind rechtsfeindlich und machtaffin.

„Wer immer strebend sich bemüht, den können wir erlösen“ (Faust II, so das Urteil über Faust)

Über welche „charakterliche Bildung“ müssen eigentlich Menschen, die zum Schutze unserer Grundrechte verpflichtet sind, verfügen, wenn sie an einer „Rechtsfrage“, die ein anständiger Mensch beim Frühstück zwischen dem ersten und zweiten Schluck Kaffee entscheidet, scheitern? Es kommt offensichtlich nicht auf das geschriebene Recht an, weil die diesbezüglichen Lücken bei den Gerichten von Null bis Hundert variieren, sondern auf das mehr, weniger oder nicht entwickelte Rechtsempfinden des Gerichtes und, ich wiederhole mich, wer nicht willens oder wegen intellektueller oder charakterlicher Mängel nicht in der Lage ist, die Grundrechte der Menschen zu schützen, ist für den öffentlichen Dienst, egal in welcher Funktion, nicht geeignet.

Diese Gerichte treten nicht nur das einschlägige Recht mit Füßen, sie missachten auch ihren verfassungsrechtlichen Auftrag und machen sich zum Mittäter einer absolut rechtswidrig handelnden Exekutive, dies müsste in einem Rechtsstaat ausgeschlossen sein, bzw. zumindest korrigiert werden.

Eines Menschen Wert ist nicht nach  dem zu schätzen, welche Stellung er in der Gesellschaft oder in einer Hierarchie hat, sondern nach dem was und wie er entscheidet. ( in Abwandlung von Augustinus)

Um auch ein Beispiel mustergültiger Entscheidungen aus der neuesten Rechtsprechung zu nennen, sei auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.06.2024 – 3 C 5.23 – über Drittwirkung und Ermessensausübung verwiesen.



 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                        
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