Anmerkungen zum Urteil des VG Karlsruhe vom 10.September 2008, AZ 8 K 487/07 und dem Beschluss des VGH Mannheim vom 16. Februar 2009, AZ 5 S 2811/08, veröffentlicht im Internet – Justiz Baden-Württemberg -.
Rudolf Bürger 76646 Bruchsal
Die oben genannten Verfahren enthalten in den Begründungen sachliche und rechtliche Ungereimtheiten und grobe Fehler, die dargestellt werden sollen. Gegenstand des Verfahrens war verkehrsgefährdender Überwuchs. Das Nähere ergibt sich aus den einzelnen Erörterungen und den folgenden beispielhaften Veröffentlichungen im Internet.
Landratsamt Ostalbkreis/Baden-Württemberg
Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen zurückschneiden
Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Der Geschäftsbereich Straßenbau des Landratsamts weist deshalb auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträucher- und Heckenpflanzungen entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen hin. Danach dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. D. h. die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen sind verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:

- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten
- 2,50 m über Rad- und Gehwegen
Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils beträgt nach beiden Seiten jeweils vom äußeren, befestigten Fahrbahnrand gemessen mindestens 1,25 m und bei vorhandenem Rad- bzw. Gehweg zusätzlich vom befestigten Rad- bzw. Gehwegrand gemessen mindestens 0,25 m. Mit Rücksicht auf die Belaubung der Bäume und Sträucher im Sommer und den größeren Durchhang der Äste und Zweige ist es zweckmäßig, die Maße des vorgeschriebenen Lichtraumprofils um jeweils 0,50 m zu erweitern. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand insbesondere auf Standsicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedigungen stets so nieder gehalten werden, dass ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedigungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante, 0,80 m nicht übersteigen. Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzungen zu strafrechtlichen Folgen kommen kam.
Stadt Hennef/Nordrhein-Westfalen
Gesetzliche Regeln Das Ordnungsamt der Stadt Hennef macht daher darauf aufmerksam, dass es beim Pflanzenschnitt einige Regeln zu beachten gilt. Nach § 30 des Straßenwegegesetzes sind die Eigentümer sogar zum Beschneiden ihrer Pflanzen verpflichtet. Tun sie dies nicht, kann das mit einem Ordnungswidrigkeits-verfahren nach § 59 Absatz 1 Nr. 10 Straßenwegegesetz geahndet werden. Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.
Lichtraumprofil
Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden: das so genannte „Lichtraumprofil“. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. Der Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurück zu schneiden. Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine aus-reichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.“
Gleichlautende Internetauftritte gibt es in Fülle von Gemeinden aus allen Bundesländern. Die Stadt Bruchsal selbst führt in einer Internetdarstellung auszugsweise aus:
Bekanntmachung der Stadt Bruchsal über Freihalten des lichten Verkehrsraumprofils entlang öffentlicher Verkehrswege sowie Reinigungs-, Räum- und Streupflicht an Straßen und Wegen
Nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil entlang der Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten.
Stadt Bruchsal ProBÜRGER V4.6.0 - © 2004 „Baustellen und andere Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes In diesem Zusammenhang sind vorher unbedingt folgende Genehmigungen einzuholen:
Sondernutzungserlaubnis (Straßenfläche "anmieten") Gebühren: Sondernutzungserlaubnis: 0,03 Euro pro Tag und Quadratmeter lt. Sondernnutzungssatzung“ (kopiert aus dem Internet mit Schreibfehler)
Die Bezugnahme auf § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist nur dann richtig, wenn das Lichtraumprofil nicht erst ab der Grundstücksgrenze frei gehalten werden muss, sondern ein Abstand, wie oben dargestellt, zur Grundstücksgrenze einzuhalten ist. Nur dafür bedarf es dieser Vorschrift.
Weitere Beispiele für die rechtliche Einordnung von Überwuchs durch Gemeinden:
58579 Schalksmühle:
Überwuchs
unerlaubte Sondernutzung
Wenn von einem Grundstück Bäume, Büsche oder sonstige Gewächse in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragen, so handelt es sich um eine unerlaubte Sondernutzung. Jeder Grundstückseigentümer hat selbst darauf zu achten, dass von seinem Grundstück nichts in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wächst. Folgt er dem nicht, so wird er von hier zum Rückschnitt aufgefordert.
59065 Hamm:
Luftraum über der Straße: jede Benutzung innerhalb des Lichtraumprofils ist als Sondernutzung zu behandeln.
54290 Trier:
Sondernutzungen
Die Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch bzw. den Widmungszweck hinaus ist eine sogenannte Sondernutzung.
Verkehrssicherungspflicht
Verwaltungsmäßige Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, z.B. bei Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
Einengung des Lichtraumprofiles durch Überwuchs von Hecken, Sträuchern, Bäumen und Wurzeln in die öffentliche Straße
Klagebefugnis
Das VG führt dazu aus:
„Dieses wiederum soll gewährleisten, dass die zuständigen Straßenbaubehörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können. Um den gebotenen Interessenausgleich ermessensfehlerfrei vornehmen zu können, ist eine Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange geboten. In die Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des Sondernutzers, auf der anderen Seite sind primär verkehrliche Gesichtspunkte, daneben aber auch sonstige in einem sachlichen Zusammenhang zur Straße stehende Gesichtspunkte von Bedeutung. Aus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses Straßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger, kein sich schon aus § 16 Abs. 8 StrG ergebender allgemeiner Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Von einer Sondernutzung gegebenenfalls nachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive Rechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung der Straßenbaubehörde einzustellen sind (zum Ganzen OVG NRW, Urt. v. 10.11.1994 - 23 A 757/93; Urt. v. 21.07.1994 - 23 A 2163/93; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - juris; Sauthoff, Straße und Anlieger, § 16, Rn. 750).“
Die vom VG aus obigem gezogene Schlussfolgerung geht fehl. Es sind nicht die Abwägungen einer Behörde in einem Erlaubnisverfahren darzustellen, es liegt eindeutig und unzweifelhaft eine rechtswidrige Sondernutzung vor. Der rechtwidrige Sondernutzer ist aber nicht Rechtsträger sondern Rechtsstörer. Liegt auf einer Seite das Unrecht und auf der anderen Seite das durch Widmung zugesicherte Recht auf Gemeingebrauch ist keine Kollision von Rechtsgütern gegeben, sondern das Unrecht steht dem Recht gegenüber. Die Stadtverwaltung Bruchsal und die Gerichte haben sich für den Fortbestand des Unrechtes entschieden.
Der VGH führt in der Beschlussbegründung u.a. aus:
Dem entsprechend kommt eine Untersagung bzw. Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung insbesondere in Betracht, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.01.2006 – 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239). Mit Rücksicht darauf kann bei Eingriffen privater Dritter in den Gemeingebrauch – etwa bei Sperrung eines Weges - sogar eine Verpflichtung gegenüber einem konkret Betroffenen bestehen, die weitere Teilhabe am eröffneten Gemeingebrauch durch eine entsprechende Anordnung zu gewährleisten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 09.11.1989 – 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680; Beschl. v. 03.10.1983 – 5 S 2143/82 -; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 45 u. 47). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte auch in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, NZV 2000, 140; Sauthoff, a.a.O., Rn. 921), mithin eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Straße besteht, aufgrund deren eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 03.10.1983 – 5 S 2143/82 -).“
Zur räumlichen Nähe ist festzustellen, dass das Grundstück des Klägers und der beanstandete Überwuchs etwa 100 m von einander entfernt liegen.
Zum qualifizierten Betroffensein als Klagevoraussetzung hat das vom VGH zitierte VG Meinigen im Urteil vom 06.03.2007, AZ 2 K 1024/04 ausgeführt: „Hierbei muss ein solches Recht neben dem Anlieger der Straße auch einem anliegerähnlich die Straße nutzenden Privaten zustehen, jedenfalls soweit dieser geltend machen kann, auf die Nutzung dieser Straße zur Erreichung seines Grundstücks angewiesen zu sein.“
Straßenanlieger sind nach § 15 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg: „Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (Straßenanlieger).“ Alle Bewohner sind damit rechtlich Anlieger.
Das VG Meinigen geht offensichtlich von einer grundsätzlichen Klagebefugnis des Anliegers aus, weil das Gericht zu Recht sich keine Fallgestaltung vorstellen kann, in der ein Anlieger von einer behördlichen Entscheidung für „seine“ Straße nicht betroffen sein könnte. Bei der in Rede stehenden Straße handelt es sich um eine ca. 250 m lange Stichstraße mit mehreren Wohnwegen (Wohnwege sind schmale Wege als Teil der Straße zur Erschließung der Gebäude), die einseitig mit 27 Wohngrundstücken bebaut ist und nur einen Gehweg hat. Am Ende der Straße liegt die Bereitschaftspolizei-Direktion mit etwa 650 –750 Beschäftigten. Diese Fläche ist baurechtlich Sondergebiet. Seit Änderung des Bebauungsplanes 2009 ist der westliche Teil Gewerbegebiet. Der Gehweg verbindet ein weiteres großes Baugebiet mit dem Wald als Naherholungsgebiet und führt zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs. Es war sicherlich eine Sternstunde der jurisprudenz, als der VGH zur Erkenntnis kam, dass der Kläger Behinderungen hinnehmen muss, aber nicht in qualifizierter Weise durch das Hindernis betroffen ist. Hinter dieser erhellenden Logik kann man u.a. auch pathologische Gründe vermuten, aber einen kann man sicher ausschließen, nämlich dass dies dem Geist des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechen könnte.
Die Verkehrsfläche ist im Bebauungsplan genau festgelegt. Die Verwaltung hat dies zu gewährleisten. Änderungen sind ohne Beschluss des Gemeinderates unzulässig. Wozu wählen wir in Bruchsal einen Gemeinderat, wenn die Verwaltung, auch nach Meinung der Gerichte, frei darüber entscheiden darf, ob sie Beschlüsse und Satzungen umsetzt und der Wähler aus diesen Beschlüssen und Satzungen keine Rechte ableiten kann, selbst wenn sein Miteigentum verletzt ist und für sein persönliches Eigentum sowie für ihn persönlich eine Gefahr besteht. Begreift die Mehrheit der Gemeinderäte die Tragweite und die Bedeutung der Entscheidungen nicht? Ein Gemeinderat, der seine Missachtung hinnimmt, macht sich selbst überflüssig und seine Wahl wird damit sinnlos, da wir offensichtlich in Bruchsal in einer Diktatur der Exekutive leben, die sich weder am Gesetz, an Beschlüssen des Gemeinderates noch an Veröffentlichungen im Namen des eigenen Oberbürgermeisters orientiert bzw. orientieren muss. Bei den Richtern erscheint es allerdings zweifelhaft, ob sie sich bewusst waren, dass sie mit ihren Entscheidungen die Demokratie und einen Grundpfeiler der Verkehrssicherheit abschaffen oder es war ihnen einfach gleichgültig.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt unter AZ 12 LA 467/03 aus:
„Vielmehr muss ein sog. qualifiziertes Betroffensein (Manssen, NZV 1992, 465(467); s. auch BVerwG, Beschl. v. 3.4.1996 - BVerwG 11 C 3.96/11 B 11.96 -: „qualifizierte Interessen“) vorliegen. Werden allerdings grundrechtlich geschützte Rechtspositionen wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen, so kann auch dem einzelnen Bürger im Rahmen des § 45 StVO ein - aber nur auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde begrenzter - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zustehen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, s. etwa die Beschl. v. 2.8.1989, aaO u. v. 2.4.19
Einem Anlieger kann wohl nicht Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden, wenn er wie vorliegend, regelmäßig alleine oder mit Familie über den Gehweg den nahegelegenen Wald (ca. 200 m) zur Erholung und sportlichen Betätigung erreicht. Außerdem liegt die Haltestelle des ÖPNV vor der Stichstraße, so dass der Kläger als Nutzer des ÖPNV die Engstelle regelmäßig passieren muss.
Auf § 985 BGB ist in diesem Zusammenhang ebenfalls hinzuweisen. Eigentümerin des Gehweges ist die Bevölkerung der Stadt Bruchsal. In konsequenter Rechtsanwendung müsste sich schon daraus, zumindest für den Anlieger, ein Klagerecht gegen die Verwaltung ergeben, weil das öffentliche Recht den Miteigentümer nicht schlechter stellen darf als das Zivilrecht und die Verwaltung die Rechte der Eigentümer gegenüber dem illegalen Besitzer schützen muss. Die Verwaltung ist nicht frei in ihrer Tätigkeit.
Störung und drohende Gefahr - StVO/Polizeirecht
Im Verfahren ging es nicht um eine etwa gestörte Zufahrt zum eigenen Grundstück, sondern um die Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Verletzung öffentlichen Rechtes durch rechtswidrige Sondernutzung (§ 16 StrG BW) und die daraus resultierenden Gefahren für die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Eigentum als subjektive Rechte. Zur Darstellung der Gefahr muss auf die Systematik der StVO Bezug genommen werden. Die StVO beschreibt gefährliche Verhaltensweisen und gefährliche Zustände. Die einzelnen Tatbestände sind als abstrakte und als konkrete Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Eine konkrete Gefährdung liegt nach BGH im Straßenverkehrsrecht erst dann vor, wenn der Schadenseintritt so nahe liegt, dass es nur noch vom Zufall abhängig ist, ob ein Schaden eintritt, der Verkehrsteilnehmer das Geschehen also nicht mehr beherrscht. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten wird die allgemeine Verkehrsgefahr durch Hinzutreten besonderer Umstände gesteigert, so dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes näher rückt.
Das AG München hat unter AZ 331 C 5627/09 ausgeführt: „Das Kind habe nach der Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderfahrrad auf dem Bürgersteig fahren müssen. Der Kläger habe mit seinem PKW den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Da besonders Engstellen eines ansonsten breiten Weges zu den Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern, habe der Kläger durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt.“ Das Gericht hat hier nicht auf besondere Erkenntnisse zurückgegriffen, sondern hat das geltende Recht und die Erfahrungen aus der Verkehrsüberwachung umgesetzt. Dass Kinder an Engstellen auch auf die Fahrbahn ausweichen, ist eine allgemeine Erkenntnis. Dass sich daraus für das Gesamtverkehrsgeschehen Risiken ergeben, liegt auf der Hand. Jeder Kraftfahrer wird nicht nur reflexartig bremsen, wenn ein Kind plötzlich vor ihm steht – ein solches Ereignis hat der Verfasser selbst erlebt – sondern wird auch versuchen auszuweichen und kommt dabei in den Verkehrsraum des Gegenverkehrs. Dass es dabei zu Verletzungen ja sogar Tötungen und Sachschäden kommen kann, ist allgemein bekannt. Dass an Engstellen nach Ansicht des Gesetzgebers Gefahren bestehen, ergibt sich für den Kenner der Materie schon aus der Existenz eines eigenen Paragraphen. Allgemeinen Gefahren wird über § 1 Abs. 2 StVO und besonderen Gefahren mit speziellen Regelungen begegnet. § 6 StVO ist auf Gehwegen zweifellos nicht unmittelbar anzuwenden, aber über § 1 Abs. 2 StVO gelten die gleichen Regeln, dies ist wie z.B. bei § 9 StVO, der auf Parkplätzen auch nicht angewendet werden kann, sondern nur indirekt über § 1 Abs. 2 StVO. Zweifelsfrei ist jede Engstelle eine Gefahrenstelle. (Siehe auch Beurteilung durch Gemeinden und Landkreise, wie oben beispielhaft angeführt.)
Was im Verkehrsrecht als abstrakte Gefahr bezeichnet wird, ist im Polizeirecht eine konkret drohende Gefahr, die liegt nämlich dann vor, wenn nach objektiven Tatsachen und den Erfahrungen des praktischen Lebens die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes besteht. Schaden in diesem Sinn ist jede Behinderung. Der VGH MA, hat im Urteil vom 19.01.96, AZ 5 S 2104/95 festgestellt: „§ 16 Abs.8 StrG BW ist materielles Polizeirecht“ Die verkehrsrechtlichen Ausführungen im VGH-Beschluss wirken vor diesem Hintergrund nur befremdlich, weil sie in keinem Bezug zur Klage stehen. Das Verkehrsrecht beschreibt in seinen objektiven Tatbeständen gleichzeitig die polizeirechtlich drohenden Gefahren, das anzuwendende Polizeirecht sucht aber nicht nach einem Betroffenen (Verkehrsteilnehmer) oder einem Täter. Erst durch die Verbindung der Gefahrenbeschreibung mit der Polizeipflicht (§§ 6 und 7 Polizeigesetz Baden-Württemberg) wird der Klageantrag sachgerecht gewürdigt. Die Reduzierung der Klage auf die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches geht an der Sache vorbei und ignoriert die Erfahrungen des praktischen Lebens, wie sie im polizeirechtlichen Gefahrbegriff enthalten sind. Da man nicht glauben kann, dass solche für ein Verwaltungsgerichtsverfahren irren Ausführungen von Juristen stammen, kann man diese Passage in der Entscheidung eigentlich nur als Hinweis auf eine temporäre Geistesstörung oder als Beweis für Rechtsbeugung werten.
Ermessensausübung – Landes-/Bundesrecht
Die Ablehnung des Einschreitens war und ist ein fortbestehender Verwaltungsakt nach § 16 Abs. 8 Straßengesetz Baden-Württemberg, der die Rechtswirkung einer Allgemeinverfügung hat, da sich die Ablehnung im Ergebnis gegen alle berechtigten Nutzer der Straße D richtete und noch richtet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es insbesondere auf den Grad der Sondernutzung an. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes muss dann eingeschritten werden, wenn eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs möglich und wahrscheinlich ist. Diese Grenze ist vorliegend deutlich überschritten. Der VGH führt in seiner Begründung aus, dass Behinderungen hingenommen werden müssen.
Das VG KA verweist in seiner Begründung u. a. auf Bay. VGH, Beschluss v. 24.11.2003, -8 CS 03.2279. Der VGH München führt in dieser Entscheidung aus, wie die Ermessensausübung im Erlaubnisverfahren zu erfolgen hat: „ Da der Straße als Verkehrsfläche eine wichtige Mittlerfunktion zukommt, soll die Behörde durch das in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts – vor allem, wie sie in den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts, aber zum Teil auch in den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zum Ausdruck kommen – vereinbar ist. Auf den Punkt gebracht geht es dabei um die Frage, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist.“
Schon dieser Verweis geht zur Begründung der Klageabweisung fehl, da sich die Klage nicht gegen eine bereits erteilte Sondernutzungserlaubnis richtete und sich somit die Frage des Drittschutzes von § 16 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg überhaupt nicht stellte. Eine Sondernutzungserlaubnis war von niemand beantragt und nicht erteilt, vor allem aber standen sich nicht die Interessen zweier „Berechtigter“ gegenüber.
In der Rechtsentwicklung ist es zwischenzeitlich wohl unstrittig, dass bei Gefährdungen wegen der Schutzpflicht der Grundrechte auch eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht. Wenn das Recht eben wegen der bestehenden Gefahren eine Erlaubnis vorschreibt, ist es nicht Sache von Gerichten, dies in Frage zu stellen.
Trotzdem sind in diesen Entscheidungen wichtige Aussagen für das Verfahren enthalten, nämlich der Hinweis, dass bei der Ermessensausübung die Gemeinverträglichkeit und die Übereinstimmung mit dem Straßenverkehrsrecht geprüft werden muss, was bei Anwendung allgemeiner Denkgesetze
bedeutet, dass eine Sondernutzungserlaubnis nur dann erteilt werden darf, wenn auch die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 2, 32 und 46 StVO zulässig wäre. Dass dies der Fall sein muss, leitet sich schon aus den Artikeln 31 und 86 des GG ab. Es kann nicht Recht sein, wenn mit dem Landesrecht Bundesrecht unterlaufen wird. Außerdem ergibt sich die Überordnung des Bundesrechtes aus § 16. Abs. 6 des Straßengesetzes Baden-Württemberg in dem der Gesetzgeber nicht eine Behördenhierarchie, sondern die Überordnung des Bundesrechtes deutlich macht. Dass Überwuchs in der gegebenen Weise nicht gemeinverträglich und mit dem Bundesrecht nicht vereinbar ist, ergibt sich aus folgendem:
Die Benutzung des Gehweges von mehreren Personen ( z.B. Familie) zwingt zum Gänsemarsch. Dies stellt nach einheitlicher Rechtsprechung aller Obergerichte und des Bundesgerichtshofes (BGH 34, 238 = NJW 87, 913) eine Behinderung im Sinne der Tathandlung nach § 1 Abs. 2 StVO dar. Aus verschiedenen Normen der StVO ist ersichtlich, dass das Bundesrecht Hindernisse auf der Straße (siehe § 2 Abs. 2 StrG BW) nicht duldet. Neben anderen Vorschriften ist in erster Linie auf § 32 StVO –als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet- zu verweisen. Bei Überwuchs wie im vorliegenden Fall –bis 0,8 m auf einer Länge von ca. 20 m bei 2 m Gehwegbreite- werden wohl außer der Stadtverwaltung Bruchsal und den entscheidenden Gerichten, auch nach nur kurzem Nachdenken, sehr wenige ernstliche Zweifel am Vorhandensein eines erheblichen Hindernisses haben. § 32 StVO soll den Straßenverkehr gegen verkehrsfremde Eingriffe aller Art schützen. Die Vorschrift erfasst die gesamte Straße - einschließlich der Sonderwege, also auch den Gehweg wie auch den Luftraum über der Straße.
I. .......eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen ..................................
II. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden.
Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass im Erlaubnisverfahren der Rechtsgedanke des § 9 PolG BW anzuwenden ist, kurz gesagt, dass die Ausnahme zwingend erforderlich sein muss. Ausnahmen von § 1 Abs. 2 StVO sind grundsätzlich nicht zulässig.
Auf die Besonderheit des Fußgängerbereiches nach § 45 Abs. 1b Nr. 3 wird hingewiesen, er dient nicht vornehmlich der Fortbewegung.
Der Widerspruch zum Bundesrecht bzw. das Fehlen jeglicher Verkehrssicherheitskonzeption auf dem Rathaus in B wird auch durch folgendes deutlich. Einerseits hat die Straßenverkehrsbehörde in der Straße D eine Tempo-30-Zone eingerichtet, weil dies offensichtlich nach deren Beurteilung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich war. Die Anordnung erfolgte schon vor Einführung der Regelung nach § 45 Abs. 1c StVO (eingeführt durch die 33. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 -ÄndStrVR BGBl I S. 1690-) und, davon ist auszugehen, unter Beachtung der damals noch geltenden Fassung von § 45 Abs. 9 StVO, (die Ausnahme zu § 45 Abs. 1c war logischerweise damals noch nicht in Abs. 9 enthalten) andererseits duldet die Straßenbaubehörde ein verkehrsfremdes Hindernis auf dem Gehweg, versagt den rechtmäßigen Nutzern den gebotenen Schutz und behauptet, Ermessen ausgeübt zu haben. Tempo-30-Zonen dürfen nach § 45 Abs. 1c StVO nur zum Schutze von Fußgängern und Radfahrern eingerichtet werden. (Wer sonst als der Dezernent bzw. letztlich der OB sollte die Rechtspflicht haben, die unterschiedlichen Auffassungen der Ämter in Einklang zu bringen.)
Zur Erforderlichkeit der Einschränkung der Nutzungsrechte für die berechtigten Benutzer des Gehweges wurde nichts vorgetragen und auch in den Begründungen (Urteil und Beschluss) nichts erörtert. § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg verpflichtet die Verwaltung zur Begründung ihrer Entscheidungen und zur Benennung der wesenlichen Entscheidungsgründe. Wie der VGH angesichts der vorgelegten Beweisfotos zu einer verbleibenden Gehwegbreite von 1,5 m kommt, ist unerklärlich. Wie das Gericht bei einer Verringerung der Gehwegbreite um bis zu 0,80 m auf einer Länge von ca. 20 m zur Beurteilung kommt, dass nur geringfügige Behinderungen eintreten können, bleibt rätselhaft. Sowohl Urteils- wie auch Beschlussbegründung sind in der Bewertung der Fakten (Gehwegbreite, Überwuchs und Hindernis) von der Realität so weit entfernt, dass ein Zusammenhang zur Wirklichkeit nicht mehr erkennbar ist.
Subtrahieren ist zunächst eine Grundrechnungsart und keine Rechtsfrage über die ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Was als „Hindernis“ auf der Straße anzusehen ist, macht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 32 StVO deutlich. Es ist weder vorgetragen, erörtert noch erkennbar, warum der Begriff „Hindernis“ im Verwaltungsrecht anders ausgelegt und angewendet werden darf. Vor diesem Hintergrund wirken die Ausführungen der beiden Gerichte höchst sonderbar. Wie streng der VGH MA die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bzw. der Polizei- und Verkehrsbehörden selbst sieht, macht er –eher beiläufig- in seinem Urteil vom 11.3.2005, AZ 5 S 2421/03 deutlich. Es geht in dieser Entscheidung um ein Hindernis in einem Fußgängerbereich. Zu all dem wird bei Niederbord immer wieder auf Gehwegen geparkt, so selbstverständlich auch im Bereich des Überwuchses. Die Tatsachenwürdigung ist insofern völlig lebensfremd, da eine geringfügige Behinderung nur dann eintreten würde, wenn der Kläger immer als einziger auf diesem Gehweg unterwegs wäre, im Einzelfall, bei verbliebenen 0,40 m Restdurchgangsbreite, sogar selbst dann nicht. Außerdem benutzen insbesondere alte Menschen mit Fahrrädern Gehwege, so auch in der Straße D.
Kommunal- und Strafrecht
Die Sondernutzung ist nicht nur erlaubnis- sondern auch kostenpflichtig. Nach der Sondernutzungssatzung der Stadt B beträgt die Gebühr pro Tag und qm 3 Cent (siehe oben), woraus sich auf der Grundlage der Feststellungen durch die Stadt B eine Jahresnutzungsgebühr von € 109,50 ergibt. Die Bagatellgrenze ist damit weit überschritten. Eine Satzung wird vom Gemeinderat beschlossen. Nach § 43 (1) Gemeindeordnung Baden-Württemberg vollzieht der Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates. Er hat also die Rechtspflicht für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr zu sorgen. Da die Pflicht zur Erhebung der Gebühr unabhängig von der Erlaubnis besteht, ist auch die Nacherhebung haushaltsrechtlich zwingend, soweit die Dauer der Sondernutzung festgestellt werden kann (Siehe dazu VG Lüneburg, AZ 5 A 48/05, v. 11.01.2006 oder beispielhaft die Stadt Ulm, die in ihrer Sondernutzungssatzung vom 21.03.2007 in § 5 "Gebührenschuldner" unter Ziffer 3 regelt: Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet wer Sondernutzungen ausübt, ohne hierzu berechtigt zu sein und ebenso beispielhaft die Stadt Güstrow in Mecklenburg-Vorpommern, die in § 3 Gebührenpflicht, Fälligkeit festlegt: Die Gebührenpflicht entsteht b) bei unbefugter Nutzung mit dem Beginn der Nutzung.). Der Auftrag wurde in B dem Bau- und Vermessungsamt übertragen. Nach Auskunft der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg ist der Verzicht auf die Erhebung dieser Gebühr haushaltsrechtlich unzulässig.
Obwohl es für einen Ermessensmissbrauch keinen besseren Beweis als eine vorsätzliche Rechtsverletzung gibt, werden keine Ermessensfehler festgestellt. Bei den Entscheidungsträgern der Stadt handelt es sich ausschließlich um Personen, die ständig mit den städtischen Satzungen befasst sind. Es ist äußerst befremdlich, wenn die beiden Gerichte keine Ermessensfehler erkennen und lediglich feststellen, dass der Kläger von einer Rechtsverletzung der Gemeinde selbst keine Rechte ableiten kann, obwohl Straftaten im Raum stehen.
Würde man den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB nicht bejahen, da Überwuchs als Form der Sondernutzung nicht im Gebührenverzeichnis der Satzung aufgenommen ist und eine Regelung für nicht ausdrücklich genannte Formen der Sondernutzung fehlt, spricht dies dafür, dass Überwuchs auch nicht als erlaubnisfähig angesehen wird. Eine Gebührenbefreiung wäre haushaltsrechtlich wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vertretbar, da es nach dem Sinn und Zweck des Straßenrechtes nicht auf die Art und Weise der Sondernutzung ankommt, sondern nur auf die Tatsache der verkehrsfremden Nutzung. Die Befreiungstatbestände sind in der Satzung abschließend genannt. Die Duldung der Sondernutzung stellt sich somit aus diesem Blickwinkel als Amtspflichtverletzung gegenüber der Allgemeinheit und durch den Verzicht der Gebührenerhebung auch als eine vorsätzliche Schädigung des Gemeinwesens dar.
Mit den Entscheidungen wird auch die Bebauungsplanentscheidung des Gemeinderates als Hauptorgan der Gemeinde ausgehebelt. Im Bebauungsplan ist eine Gehwegbreite von 2 m festgelegt. Will die Gemeindeverwaltung dauerhaft davon abweichen, bedarf es eines Beschlusses des Gemeinderates. Siehe dazu VGH MA vom 22.3.2006, AZ 3 S 1119/04. Durch die Ablehnung des Einschreitens ist und wird eine Änderung der Gehwegbreite über Jahre hinaus festgeschrieben. (sogar die Sondernutzungserlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden) Die Straße ist Eigentum der Bevölkerung der Stadt B. Die Stadtverwaltung hat bei ihrer Tätigkeit und den dabei zu treffenden Ermessensentscheidungen die Interessen der Eigentümer der Straße zu beachten.
Bei der unerlaubten Sondernutzung handelt es sich auch nicht nur um einen Ordnungsverstoß wie z.B. falsches Parken, sondern um einen Eingriff in fremdes Eigentum, weil es sich nicht nur um eine regelwidrige Nutzung, sondern um eine Entziehung für Berechtigte handelt, da diese von der Nutzung ausgeschlossen werden. (Dass dies auch die Verwaltung der beklagten Stadt B so sieht, ergibt sich aus der Beschreibung der Sondernutzung s.o. als „Anmieten“ der Straßenfläche.) Der rechtswidrige Sondernutzer eignet sich die Verkehrsfläche zu, weil er wie ein Alleineigentümer über die Verkehrsfläche verfügt. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf den besonderen strafrechtlichen Schutz öffentlichen Eigentums in § 304 StGB hinzuweisen. Öffentliches Eigentum muss der Öffentlichkeit stets zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehen und darf durch Entscheidung einer Behörde der Öffentlichkeit nur im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages oder eines förmlichen Erlaubnisverfahrens entzogen werden (siehe VwV zu § 46 StVO). Faktisch wird die Allgemeinheit ohne Rechtsgrundlage enteignet. Man kann nur hoffen, dass mit diesen Gerichtsentscheidungen kein allgemein in der Zustiz vorherrschendes Staats- und Rechtsverständnis zum Ausdruck kommt. Für die Verwaltungen kann dies der Verfasser auf Grund eigener beruflicher Erfahrungen zumindest für den Regierungsbezirk Karlsruhe weitgehend ausschließen. Mit diesen Vergleichen soll auch die Bedeutung der Angelegenheit deutlich gemacht werden.
Der/die verantwortlichen Behördenvertreter haben Garantenstellung aus der sich die Pflicht zur Gefahrenabwehr und im Schadensfall - z.B. Körperverletzung - auch die strafrechtliche Mitverantwortung ergibt. Die Erlaubnisurkunde ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Täterschaft Beweismittel. Es muss geprüft werden, ob die Erlaubnis rechtmäßig erteilt worden ist - Überwuchs wie vorliegend ist, da mit Bundesrecht unvereinbar, nicht erlaubnisfähig - und ob Auflagen beachtet worden sind. Schon aus diesem Grund darf es die Rechtsordnung nicht hinnehmen, dass ein erlaubnispflichtiger Tatbestand ohne formelle Erlaubniserteilung fortbesteht, da im Schadensfall die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird, weil dem sachbearbeitenden Polizeibeamten / Staatsanwalt die Mitverantwortung nicht bekannt wird bzw. Aussage gegen Aussage steht, wenn der Sondernutzer darauf hinweist, dass der Sachverhalt der Behörde bekannt war (Erfolgsabwendungsmöglichkeit und subjektiver Tatbestand) und dies nicht eingeräumt wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 315b StGB hinzuweisen.
Zivilrechtliche Haftung
Die Verkehrssicherungspflicht auf straßenrechtlich gewidmeten Flächen ergibt sich aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere aus der öffentlich rechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung. Die Einschränkung „soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist“ bezieht sich nicht auf das öffentliche Recht. An der Beseitigung einer Verletzung des öffentlichen Rechtes besteht grundsätzlich öffentliches Interesse und muss nicht besonders begründet werden, da die Gesetzgebung schon dem Verfassungsgrundsatz der Erforderlichkeit unterworfen ist. (Dies zieht aber nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen nach sich, sondern gilt auch für die strafrechtliche Würdigung.)
LG Kleve, 13.09.1996, Aktenzeichen: 1 O 313/96, DAR
"Die Stadt hat die Sträucher an Parkplätzen so weit zurückzuschneiden, dass an parkenden Autos auch dann kein Schaden entsteht, wenn das Fahrzeug bis zur Bordsteinkante geparkt wird. Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger mit seiner Front etwas über den Bordstein hinaus. Das Auto wurde dabei durch einen Ast beschädigt. Die Stadt hatte eingewendet, dass sie die angrenzenden Sträucher genau senkrecht zur Bordsteinkante zurückgeschnitten habe. Dies reiche nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus. Sie hätte beachten müssen, dass Parkplatzbenutzer aufgrund der eingeschränkten Sicht oft mit den Rädern bis zur Bordsteinkante fahren. Da dies nicht geschehen sei, hafte sie als Verkehrssicherungspflichtiger."
Verfassungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht führt in der Entscheidung vom 10. September 2009 unter Aktenzeichen 1 BvR 814/09 aus:
"Wenn prozessrechtlich Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BverfGE 77, 277 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369>; 104, 220 <232>). Das Gleiche gilt, wenn Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124 a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BverfGK 5, 369 <373>! BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1BvR 830/00-, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BverfG 5, 369 <374>; 10, 208 <213>). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BverfGK 10,208 <213>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 –1 BvR 2587/06-, DVBL 2009, S. 41 und vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 3598/08 – NJWRR 2009, S. 1026 jew. Zu § 522 ZPO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO in sachlicher nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewandt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BverfG, NVwZ, S. 1163 <1164>)."
Das Bundesverfassungsgericht hat allen überzogenen Anforderungen an die Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung eine deutliche Absage erteilt. Allein der Vortrag, dass das VG in einer Abwägung zwischen Unrecht und Recht sich für den Fortbestand des Unrechtes entschieden hat, muss in einem Rechtsstaat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen, so dass der VGH MA die Berufung hätte zulassen müssen. Die notwendige Herstellung von Zusammenhängen verschiedener Rechtsgebiete macht die rechtliche Darstellung schwierig, so dass auch aus diesem Grund eine Berufungszulassungsvoraussetzung erfüllt gewesen sein dürfte.
Im Beschluss vom 25.02.2009 hat das Bundesverfassungsgericht unter AZ 1 B v R 3598/08 ausgeführt, wann eine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung zu klären ist:
„Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.“
Dass dies bei verkehrsgefährdendem Überwuchs der Fall ist, dürfte kaum zweifelhaft sein.
„Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.“
Die 8. Kammer hat ein Bündel wesentlicher Fragen offengelassen. Die Abgrenzung von §§ 16 und 28 Straßengesetz Baden-Württemberg (übernommen aus dem Bundesfernstraßengesetz als Rahmengesetz), das Verhältnis Bundes- zu Landesrecht ist ebenso von grundsätzlicher Bedeutung wie das Klagerecht eines Anliegers. Das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ist evident, da jedermann den gleichen Anspruch auf Schutz vor Verkehrsgefahren hat. Die „Begründungen“ beider Gerichte hinterlassen eher den Eindruck, als ob das Recht vernebelt werden soll.
Die Gleichbehandlung zweier völlig unterschiedlicher Sachverhalte –erlaubte Sondernutzung und unerlaubte Sondernutzung- führt zu einem in einem Rechtsstaat nicht vertretbaren Ergebnis. Wurde eine kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis erteilt, hat die Behörde in einem Grundverwaltungsakt die Gemeinverträglichkeit geprüft, so dass eine eher restriktive Handhabung der Rechtsmittelt gerechtfertigt erscheint, da die Klagebefugnis für alle Anlieger gegen diesen VA die Effektivität einer Behörde unzulässig einschränken könnte. Vorliegend ist die Ablehnung des Antrages zum Einschreiten aber der erste VA, gegen den selbstverständlich Rechtsmittel möglich sein müssen. Die Ablehnung der Klagebefugnis für Anlieger sowie die Nichtzulassung der Berufung kommen in einem solchen Fall der Abschaffung der Rechtsweggarantie gleich.
Möchte man für die Verkehrssicherheit sowie für die Zielsicherheit gerichtlicher Entscheidungen ernstlich etwas tun, wäre dies durch eine Änderung der Straßengesetze möglich. Die Eingriffsermächtigung könnte bei ungenehmigter Sondernutzung deren Beendigung zwingend vorschreiben, wie es die Stadt Ludwigsburg getan hat (s.o.). Mit einer derartigen Änderung würde weder in die gemeindliche Selbstverwaltung, das Recht zur Erteilung von Erlaubnissen wird dadurch nicht berührt, noch in andere Rechte unzulässig und unzumutbar eingegriffen, Behörden, Richter und Kläger hätten aber eine sichere Rechtsposition.
Solche Entscheidungen müssten eigentlich zu einem Aufschrei der Empörung in den Ministerien führen, da sie der Ministerialbürokratie unterstellen, den Volksvertretern ein grundgesetzwidriges, objektiv menschenfeindliches, ja geradezu schwachsinniges Recht zur Abstimmung vorgelegt zu haben.
Das ganze Maß der Unfähigkeit und mangelnder Führung auf diesem Rathaus wird durch die Einrichtung einer Zonengeschwindigkeit deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass eine 30-km/h-Zone insbesondere den Fußgängerquerverkehr schützen soll, der bei einseitiger Wohnbebauung und nur einem Gehweg überhaupt nicht stattfinden kann. Gleichzeitig wird der Fußgänger- und Radfahrerlängsverkehr auf dem Gehweg, der über die §§ 1, 6, 12 und 32 StVO sowie die Sondernutzung nach § 16 StrG BW geschützt ist, vorsätzlich und einvernehmlich mit dem Betroffenen (Täterbegriff) der Ordnungswidrigkeiten behindert und gefährdet und damit eine Gefahrensituation für das gesamte Verkehrsgeschehen geduldet. Außerdem wird der eigene Oberbürgermeister öffentlich als Marionette vorgeführt, weil Bau- und Vermessungsamt sowie Rechtsamt zeigen, dass sie sich für die mit dem Namen des Oberbürgermeisters versehenen Veröffentlichungen keinen Deut interessieren. Selbst Bürgermeister Hockenberger weicht in einem Schreiben an den Kläger von dieser Veröffentlichung ab und zeigt damit ein Führungschaos auf diesem Rathaus auf, wie man es sich in einer Behörde kaum vorstellen kann. Die Bürgermeister ignorieren den Gemeinderat und die Beschäftigten legen offensichtlich keinerlei Wert auf die Rechtsauffassungen ihres Chefs, da es nicht vorstellbar ist, dass das Bau- und Vermessungsamt über eine Veröffentlichung des OB, die den eigenen Tätigkeitsbereich betrifft, nicht informiert war. Es ist auch nicht vorstellbar, dass der OB über die Veröffentlichung selbst nicht unterrichtet war. Indem der Oberbürgermeister dieses Vorgehen duldet, macht er sich selbst zum Rathaushanswurst.
Es ist natürlich aber auch möglich, dass der Oberbürgermeister von all dem Kenntnis hatte und mit diesem Vorgehen einverstanden war. Über den Sachverhalt hatte der Kläger jedenfalls auch Schriftverkehr mit dem OB. Ein solch unwürdiges und charakterloses Verhalten wäre allerdings mit dem Beamtenrecht kaum vereinbar. Die Öffentlichkeit wird belogen und getäuscht, niemand kann sich mehr auf die Veröffentlichung der Verwaltung verlassen, sie sind Schall und Rauch, und es wird auch gezeigt, wie öffentliche Ämter ohne jede Moral und Ethos und ohne auch nur einen Funken Verstand zu investieren ausgeübt werden können, es macht auch deutlich, welcher Geist und welcher Ehrbegriff auf diesem Rathaus herrschen. Es ist sicherlich eine ganz besondere Intelligenzleistung, mit öffentlichen Geldern Verkehrsraum zu schaffen und ihn dann zuwachsen zu lassen.
Der Gesamtvorgang ist im Wettbewerb des alltäglichen Behörden- und Gerichtsirrsinns und der Verantwortungslosigkeit fraglos preiswürdig, zeigt aber auch nachdrücklich, dass die geistigen Schöpfer des Straßenrechtes mit guten Gründen die Entscheidung über die kosten- und einzelerlaubnisfreie Sondernutzung ausschließlich in die Verantwortung des Gemeinderates gelegt haben.
Für einen leidenschaftlichen Verfechter unseres Rechtsstaates ist es eine tiefgreifende Erkenntnis, dass eine öffentliche Verwaltung ohne jedes durchgreifende Sachargument nur mit asozialem Machtgehabe und dem Bestreiten des natürlichsten Rechts eines jeden, nämlich sich um seine Sicherheit zu kümmern, vor deutschen Verwaltungsgerichten bestehen kann. Kein Gericht hat das Recht, einen Kläger auf andere Wege zu verweisen, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt, aber sicher ist die Ablehnung der Klagebefugnis die die Arbeitskraft am meisten schonende Form der Erledigung einer Klage.
Was sind das für Menschen, denen die Sicherheit unserer Kinder und Enkel anvertraut ist und die über unser Recht wachen sollen? Wie definieren sie Gemeinwohl und Rechtstreue dem und der sie verpflichtet sind und was verstehen sie unter Verantwortungsbewusstsein und Pflichterfüllung?
Dass öffentlicher Verkehrsraum sogar im Rahmen des Gemeingebrauches bewirtschaftet wird, erkennt man auch an den Parkgebühren, die ihre Rechtfertigung der Höhe nach nicht in der Verkehrssicherheit finden.
Ist es wirklich möglich, dass dies Bürgermeistern und Richtern fremd ist?
Der Vorgang macht deutlich, dass auch die beste Sache in falschen Händen nur schlecht ist.
Dass in einem Land, in dem fast jeder Windhauch gesetzlich geregelt ist, ein mit unserer Rechtsordnung Vertrauter annehmen kann, dass Eingriffe in fremdes Eigentum und in die Verkehrssicherheit nicht eindeutig geregelt sein könnten und die Duldung dieser Eingriffe der Willkür eines Bürgermeisters oder eines Sachbearbeiters beim Bau- und Vermessungsamt überlassen bleiben könnten, ist nach Überzeugung des Verfassers eher unwahrscheinlich. Ein deutlicher Hinweis nicht nur für Untreue sondern auch für eine Rechtsbeugung zu Gunsten des Betroffenen (Täter im OWiG) der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach seiner Ansicht zudem der Widerspruch zur Veröffentlichung der Stadtverwaltung Bruchsal über die Kostenpflicht einer Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, auch angesichts der Tatsache, dass im Bebauungsplan Dittmannswiesen sogar die Zaunhöhen vorgeschrieben sind und dem Rechtstreuen für die Befreiung vom Bebauungsplan eine Gebühr in Höhe von € 100 abverlangt wird. Zumindest die Bebauungspläne sowie das Nachbarschaftsrecht (§ 12 Hecken) sollten dem Bau- und Vermessungsamt sowie den Bürgermeistern bekannt sein, auch wenn Verkehrs- und Straßenrecht offensichtlich fremd sind. Allerdings benötigt man vorliegend überhaupt keine Rechtskenntnisse, da die einfachsten Regeln des Anstandes und unserer Zivilisation ausreichen, eben weil diese Regeln in unserem Recht zum Ausdruck kommen bzw. dort übernommen sind.
Selbst für einen Menschen, dem Verwaltungsrecht völlig fremd ist, müsste es selbstverständlich sein, dass städtische Gebühren nach Satzung, und zwar von jedem, und nicht nach Gusto erhoben werden müssen. Es stellt sich die Frage nach welchen sonstigen Kriterien in Bruchsal Gebühren erhoben werden. Hängt die Gebührenbefreiung davon ab wen man in der Verwaltung kennt oder wie viele Bekannte man dort hat? Irgendwelche Regeln müssen ja bestehen, wenn es nicht das Recht ist.
Teil jeder Unfallaufnahme ist die Prüfung der Sicherheit des Verkehrsraumes an der Unfallstelle und die Feststellung der Verantwortlichen für festgestellte Mängel. In erster Linie ist dies natürlich der Eigentümer der Verkehrsfläche. (Das ist hier nicht anders als bei jedem anderen Grundstückseigentümer. Nur der Winterdienst wurde durch Satzung auf den Hauseigentümer übertragen.) Da die Allgemeinheit als Eigentümer nicht herangezogen werden kann, ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter des Bau- und Vermessungsamtes verantwortlich (§ 9 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und § 14 Strafgesetzbuch). Es darf vermutet werden, dass es sich um einen sehr schlecht ausgebildeten Verwaltungsbeamten handelt, sonst würde er sich nicht freiwillig der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen, Unkenntnis schützt allerdings nicht vor Strafe. Der Sachbearbeiter ist also Unfallbeteiligter mit allen Konsequenzen, auch haftungsrechtlich. Ebenso ist der Eigentümer der Hecke Beteiligter (Täter).
Sollte es also im Zusammenhang mit der Engstelle zu einem Verkehrsunfall kommen, sind neben dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bau- und Vermessungsamt hier auch die mit der Sache befassten Bürgermeister, jedenfalls nach der derzeitigen Beweislage, als Beschuldigte und Betroffene zu behandeln, da beim unechten Unterlassungsdelikt die Handlung durch das Unterlassen ersetzt wird. Die diesbezüglichen Schreiben der Bürgermeister an den Kläger werden ggfls. der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Da die ursächlichen Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich und anhaltend begangen sind, kann auch hinsichtlich der Folgen nicht mehr von einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen werden, ob sogar bedingter Vorsatz vorliegt, ergibt sich aus der Beweislage. Da die Beseitigung der Unfallursache möglich und das Unterlassen pflichtwidrig war, sind die Folgen auch vorwerfbar.
Der Bundesgerichtshof (AZ 4 StR 796/53 v. 25.02.54) hebt in seiner Definition des subjektiven Merkmales der Rücksichtslosigkeit im Verhaltensrecht auf die eigensüchtigen Motive des Täters und auf seine Bedenkenlosigkeit hinsichtlich der Folgen seines Verhaltens ab. Wem der Wuchs seiner Hecke wichtiger ist als Verkehrssicherheit handelt rücksichtslos und wer dieses Verhalten stützt und sich wider besserem Wissen (Siehe Veröffentlichung der Stadtverwaltung) über die grundsätzlichen und offenkundigen Bedürfnisse des hohen Rechtsgutes der Verkehrssicherheit bedenkenlos hinwegsetzt oder Bedenken diesbezüglich überhaupt nicht aufkommen lässt, handelt nicht weniger rücksichtslos und in strafwürdiger Weise in hohem Maße verwerflich, da es in unsere Rechtsordnung keinen relevanten Tatbestand zu geben scheint, mit dem die Entscheidungen vereinbar wären. Im Strafrecht führt rücksichtsloses Verhalten wegen schwerwiegender Charaktermängel zum Regelentzug der Fahrerlaubnis. Bei Ordnungswidrigkeiten ist die Erhöhung des Bußgeldes vorgesehen und im Ergebnis kann es auch zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kommen, in der Regel liegt aber ohnehin eine Straftat vor. Dass der Zustand auch grob verkehrswidrig ist, bedarf keiner besonderen Erörterung, da es sich um ein erhebliches Hindernis handelt. Führt diese Tathandlung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert liegt eine Straftat nach § 315 b StGB vor.
Interessant wäre eine höchstrichterliche Entscheidung unter welchen Voraussetzungen Richter für die Folgen ihrer Entscheidungen, wie etwa Beamte, auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können oder müssen. Sollte dies nicht vorgesehen bzw. möglich sein, wären sie wohl die einzige Berufsgruppe, die sich mit dem Verweis auf Unkenntnis bzw. besser die eigene Unfähigkeit exkulpieren könnte und richterliche Unabhängigkeit würde sich letztlich als Narrenfreiheit darstellen, weil der Tatbestand der Rechtsbeugung, bezogen auf Richter, ohnehin eine mehr als theoretische Größe ist.
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen:
Kann irgendjemand ernsthaft wollen, dass diese Fragen in Bezug auf Entscheidungen von Bürgermeistern und Richtern gestellt werden müssen? Aber selbst wenn man den Personenkreis als schuldunfähig einstufen und ihre Entscheidungen nicht als fahrlässig ansehen würde, wären sie moralisch immer mitverantwortlich. Es ist aber wohl eine Tatsache, dass zumindest Richter für kein Unheil, das sie anrichten, zur Verantwortung gezogen werden.
Wer Rücksichtslosigkeit fördert ist so wenig für ein öffentliches Amt geeignet wie derjenige, der die Selbstbedienung an öffentlichem Eigentum duldet (Art. 33 Abs.2 GG persönliche Eignung). Es ist eine Pervertierung des Rechts, wenn jahrelange Untätigkeit und Unfähigkeit des zuständigen Sachbearbeiters zur Begründung eines Verwaltungsaktes und zur Rechtfertigung für den Fortbestand eines rechtswidrigen gefährlichen Zustandes herangezogen werden. Ein solcher Überwuchs entsteht erst nach vielen Jahren. (Siehe dazu die unter Zivilrecht zitierte Entscheidung des BGH)
U.a. wurde in der Landtagsdrucksache 14/5946 ausgeführt: "Die vorgeschlagene Ergänzung des 16 Abs. 6 StrG läuft auf eine Änderung der bundesrechtlichen StVO hinaus. Mit einer Änderung des Straßengesetzes würde in das Gefahrenabwehrrecht der StVO eingegriffen, für das eine umfängliche Bundeskompetenz begründet ist (Art 74 Abs. 1 Nr. 22 GG)." Immerhin räumt der Petitionsausschuss damit ein, dass Hindernisse im Verkehrsraum gefährlich sind. Der Petent hatte nicht mehr aber auch nicht weniger als den Schutz des öffentlichen Eigentums nach dem Grundgesetz (Sozialbindung Gemeinwohl) verlangt. Durch die Ergänzung des Straßengesetzes sollte dieser verfassungsrechtliche Schutz auch für den Verkehrsraum gewährleistet werden, weil weder die Verwaltung der Stadt Bruchsal, noch das Rechtssamt noch die beiden Gerichte, diese Verpflichtung respektiert haben. Wer sollte in höherem Maße berufen sein, die Verfassung zu schützen, außer der Landtag selbst. Wie sollen Menschen, die nicht einmal die Verfassung kennen, die Regierung kontrollieren und das Volk vertreten? Diese Erkenntnis erzeugt einen bitteren Geschmack.
Sicher hätte man auf Bundesebene handeln können, es ist aber auch nachvollziehbar, dass der Bund sich auf die Lösung eigener Probleme beschränkt. Es ist jedoch wenig sinnvoll, ständig dem Rest der Welt zu erklären, was ein Rechtsstaat ist und wie Demokratie funktionieren muss, wenn im eigenen Land demokratische Regeln verletzt werden.
"In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln."
wird Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe im Internet zitiert.
Wer könnte dem widersprechen.
In Leitsätzen zusammengefasst, ergibt sich aus den Entscheidungen:
1. Niemand hat einen Anspruch auf Sicherheit und Schutz vor Verkehrsgefahren. Eine aus den Menschenrechten (Art. 3) abzuleitende Schutzpflicht des Staates besteht insofern nicht.
2. Eine Pflicht zum Schutz der Grundrechte Leben, Gesundheit und Eigentum vor durch Dritte verursachte Gefahren ergibt sich auch aus Artikel 1 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht.
Eine verpflichtende Wirkung besteht diesbezüglich weder für die vollziehende Gewalt noch für die Rechtsprechung. Auch § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg begründet ebenfalls keine Rechtsansprüche, selbst dann nicht, wenn sich die Gefahr aus dem Zustand einer gewidmeten Verkehrsfläche ergibt, die öffentliches Eigentum ist.
3. Über öffentliches Eigentum verfügen die Gemeindeverwaltungen nach freiem Ermessen. Über die Erhebung von Gebühren entscheiden sie nach eigenem freien Entschluss, die Gemeindeordnung, das Gebührenrecht, Satzungen sowie die demokratische Grundordnung sind insoweit außer Kraft gesetzt.
Besteht richterliche Unabhängigkeit in der Loslösung vom Gesetz und jeglicher Verantwortung?
Es erscheint angebracht, die Amtseide in Erinnerung zu rufen.
Eidesformel für Richter:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gotte helfe.“
Besonders tragisch sind Unfälle bei denen Kinder in Folge geistiger Mängel von Erwachsenen zu Schaden kommen.
Wer mit wachem Verstand die Welt betrachtet, erkennt die Aktualität dieser Erkenntnis aber nicht nur im täglichen Verkehrsgeschehen. Nichts hinterlässt so viele Opfer wie die Verbindung von Unvermögen, Gewissenlosigkeit und Macht.
Ob die Protagonisten in dieser Angelegenheit bei einem rechtswidrigen Eingriff in ihr persönliches Eigentum, im Verzicht auf eigene finanzielle Forderungen und einer Gefährdung ihrer selbst wohl ebenso „großherzig“ reagieren oder beschränkt sich ihre „Großzügigkeit“ nur auf den Umgang mit fremdem Eigentum, öffentlichen Gebührenforderungen und der Sicherheit anderer Menschen?
Von Rechtskultur keine Spur! Bedauernswerte Baden-Württemberger. Erschreckend ist vor allem die Kette des Versagens von der Gemeindeverwaltung über die Gerichte und die Fachaufsicht bis zum Landtag. Offensichtlich ist niemand bereit, seinen Verstand zu benutzen, oder beschränken sich die Fähigkeiten grundsätzlich nur auf Abschreiben und Kopieren.
(Wie sich aus der Petition ergibt, machen sich Politiker darüber offensichtlich keine Gedanken. Der bequemste Weg ist der Verweis auf die Gewaltenteilung, auch dann, wenn Gerichte die Gewaltenteilung selbst nicht respektieren.
In der Medizin spricht man in einem solchen Fall von multiplem Organversagen, was absolut sicher zum Tod führt. Im Rechtsstaat kann man dies nur als Verzicht auf Rechtsstaatlichkeit ansehen.)
Quellen: Internet
Anmerkung: In Verfahren bestritt die Stadtverwaltung Bruchsal die Pflicht zur Verkehrssicherung. Siehe dazu im Internet: Informationen zu Freihalten des lichten Verkehrsraumprofils im Bereich der Stadt Bruchsal wie auch Überwuchs/Gemeinderat Bruchsal/Haushaltslage
Allein von diesem Schuldner und an dieser Stelle ist in dieser Zeit der Allgemeinheit ein Schaden in Höhe von ca, € 1000,00 nur durch die nicht erhobene Nutzungsgebühr entstanden. Sicher ist der Schaden, wenn alle Stellen und alle Schuldner erfasst werden würden weit größer. Ganz sicher streiten sich die Verantwortlichen auf dem Rathaus jetzt darüber, wer den Schaden begleichen darf. Zuständig für die Klärung dieser Frage wäre eigentlich die Staatsanwaltschaft.
Unabhängig vom Verdacht der Untreue nach dem StGB ist nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg auch ein Bußgeld wegen unerlaubter Sondernutzung fällig.
§ 17 OWiG Höhe der Geldbuße:
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(
Wer oder was den hoffentlich eingetretenen Sinneswandel herbeigeführt hat, ist dem Verfasser nicht bekannt. Es ist in unser aller Interesse wünschenswert, dass die Erleuchtung auch die 8. Kammer des VG Karlsruhe und den V. Senat des VGH Mannheim möglichst bald erfasst, ob es allerdings Lichtquellen in der notwendigen Stärke gibt, erscheint fraglich. Da keiner der Entscheidungsgründe mit unserer Rechtsordnung in Einklang steht, sind alle nur Ausdruck richterlicher Macht.
Kommt es nach solchen Entscheidungen zu schwerwiegenden Folgen, kann man die Entscheidungen nur als verbrecherisch bezeichnen, da es keine ad hoc Entschlüsse waren, sondern man genügend Zeit hatte, die möglichen Folgen zu überdenken und diese Folgen offensichtlich in Kauf genommen worden sind.
Spätestens, wenn sich die Selbstironie als Wahrheit erweist, ist es nur noch peinlich.) Die Einrichtung nennt man Gehweg, weil man darauf unbehindert und gefahrlos gehen können muss. Genau dafür werden sie gebaut und dafür zu sorgen, dass dies auch möglich ist, ist Aufgabe von Behörden und der Gerichte. Wie soll ein Mensch das Recht verstehen, wenn er nicht einmal in der Lage bzw. bereit ist, die Sprache richtig anzuwenden. Rein rechtlich ist festzustellen, dass der Gemeinderat die beschließende und die Verwaltung die vollziehende Gewalt ist.
Dies gilt für alle Lebensbereiche.
Jeder selbständige Handwerker wäre mit einer solchen Arbeitsqualität innerhalb kurzer Zeit bankrott, aber Richter müssen sich über ihre Zukunft so wenig Gedanken machen, wie sie sich vorliegend offensichtlich über ihre Entscheidungen und deren Folgen gemacht haben. Wer so bescheuerte Entscheidungen trifft, kann geistig kaum von dieser Welt sein.
Entscheidungen, die
- dem Verwaltungsakt der Widmung widersprechen,
- die Gewaltenteilung ignorieren,
- die Hoheit des Gemeinderates übergehen,
- sowohl das Sozialstaatsprinzip wie auch das Gemeinwohl aushebeln,
- den Schutz des öffentlichen Eigentums der Beliebigkeit überlassen,
- das hohe Rechtsgut Verkehrssicherheit der Rücksichtslosigkeit unterordnen,
- Leben, Gesundheit und Eigentum gefährden und verletzen,
- einem Menschen das Recht absprechen, für seine Sicherheit einzutreten,
- die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes aufheben,
- Artikel 3 der Erklärung der Menschenrechte übergehen,
- dem Unrecht einen höheren Stellenwert als dem Recht geben,
- ja sogar sich anmaßen, geltendes Recht als unverhältnismäßig einzuordnen,
- und, und, und
- sich gegen das Gemeinwesen richten
Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob die Entscheidungen der Polizei, in diesem Zusammenhang als umfassender Begriff zu verstehen (Polizeibeamte und Behörde), diesem Auftrag gerecht wurden und damit rechtmäßig waren. Vorliegend haben weder die Verwaltung der Stadt Bruchsal noch die Gerichte ihrem Auftrag entsprochen.
Da man den Richterinnen und Richtern nicht völlige Verblödung unterstellen darf, obwohl sich beim Lesen von Urteil und Beschluss bei einem verständigen Menschen dieser Eindruck geradezu aufdrängen muss, müssen die Richter und -innen wohl in mittelalterliche Werte- und Ordnungsvorstellungen verhaftet sein, um nicht einmal zum Anfangsverdacht der Rechtsbeugung zu kommen oder sollte das Recht gebeugt werden? Der Widerspruch zwischen der Veröffentlichung der Verwaltung (s.o.) und der Entscheidung im konkreten Fall und dem Prozessverhalten weisen geradezu dick unterstrichen auf Rechtsbeugung hin. Die Feststellung, dass der Kläger Behinderungen hinnehmen muss, aber nicht in seinen Rechten betroffen ist, lässt dies durchaus auch vermuten, weil das Gericht damit ja einräumt, dass es nicht nur um den Gemeingebrauch, sondern um Störungsbeseitigung und Gefahrenabwehr geht, was in einem Rechtsstaat auch zur Klage berechtigt (s.o.). Diesem Gericht fehlt aber wohl die Intelligenz, um den Widerspruch in der eigenen Argumentation zu erkennen. Bei genehmigter Sondernutzung müssen grundsätzlich umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, so dass weder eine Störung noch eine Gefahr vorliegt. Jedenfalls erwecken Stadtverwaltung und Richter /-innen nicht den Eindruck, als Demokraten in unserer Rechtskultur aufgewachsen und ausgebildet zu sein.
Welche
Geisteshaltung sowohl zu der behördlichen
wie auch zu den gerichtlichen Entscheidungen gerade an dieser Örtlichkeit
geführt hat, zeigt ein Blick in den Bebauungsplan, weil in § 9 Abs. 4 offene
Bebauung vorgeschrieben ist. Offene Bebauung bedeutet, dass zur Straße (zum
Gehweg) hin überhaupt kein Zaun errichtet werden darf. Dies wird immer dann
angeordnet, wenn die im Grundsatz notwendige Gehwegmindestbreite von 2,5 m
unterschritten wird. Vorliegend ist zudem nur auf einer Straßenseite ein Gehweg
vorhanden, sodass der Verkehrsraum für berechtigte Gehwegnutzer ohnehin äußerst
beengt ist. Gemeindeverwaltung und Gerichte setzen sich also über geschriebenes
Recht hinweg und ignorieren damit schlicht den Gesetzgeber. Exekutive und
Judikative haben Recht anzuwenden und absolut keine Befugnis dies zu ändern
oder nach Belieben zu verfahren.
Die Mehrzahl der Menschen in Mitteleuropa ist in jungen Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit überzeugt, dass Justitia in ihrem Metier im Staatsdienst nur eine charakterliche und geistige Elite duldet. Die Realität ist allerdings in hohem Maße ernüchternd. Welche moralischen Ansprüche stellen eigentlich Menschen an sich selbst, wenn sie den rechtswidrigen Egoismus eines einzelnen über die Bedürfnisse der Allgemeinheit, über das Recht, über demokratische Grundsätze und über das hohe Rechtsgut Verkehrssicherheit stellen. Diese Frage müsste jeder am Verfahren Beteiligte für sich selbst beantworten.
Kammer und Senat sind sich offensichtlich nicht im Klaren, welche Verantwortung sie sowohl für die Verkehrssicherheit, das Sozialverhalten wie auch für den Rechtsfrieden haben.
In der Verfassung des Landes Württemberg-Baden vom 28. November 1946 war in Artikel 8 ausgeführt: „Eigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.“ Diese Formulierung war eindeutig und wurde ersetzt durch Absatz 2 des Artikels 14 GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.“ Eine nur scheinbar schwammigere Formulierung, da sie im Zusammenhang mit dem Begriff „sozial“ gesehen werden muss. Wenn der Senat ausführt, dass der Kläger Behinderungen hinnehmen muss, billigt er ausdrücklich, weil ja nicht nur der Kläger sondern die Allgemeinheit behindert und gefährdet wird, sowohl das dem Gemeinwohl widersprechende und damit auch asoziale Verhalten des Täters wie auch die asoziale Entscheidung der Verwaltung der Stadt Bruchsal und ordnet dem Schutz des „Diebes“, dem für Behinderung und Gefährdung Verantwortlichen einen höheren Stellenwert zu, als dem Schutz von Leben, Leib und Eigentum der Allgemeinheit.
Was für eine perverse Verdrehung unserer Werteordnung, wenn einem Gebüsch ein höherer Stellenwert zugeordnet wird als der Verkehrssicherheit, und welch geistige und sittliche Entgleisung, den Täter zum schützenswerten Opfer zu machen. Wie sollen Menschen mit einem solchen Rechtsverständnis das Richteramt im Sinne unserer Rechtsordnung ausüben?
Dass öffentliches Eigentum dem Gemeinwohl und damit der Allgemeinheit dienen muss, müsste eigentlich für jeden, der im Dienste der Allgemeinheit steht, selbstverständlich sein. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist der Vorgang eine Schande für das ganze Land Baden-Württemberg einschließlich und ganz besonders für die Gemeindeverwaltung Bruchsal.
Urteil und Beschluss sind Dokumente geistiger und/oder charakterlicher Beschränktheit; sie machen deutlich, wo die Grenzen des Rechtsstaates unabhängig vom politischen System liegen. Um diese Grenzen zu erkennen, muss man sich nur vergegenwärtigen, wie wohl die Verwaltung reagiert und die Richter entschieden hätten, wenn einer der ihren in der Straße Dittmannswiesen wohnen würde oder eines ihrer Kinder durch das Hindernis im Verkehrsraum gefährdet worden wäre. Wohl gemerkt: „Vor dem Gesetz sind alle gleich.“
Schuldunfähigkeit oder objektiv Rechtsbeugung. Sollte ein Leser eine weitere Möglichkeit erkennen, wäre der Verfasser für einen Hinweis dankbar. Die Herbeiführung einer mit Sicherheit erhellenden Entscheidung eines Verfassungsgerichtes ist für den Kläger bedauerlicherweise derzeit nicht mehr möglich.
Auch Gerichten muss das Menschenrecht auf Irrtum zugebilligt werden, aber es gibt kein Menschenrecht auf Schwachsinn.
Das Urteil der 8. Kammer ist offenkundig dumm und falsch. Die Beschlussbegründung wirkt im völlig unmotivierten Wechsel zwischen Verwaltungs- und Verkehrsrecht bzw. dem Recht über Ordnungswidrigkeiten und der Ignorierung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes und der Sozialgebundenheit des öffentlichen Eigentums sowie der Gewaltenteilung so verquer, dass dies ernsthafte Besorgnis nicht nur über die fachliche Kompetenz des Senates, vor allem aber auch um den Rechtsstaat schlechthin verursacht. Der Senat erweckt mit dieser wirren Aussage den Eindruck, als würde er die gebotene Trennung der einzelnen Rechtsgebiete nicht beherrschen und die Verfassung schlicht übergehen und stellt sich dar, als ob er sich nicht im Klaren darüber ist, ob er über ein Bußgeld- oder ein Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Einen solchen Unsinn kann ein rechtlich gebildeter Mensch eigentlich nur im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung von sich geben. Der Beschluss erschöpft sich in abgedroschenem und hirnlosem Juristengeschwafel, das an geistiger Seichtheit nicht mehr zu unterbieten erscheint, ein Verbrechen am Rechtsstaat und damit an den Menschen.
Die Lücke, die fehlende Rechtskenntnisse und Sozialbewusstsein sowie der Mangel an Verstand verursachen, wird mit § 113 Verwaltungsgerichtsordnung ausgefüllt, so dass der Anschein der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt. Jeder halbwegs vernünftige Dozent würde unter eine solche geistige Bruchlandung "unbrauchbar" schreiben und damit nicht nur den Inhalt bewerten.
Unser Rechtsstaat zeichnet sich vor allem aus im Recht zur freien Meinungsäußerung und durch jeden verantwortungsvoll und gewissenhaft handelnden Menschen, unabhängig davon, welches Amt ihm im Staatsgefüge anvertraut ist. Wir leben so viel und so wenig in einem Rechtsstaat wie es Rechtstreue und Intelligenz der jeweils Handelnden zulassen, vorliegend jedenfalls nicht.
In diesem Land liefern wir unsere Kinder und Enkel,uns alle wie auch unseren Rechtsstaat dem Schwachsinn und der Verantwortungslosigkeit aus, aber keiner fühlt sich veranlasst, dagegen etwas zu unternehmen. Wenn Pflichtbewusstsein und die Fähigkeit bei allen möglichen Anlässen über Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und über Verkehrssicherheit zu schwadronieren in Einklang stünden, wäre dies nicht der Fall.
Der Polizeivollzugsdienst genügt in einem solchen Fall seiner Verpflichtung durch Meldung der Störung der öffentlichen Sicherheit und der bestehenden Gefahr nach § 74 Abs. 2 Polizeigesetz an die Behörde und ist nach der Meldung entlastet.
Dieser Art Oberflächlich- und Gewissenlosigkeit möchte sicherlich niemand ausgeliefert sein. Der alltägliche Irrsinn auf den Straßen, dem man ausgeliefert ist, genügt völlig, es bedarf diesbezüglich gewiss keiner Ergänzung durch Behörden und schon gar nicht durch Verwaltungsgerichte.
Schonräume darf es in einem Rechtsstaat für niemand, auch nicht für Richter, geben. Die psychische Unterstützung bei einem Dauerdelikt ist im Strafrecht bis zur Beendigung der Tat, also der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, Beihilfe. Im Recht über Ordnungswidrigkeiten ist der Unterstützer nach dem extensiven Täterbegriff ebenfalls Täter (s.o.).
Die Vorstellung, dass Kinder wegen der Blödheit und Gewissenlosigkeit von Bürgermeistern, zweier Gerichte und eines Petitionsausschusses zu Schaden kommen könnten, kann einen verantwortungsbewussten Menschen schon fassungslos machen.
Gerichte, die mit einer solchen Geisteshaltung entscheiden, sind in einem Rechtsstaat nicht akzeptabel, weil ihnen anscheinend nicht nur jedes Rechts- sondern auch jedes Schamgefühl fehlt, sonst würden sie zumindest solchen asozialen Schwachsinn nicht auch noch veröffentlichen. Gerichte werden in unserem Land aber wie heilige Kühe behandelt, selbst wenn sie einen Eckpfeiler der Verkehrssicherheit niederreißen und entscheiden wie Geistesgestörte oder Kriminelle (Verdacht der Beteiligung am Tatbestand der Untreue durch Förderung dieser Straftat s.o. und der Rechtsbeugung).
Erst wenn ein Kind stirbt, weil es an einer solchen Engstelle mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn ausgewichen ist und überfahren wurde, beginnt bei uns eine öffentliche Diskussion über Behördenversagen. Wie jedermann vorliegend erkennen kann, liegt in Wahrheit auch ein gerichtliches und politisches Versagen vor, darüber muss genau so öffentlich gesprochen werden, und zwar bevor die Katastrophe eingetreten ist. Aber ist es nicht typisch, dass immer erst etwas Schlimmes geschehen muss.
Wie auch in dieser Sache deutlich wird, erhebt sich die Macht sogar über das Gesetz. In einem Rechtsstaat darf dem kein Raum gegeben werden. Klare Gesetze entlasten letztlich auch Verwaltung und Justiz.
Verwaltungsgericht Neustadt, Entscheidung vom 22.03.2005, - 1L 45205.NW
Zumindest von Gerichten sollte man erwarten dürfen, dass sie unserer Muttersprache mächtig sind und diese auch korrekt anwenden. Recht zu sprechen ist ohne dies sicher nicht möglich.
Der Rechtsstaat ist sicher keine Soloveranstaltung der Justiz, er ist vielmehr ein Gemeinschaftswerk der drei Gewalten zu dem jede der Gewalten ihren Beitrag leisten muss, und zwar unter Benutzung des eigenen Verstandes. Wenn und soweit jeder von jedem nur abschreibt, verliert die Gewaltenteilung als Kern des demokratischen Rechtsstaates weitgehend ihren Sinn.
Damit nicht genug, auch die sog. Volksvertreter verweigern sich dem Schutz der Grundrechte und unternehmen nichts gegen diesen gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. versuchen, die ihnen verfassungsmäßig auferlegte Verantwortung weiterzureichen, eigentlich unvorstellbar, aber wie man sieht, ist in diesem Land wohl alles möglich. Ob dieser Ausschuss systemrelevant ist und ob er sich überhaupt für die Belange der Öffentlichkeit interessiert bzw. weiß, was Gemeinwohl bedeutet, bleibt zumindest offen. Ein Rechtsstaat würde nach der Vorstellung des Verfassers jedenfalls so krasse, einem maroden Staats- und Rechtsverständnis erwachsende, gegen die Allgemeinheit gerichtete Fehlentscheidung richtigstellen und solche Eingriffe in das Recht gesetzlich verhindern.
Zum Schluss bleiben die Fragen, die sich alle am Verfahren Beteiligten stellen sollten: Wie weltfremd und moralisch verkommen muss man eigentlich sein und welches Verhältnis zur verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der Grundrechte muss man haben, um ein Verhalten, durch das Menschen an Leib und Leben gefährdet werden, rechtswidrig in fremdes Eigentum eingegriffen wird und eine Straftat im Raum steht, zu unterstützen und zu fördern.
Die Grundrechte sind subjektive Rechte, die in ihrer Funktion als Abwehr-, Leistungs- und staatsbürgerliche Rechte alle Staatsgewalt binden (Art. 1 Abs. 3 GG), sowohl die Gemeindeverwaltung Bruchsal wie auch die 8. Kammer des VG Karlsruhe und den V. Senat des VGH Baden-Württemberg in Mannheim wie selbstverständlich auch die gesamte Fachaufsicht des Landes und den Gesetzgeber, der eben aus Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet ist, Gefahren für das Gemeinwesen, die durch Fehlentscheidungen der Judikativen entstehen, abzuwehren. Höchste Pflicht für alle ist Verfassungstreue, die vorliegend grob verletzt wird, weil sich jeder einzelne am Verfahren Beteiligte seinem Verfassungsauftrag verweigert. Ein Totalversagen des Rechtsstaates.
Auf diese Weise wird das Vertrauen in den Rechtsstaat zerstört, weil niemandem, auch Kindern nicht, die Grundrechte etwas nützen, wenn sie zwar in der Verfassung (Grundgesetz) stehen, sie aber nicht geschützt werden. Es ist sehr aufschlussreich, dass Politiker über die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz diskutieren, aber nicht bereit sind, die allgemeinen Grundrechte der Kinder zu schützen, so dass der Eindruck entsteht, dass nach unserem Recht, für Politiker und Justiz, Kinder weniger schützenswert sind als Tiere, diesbezüglich geschah und geschieht nämlich einiges.
Zwischen reden und handeln besteht eben ein nicht unwesentlicher Unterschied. Im Reden sind wir Deutschen jedenfalls Weltmeister. Anscheinend haben auch alle am Verfahren beteiligten Personen weder Kinder noch Enkel für deren Sicherheit sie Verantwortung fühlen, so dass sie sich wenigstens dadurch über die Gefährlichkeit der Situation bewusst würden. Wer so mit Leben und Gesundheit von Kindern umgeht, hat in keiner der drei Gewalten eine Daseinsberechtigung.
In diesem Verfahren wurde alles mit Füßen getreten, was einen demokratischen, sozialen Rechtsstaat ausmacht. Ein kindlicher Irrglaube, Gerichte würden immer nach Verfassung und Gesetz entscheiden. Der an den Grundrechten orientierte Leser erkennt auch, auf welch brüchigem Fundament Demokratie und der soziale Rechtsstaat steht, wenn jeder unfähige Sachbearbeiter auf dem Rathaus, der auch jeden Anstand vermissen lässt, Gemeinderatsbeschlüsse übergehen und unsere Rechtsordnung aushebeln kann, u.a. auch die vom Gemeinderat beschlossene Satzung über die Gebührenerhebung für die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes und sich sogar Bürgermeister weigern dürfen, sicherheitsrelevante Beschlüsse umzusetzen. Wenn dies unserem Recht entsprechen würde, könnten wir alle Gemeinderäte abschaffen, dass der Gemeinderat die Brisanz nicht erkennt, ist nicht verwunderlich, da im Gegensatz zur Verwaltung eine Grundausbildung für den Gemeinderat nicht vorgesehen ist.
Die Verbindung von Macht und verantwortungsloser Dummheit, gleichgültig bei wem und wo sie auftritt, ergibt ein zerstörendes Gebräu. Ein Faktum, das, wie vorliegend auch, alltäglich vielfach bestätigt wird. Die Liste der dadurch zerstörten Leben ist endlos.
Urteil und Beschluss sind nicht nur grundfalsch, sondern in ihrer beängstigend geistlosen Dämlichkeit auch eine Verletzung der Menschenwürde. Diese Gerichte berauben sich mit ihren „Begründungen“ selbst ihrer Würde, weil sich in den Entscheidungen unsere Rechtordnung mit keinem Hauch spiegelt. Ein Gericht kann eine Klage zurückweisen, aber bitte mit einer Begründung, die mit unserer Muttersprache und unserem Recht vereinbar ist.
Die drei wesentlichen Verlierer dieses Verfahrens sind Verkehrssicherheit, Moral und der Rechtsstaat schlechthin. Urteil und Beschluss sind Dokumente des Denkunvermögens und der Charakterlosigkeit. Solches dürfte in einem Rechtsstaat keinen Bestand haben, sodass der Eindruck entsteht, dass es an einer intellektuell und charakterlich qualifizierten Führungsklasse mangelt. Rechtsstaatliche Strukturen allein, machen noch lange keinen sozialen Rechtsstaat. Menschen tun Unrecht und schaffen Recht nicht Strukturen.
Die Taten (Entscheidungen) eines Menschen sind die Konsequenzen seiner Grundsätze. Sind die Grundsätze falsche, so werden die Taten nicht richtig sein. (Bernhard Lichtenberg)
Der soziale Rechtsstaat kann nur durch größte Sorgfalt bei Wahlen und Personalentscheidungen geschützt werden. Insbesondere die Ausführungen zu § 28 Straßengesetz BW im Beschluss machen deutlich, dass, trotz „sorgfältigster“ Auswahl, es immer Gerichte geben wird, die zwar den Text eines Gesetzes kennen aber nicht dessen Sinn und Tragweite begreifen (Justinian, siehe oben), weil ihnen, wie vorliegend offensichtlich, z. B. die Grundsätze der Gefahrenabwehr fremd sind, diese Gerichte haben unser einschlägiges Recht nicht einmal ansatzweise verstanden oder es vorsätzlich gebeugt. Ebenso wird es immer Gerichte geben, die mehr als fragwürdig mit ihrer Pflicht umgehen und kein Richter kann klüger urteilen als er selber ist, so dass der Rechtsstaat Stückwerk ist und bleiben wird. Es ging in diesem Verfahren um den Schutz der Grundrechte und nicht um den Schutz der Macht eines Bürgermeisters oder einer gänzlich unfähigen Exekutive. Die Entscheidungen erwecken, neben völliger Unkenntnis des Rechts den Eindruck, dass die Gerichte auf der Seite der Macht entscheiden. Rechtstreue und Parteilosigkeit sind für Gerichte aber unverzichtbar. Jede Entscheidung muss dem in besonderem Maße entsprechen.
Was bleibt am Ende dieses Verfahrens: Durchgreifende Zweifel am Verstand, weil auch ein geistig Behinderter die schwerwiegende Verkehrsgefahr erkennen kann, oder durch schier unglaubliche Fehler, die eigentlich kein rechtlich und sozial gebildeter Mensch, der die deutsche Sprache beherrscht, machen kann, der begründete Verdacht der Rechtsbeugung. Insbesondere in Verbindung mit der oben zitierten Veröffentlichung der Stadtverwaltung Bruchsal und der Tatsache, dass die Nutzung von Gehwegen (dazu gehört auch der Luftraum) abschließend im Recht geregelt ist, ein deutlicher Hinweis auf Rechtsbeugung. Weder Bürgermeister noch Gerichte sind befugt, das Recht zu ändern. Wie man am Verhalten von Millionen verantwortlicher Hauseigentümer oder sonst Verantwortlicher erkennen kann, wird auch kein halbwegs vernünftiger Mensch einen solchen lebensgefährlichen und damit kriminellen Irrsinn von sich geben, wie diese beiden Gerichte. Millionen einzelner Verantwortlicher haben, jeder für sich alleine, mehr Verstand, Rechtsempfinden und soziale Kompetenz als Kammer und Senat zusammen. Nur ausgeprägt asozial denkende Egoisten verhalten sich so wie der verursachende Hauseigentümer und dem schließen sich diese Gerichte an und werden damit zu Mitverantwortlichen. Damit begründet sich auch die Überzeugung der Untauglichkeit der beteiligten Gerichte. Mit einer Illusion hat dieses Verfahren gründlich aufgeräumt. Wer auf dem Rathaus nur auf Arroganz und völlige Inkompetenz trifft, darf nicht erwarten, dass dies in der Justiz anders sein muss.
Der Wertekanon dieser Gerichte beinhaltet offenkundig: „Ein Gebüsch und die Sicherung der Macht eines Bürgermeisters sowie dessen soziales und mentales Unvermögen sind wichtiger als Leben und Gesundheit von Menschen.“ Es ist schlimm, dass sich solche Geisteshaltungen in öffentlichen Ämtern breit machen dürfen, in der Justiz werden sie zur Katastrophe, weil es in einem Rechtsstaat Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, den von Allmachtphantasien geprägten Größenwahn der Exekutive nach geltendem Recht sozialverträglich zu korrigieren. Eine Justiz, die diesen Anspruch nicht hat und nicht erfüllt, ist schwer krank und ohne jedes Gefühl für Recht und Anstand. Die fachliche und soziale Begründung der Klageabweisung ist beschämend für die gesamte Verwaltungsjustiz. Ob die Entscheidungen aus Dummheit oder mit bösem Willen so getroffen wurden, ist für den Schaden am Rechtsstaat letztlich gleichgültig, weil sie für jeden halbwegs anständigen
Menschen, der über ein Mindestmaß an sozialer Kompetenz verfügt, das Unrecht auf der Stirn tragen. Im Übrigen zerstören solche Gerichtsentscheide auch jegliche staatliche Autorität mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, weil für jedermann erkennbar wird, dass hohe staatliche Ämter erreichbar sind trotz intellektueller Überforderung mit einfachen, alltäglichen Sachverhalten und fehlender charakterlicher Eignung für jedes öffentliche Amt. Die Welt wäre ohne Gerichte wie diese 8. Kammer und dieser V. Senat wohl besser. Wer in der Lage ist, so verantwortungsloses, dummes Zeug zu produzieren, hat keinerlei Vertrauen verdient.
“ Zur Entwicklung der Rechtsprechung in Baden-Württemberg“:
Das VG Stuttgart hat unter AZ 8K 1359/18, am 19.12.2018, die Anordnung der Pflicht zum Rückschnitt des Überwuchses auf die Grundstücksgrenze als rechtmäßig bestätigt, obwohl der Überwuchs seit Jahren bestand.
Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis und in der Begründung, ist aber in einem Punkt unvollständig.
Unter Ziffer 22 führt das Gericht aus: „6. Die angefochtene Verfügung des Rückschnitts der Gehölze findet ungeachtet der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG ihre Rechtsgrundlage auch in § 16 Abs. 8 StrG“
Unter Ziffer 23 wird ausgeführt: „Zudem ist eine straßenrechtliche Anordnung nach § 16 Abs.8 StrG regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, sofern kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 S 1775/13 -, juris). Dass der Kläger einen Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis haben könnte, ist nicht ersichtlich. Eine solche Erlaubnis könnte dem Kläger bereits deshalb nicht erteilt werden, weil durch die Sondernutzung im Bereich des Gehwegs der L-Straße Menschen mit Behinderung erheblich beeinträchtigt würden (§ 16 Abs. 1 S. 3 StrG).“
Das Gericht umgeht in Ziffer 22 die Festlegung des „lex specialis“ und lässt damit Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Gesetzgebung aufkommen. Zur Begründung, dass nur § 16 StrG anzuwenden ist, gilt folgendes:
1. § 16 schützt dem Gesetzeszweck nach die Sicherheit des gewidmeten Verkehrsraumes vor verkehrsfremden Eingriffen und damit alle Formen des Verkehrs. Alle verkehrsfremden Gegenstände im Verkehrsraum sind gefährlich. Wie mit solchen verkehrswidrigen Zuständen zu verfahren ist, kann man im Bundesrecht nachlesen: der Verantwortliche hat diese unverzüglich zu beseitigen (§ 32 StVO). (Eine unzweideutige polizeirechtliche Forderung neben dem Tatbestand. Die diesbezüglichen Ausführungen des VGH gehen völlig am Gesetzeszweck vorbei.) Wie bereits oben ausgeführt, ist der Sachbearbeiter der Behörde Verantwortlicher.
2. Überwuchs ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
3. Eine Erlaubnis ist vorliegend grundsätzlich nicht möglich, weil
a) die Sondernutzung ein Eingriff in öffentliches und damit fremdes Eigentum ist und
b) der Erlaubnis ein weit überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Verkehrsraumes und einem unbehinderten Verkehrsablauf entgegensteht. Nach der Verwaltungsvorschrift ist ein strenger Maßstab anzulegen.
4. Im Erlaubnisverfahren sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen, da jede Sondernutzung ein Eingriff in die Sicherheit des Verkehrs ist ausgenommen die Verkehrsfläche würde überhaupt nicht in Anspruch genommen.
5. Die rechtswidrige Sondernutzung ist nicht nur formell illegal (siehe oben) und eine Gefahr, sondern ist auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit.
6. Dies wiederum hat Konsequenzen für die Verpflichtung zum Einschreiten, weil das hohe Rechtsgut „Verkehrssicherheit“ betroffen ist, eine Störung bereits besteht und die Grundrechte Leben, Gesundheit und Eigentum gefährdet sind und daher das Ermessen auf null reduziert wird.
7. Im Schadenfall wird der zuständige Sachbearbeiter zum Unfallbeteiligten durch Unterlassen.
8. Im Übrigen darf, wie oben ausgeführt, die kommunale Executive ohne Zustimmung des Gemeinderates an der im Bebauungsplan festgeschriebenen Größe der Verkehrsfläche nichts ändern, sondern hat sie frei zu halten.
§ 28 StrG soll dem Gesetzeszweck nach, der Verkehrssicherheitsbehörde die Möglichkeit geben, Gefahren, die sich aus Bepflanzung außerhalb des Verkehrsraumes ergeben, abzuwehren. Eine Störung der Öffentlichen Sicherheit liegt noch nicht vor.
Beispiele:
a) schmaler Gehweg, im Bebauungsplan wird offene Bebauung festgelegt oder ein Zaun darf nur in bestimmten Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden. (Bebauungsplan ist Satzung, und damit Gesetz im materiellen Sinne - Ortsrecht - und daher für das Gemeindegebiet bindendes Recht; Missachtung ist Störung der öffentlichen Sicherheit Rechtsgrundlage: auch Baurecht)
b) an einer Einmündung wird die Sicht durch hohen Bewuchs auf dem Grundstück beeinträchtigt, hier darf die Höhe des Bewuchses begrenzt werden.
Die Einschreitschwelle muss sich zwangsläufig von der des § 16 StrG unterscheiden.
Man könnte die Ausführungen des VG Stuttgart als diplomatischen Versuch werten, dem VGH Mannheim nicht direkt zu widersprechen, weil es sicherlich nicht einfach ist, von der höchsten diesbezüglichen Instanz im Lande abzuweichen. Wenn es um Grundrechte, um Leben und Gesundheit von Menschen geht, darf es aber keine Zurückhaltung geben. Bleibt zu hoffen, dass möglichst viele Verwaltungsgerichte das Selbstbewusstsein haben, nach geltendem Recht zu entscheiden.
Nochmals! In einem Justizsystem hat die Justiz das letzte Wort und die nicht selbständig Denkenden (die Mehrheit?) schreiben selbst den katastrophalsten Blödsinn, wie ihn diese 8. Kammer des VG Karlsruhe und dieser V. Senat des VGH Mannheim von sich gegeben haben, ab.
Es sollte uns allen bewusst sein, Urteil und Beschluss belegen dies nachdrücklich, dass in der Justiz weder klügere noch charakterfestere Menschen tätig sind als in den anderen Gewalten, deshalb kontrollieren sich in einem Rechtsstaat die Gewalten gegenseitig unter Benutzung des eigenen Verstandes und unterstützen sich im Ziel, die Grundrechte der Menschen zu schützen. Gemeinwohl nicht asozialer Eigennutz zeichnen unser Land aus, zumindest in der Verfassungstheorie. Jedenfalls gehört es zu den Aufgaben des Innenministers unsere Verfassung zu schützen, was aus Sicht des Verfassers zu einer Reaktion nach einer Verletzung der Verfassung durch die Judikative zwingt, und dies nicht nur durch vollmundige Reden. Nicht nur der Kläger, sondern die Allgemeinheit und der Rechtsstaat sind vorliegend absolut unfähigen (unwilligen) Gerichten, denen sowohl die Rechtskenntnisse wie wohl auch der Verstand, Anstand und soziale Kompetenz fehlen, zum Opfer gefallen. Anstand und soziale Kompetenz werden in der Regel in der Familie vermittelt. Vielleicht sollte dies verstärkt in jeder Rechtsausbildung geschehen, weil ohne Anstand und soziale Kompetenz unsere Rechtsordnung niemals verinnerlicht werden kann. Diese Gerichte setzen sich über das kommunale Recht und damit über den Gemeinderat als kommunalen Gesetzgeber, über Landes- und Bundesrecht über die eigene Rechtsprechung des V. Senates hinweg oder kennen sie nicht einmal. Offensichtlich haben diese Gerichte auch nicht verstanden, wie Demokratie auf kommunaler Ebene funktionieren muss. Betrachtet man mit welch oberflächlichen Schlampigkeit diese Gerichte über Grundsatzfragen der Verkehrssicherheit hinweggehen, muss einem angst und bange um den Rechtsstaat werden.
Ob diese Gerichte das Grundgesetz jemals gelesen haben:
Artikel 20 Abs. 3: „Der Gesetzgeber muss sich an die Verfassung, Verwaltung und Gerichte müssen sich außerdem an Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und Gewohnheitsrecht halten.“ (Gewohnheitsrecht hat heute keine Bedeutung mehr, weil es gegenüber dem Gesetz nachrangig ist.)
Artikel 1 Abs. 3: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
Artikel 1 Abs. 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Die Würde des Menschen manifestiert sich in seinen Grundrechten.)
Der eklatante Mangel an einem gefestigten demokratischen Rechtsbewusstsein auf allen Ebenen ist die erschütternde Erkenntnis dieses Verfahrens. Diese Gerichte, wie auch alle involvierten Behörden, haben unseren demokratischen, sozialen Rechtsstaat zu einem hirnlosen und asozialen Zerrbild entstellt und greifen den Rechtsstaat in seiner Kernsubstands an, wobei der Rechtsstaat sich in der Fortentwicklung durch die Kraft des Geistes vom Faustrecht unterscheiden sollte. Sie haben nicht einmal verstanden, dass der Gemeinderat die beschließende und die Verwaltung die ausführende Gewalt sind. Weder ein Bürgermeister noch ein Amtsleiter haben das Recht, Gemeinderatsbeschlüsse (Ortssatzungen wie Bebauungspläne) zu modofizieren oder noch schlimmer, sie zu ignorieren. Ein Zeichen, dass demokratisches Bewusstsein völlig fehlt.
Der Verfasser hofft, dass es ihm gelungen ist, überzeugend darzustellen, dass die Entscheidungen auf dem Rathaus Bruchsal und der 8. Kammer wie auch des V. Senates mit unserem Recht absolut nichts zu tun haben und er einen Beitrag leisten konnte zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Grundrechte in Baden-Württemberg. In anderen Bundesländern ist dies, wie auch in vielen Kommunen in Baden-Württemberg, ohnehin selbstverständlich. Wie so oft, hängt dies von der Kompetenz des jeweiligen Führungspersonals ab.
„Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ (Bertolt Brecht)
Wer glaubt, dies sei der einzige Fall richterlicher Inkompetenz muss ein unheilbarer Optimist oder ein Ignorant sein. Trotzdem leben wir noch in einem freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat wie vermutlich keine Generation vor uns. Da kein Mensch vollkommen ist, kann es logischerweise auch Menschenwerk nicht sein. Es geht nicht darum, dass ein Rechtsstaat alles richtig macht, es geht darum, dass das Bemühen um das Recht bei jedem Handelnden erkennbar sein muss, was vorliegen nicht der Fall ist. Diese Entscheidungen sind rechtsfeindlich und machtaffin.
„Wer immer strebend sich bemüht, den können wir erlösen“ (Faust II, so das Urteil über Faust)
Über welche „charakterliche Bildung“ müssen eigentlich Menschen, die zum Schutze unserer Grundrechte verpflichtet sind, verfügen, wenn sie an einer „Rechtsfrage“, die ein anständiger Mensch beim Frühstück zwischen dem ersten und zweiten Schluck Kaffee entscheidet, scheitern? Es kommt offensichtlich nicht auf das geschriebene Recht an, weil die diesbezüglichen Lücken bei den Gerichten von Null bis Hundert variieren, sondern auf das mehr, weniger oder nicht entwickelte Rechtsempfinden des Gerichtes und, ich wiederhole mich, wer nicht willens oder wegen intellektueller oder charakterlicher Mängel nicht in der Lage ist, die Grundrechte der Menschen zu schützen, ist für den öffentlichen Dienst, egal in welcher Funktion, nicht geeignet.
Diese Gerichte treten nicht nur das einschlägige Recht mit Füßen, sie missachten auch ihren verfassungsrechtlichen Auftrag und machen sich zum Mittäter einer absolut rechtswidrig handelnden Exekutive, dies müsste in einem Rechtsstaat ausgeschlossen sein, bzw. zumindest korrigiert werden.
Eines Menschen Wert ist nicht nach dem zu schätzen, welche Stellung er in der Gesellschaft oder in einer Hierarchie hat, sondern nach dem was und wie er entscheidet. ( in Abwandlung von Augustinus)
Um auch ein Beispiel mustergültiger
Entscheidungen aus der neuesten Rechtsprechung zu nennen, sei auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.06.2024 – 3 C
5.23 – über Drittwirkung und Ermessensausübung verwiesen.
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